"Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. " (BGH-Urteil vom 07.04.05; Az. I ZR 314/02))
Der Bundesgerichtfshof hatte einen Streit zweier Webshop-Betreiber zu entscheiden. Es ging dabei um die Auslieferung einer Espresso-Kaffeemaschine durch den Beklagten. In diesem Zusammenhang monierte der Kläger, dass die vom Konkurrenten festgelegte Lieferfrist von drei bis vier Wochen nicht auf der Internetseite zu finden gewesen sei.
Problem
Muss bei Online-Bestellungen auf eine bestehende Lieferfrist hingewiesen werden?
Lösung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichthof gab dem Kläger Recht. So sei bei Online-Bestellungen zwingend auf eine bestehende Lieferfrist hinzuweisen. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte schließlich, dass das durch einen Internet-Versandhaus beworbene Produkt auch tastsächlich sofort lieferbar sei. Werde der Verbraucher dagegen nicht auf längere Lieferzeiten aufmerksam gemacht und erfolge der Versand erst nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher i.S.v. § 5 V UWG (Verbot der irreführenden Werbung). Nicht notwendig sei dagegen bereits der Hinweis auf der Eingangsseite der Homepage.
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