Anforderungen an die Kündigung eines Softwarepflegevertrags (OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.2005 - 1 U 1009/04)
Im Jahre 1992 verkaufte ein Softwarelieferant seinem Kunden eine spezielle Fachsoftware für das Baugewerbe. Zudem wurde noch ein Pflegevertrag bezüglich der Software abgeschlossen. Nach den AGB des Softwarelieferanten konnte dieser Pflegevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Mitte des Jahres 2003 kündigte der Softwarelieferant an, seine Pflegeleistungen ab 2004 einzustellen. Daraufhin weigerte sich der Kunde die Rechnungen für die Pflegeleistungen der Jahre 2002 und 2003 zu zahlen bzw. verrechnete die Beträge mit den Kosten für die Einführung einer neuen Software.
Problem Hat der Softwarelieferant einen Anspruch auf Zahlung der Pflegeentgelte für die Jahre 2002 und 2003?
Lösung des OLG Koblenz
Das OLG Koblenz bejaht dies. Schließlich habe der Kunde keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch, da die Ankündigung der Beendigung der Pflegeleistungen als zulässige Kündigungserklärung des Softwarelieferanten auszugelegen sei und nicht etwa der Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens.
Dies aus folgenden Gründen: Zunächst einmal sind die AGB des Lieferanten nicht wegen der dort vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf des Nutzungszeitraums der Software (ca. fünf Jahre) unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Dies schon wegen der gesetzgeberischen Wertung einer Laufzeitbegrenzung von zwei Jahren gem. § 309 Nr. 9a BGB. Etwas anderes könne sich auch nicht aus Treu und Glauben ergeben. Schließlich sei es dem Lieferanten weder darum gegangen, sich einem bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesenen Anpassungsbedarf zu entziehen. Noch habe er den Künden durch die Kündigung zur Vergütung nicht geschuldeter Leistungen bringen wollen. Zuetzt könne aber auch ohne explizite Vereinbarung keine generelle Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen für den gesamten Lebenszyklus einer verkauften Software erwartet werden.
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