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Entwurf für ein einheitliches EU-Kaufrecht

28.03.2013, 10:00 Uhr | Lesezeit: 11 min
Entwurf für ein einheitliches EU-Kaufrecht

Seit Ende des Jahres 2011 liegt ein Entwurf der Europäischen Union für ein gemeinsames EU-Kaufrecht vor. Dieses soll zukünftig für grenzüberschreitende Kaufverträge gelten. Die Anwendung des EU-Kaufrechts soll für die Vertragsparteien dabei lediglich optional sein, d. h. sie sollen selbst bestimmen können, ob es für ihren Vertrag gelten soll oder nicht. Welchen Zweck das neue EU-Kaufrecht hat, welche Regelungen darin enthalten sind und wann es in Kraft treten wird, erläutert die IT-Recht Kanzlei in einem ausführlichen Beitrag.

I. Ein neues Kaufrecht stellt sich vor

Online-Händler aus Deutschland müssen sich permanent mit dem deutschen Kaufrecht beschäftigen. Dies betrifft insbesondere das Verbraucherschutzrecht – Stichwort Fernabsatzwiderrufsrecht. Händler, die ihre Waren lediglich an Käufer aus Deutschland verkaufen wollen, können sich trotz der Vielzahl zu beachtender Regelungen noch relativ gut auf die rechtlichen Vorgaben einstellen. Denn werden das zwingende AGB-Recht, die Impressumspflichten, die einschlägigen Belehrungspflichten wie in Bezug auf das Fernabsatzwiderrufsrecht etc. eingehalten, so hat ein Webshop-Betreiber mit einem bloß deutschen Kundenkreis nichts zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn ein Händler seine Waren auch in einen oder gar in mehrere andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen will. Dabei gibt es eine Vielzahl rechtlicher Hürden, die vor allem für kleinere bis mittel große Händler oftmals unüberwindbar scheinen.

Aus diesem Grund wagt die EU den Sprung nach vorne. Die rechtlichen Probleme sollen nach ihrer Vorstellung durch ein neues, einheitliches und in der gesamten EU gültiges Kaufrecht gelöst werden. Dieses neue EU-Kaufrecht soll dabei für die Vertragsparteien, d. h. für Käufer und Verkäufer, optional sein. Die Parteien sollen demnach miteinander vereinbaren können, ob sie es ihrem Vertrag zugrunde legen wollen oder ob sie das Kaufrecht eines Mitgliedstaates wählen, etwa dasjenige, in dem der Käufer oder der Verkäufer den Sitz haben.

Den Entwurf für die EU-Verordnung, der die neuen Vorschriften enthält, hat die EU bereits am 10. Oktober 2011 vorgelegt. Seitdem werden die vorgeschlagenen Regelungen diskutiert. Dabei wird das Vorhaben an sich begrüßt, die inhaltliche Ausgestaltung jedoch stark kritisiert. Deshalb ist ungewiss, ob die Verordnung überhaupt eines Tages in Kraft treten wird und – falls ja – wann und mit welcher inhaltlichen Ausgestaltung.

II. Die aktuellen Probleme beim Verkauf ins EU-Ausland

Online-Händler mit internationalen Ambitionen wünschen sich seit längerer Zeit Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bei internationalen Verkäufen. Wer in seinem Webshop nicht nur Kunden aus Deutschland, sondern auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten beliefern will, muss hierfür entweder intensive und aufwendige Rechtsberatung in Anspruch nehmen oder sich auf rechtlich riskantes Terrain begeben.

27 unterschiedliche Rechtsordnungen

Die EU hat 27 Mitgliedstaaten mit 27 eigenen Zivilrechtsordnungen mit jeweils eigenem Kaufrecht und – das ist rechtlich die größte Bürde für Händler – einem eigenen Verbraucherschutzrecht.
Händler können zwar mit ihren Kunden – auch in AGB – vereinbaren, dass dem Kaufvertrag das (Kauf-)Recht eines EU-Mitgliedstaates zugrunde gelegt werden soll. So kann etwa bestimmt werden, dass deutsches Recht und damit auch deutsches Kaufrecht auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden soll. Dies sieht Art 3. Abs. 1 der Rom I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ausdrücklich vor. Allerdings gilt eine solche Rechtswahl nicht unbeschränkt und ausschließlich. Vielmehr kann gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung nicht wirksam das Verbraucherschutzrecht desjenigen EU-Mitgliedstaates ausgeschlossen werden, in dem der kaufende Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Zwingendes Verbraucherschutzrecht setzt sich immer durch

Dies bedeutet, dass ein Händler seinen Verträgen zwar deutsches Kaufrecht zugrunde legen kann – selbst dann, wenn der Käufer Verbraucher ist. Wenn der Käufer allerdings in Spanien, Polen oder Irland wohnt, so gilt neben dem deutschen Kaufrecht auch spanisches, polnisches oder irisches Verbraucherschutzrecht. Ein sorgfältiger und rechtstreuer Händler aus Deutschland, der seine Waren auch ins EU-Ausland verkaufen will, muss sich daher über alle betroffenen Rechtsordnungen informieren. Will der Händler dabei seine Waren in alle 27 EU-Mitgliedstaaten liefern, so muss er insgesamt 27 Rechtsordnungen kennen und seinen Geschäftsbetrieb an all diese Rechtsordnungen anpassen.

Viele Händler verzichten daher aktuell entweder auf den Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten oder beschränken ihn auf wenige einzelne Länder, deren Rechtsordnungen sie kennen. Andere wiederum gehen – bewusst oder unbewusst – das Risiko ein und liefern auch in andere Mitgliedstaaten, ohne sich eingehend über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein. So oder so behindert der „rechtliche Flickenteppich“ den EU-Binnenmarkt, auf dem der Handel zwischen den Mitgliedstaaten eigentlich möglichst barrierefrei florieren soll.
Mit Hilfe des neuen EU-Kaufrechts will die EU diese rechtlichen Hürden aus dem Weg räumen.

III. Eine Option auf Verbesserungen?

Nach der Vorstellung der EU soll das neue EU-Kaufrecht nicht automatisch und zwingend auf alle Kaufverträge mit internationalem Bezug Anwendung finden. Vielmehr sollen die Kaufvertragsparteien miteinander frei vereinbaren können, ob sie es ihrem Vertrag zugrunde legen wollen oder nicht. Somit soll etwa ein Webshop-Betreiber in seinen AGB bestimmen können, dass für die mit ihm geschlossenen Kaufverträge das neue EU-Kaufrecht gelten soll.

Dieses „Optionsrecht“ der Vertragsparteien soll es allerdings nicht für jede Fallkonstellation geben. So soll das neue EU-Kaufrecht grundsätzlich etwa nur dann gewählt werden können, wenn es um einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag geht, also wenn Käufer und Verkäufer ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten haben.

Ein großer Vorteil für die Händler wäre jedenfalls, dass sie nicht mehr 27, sondern nur noch zwei Kaufrechtsordnungen zu beachten hätten: diejenige des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz haben, sowie das neue EU-Kaufrecht. Die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten könnten die Händler dann ignorieren. Dies würde auch für das Verbraucherschutzrecht der anderen EU-Mitgliedstaaten gelten, denn der Entwurf des EU-Kaufrechts enthält eine Vielzahl von verbraucherschützenden Vorschriften, so dass nach den Plänen der EU die Verkäufer die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften aus den 26 anderen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten nicht beachten müssten.

IV. Der Anwendungsbereich des EU-Kaufrechts

Zwar soll nach dem bisherigen Entwurf das neue EU-Kaufrecht frei wählbar sein, allerdings nicht für jede Person oder jedes Unternehmen. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich.

Anwendbar auf Unternehmer und Verbraucher?

Der Entwurf für das neue EU-Kaufrecht sieht vor, dass es nicht für alle Kaufverträge mit internationalem Bezug wählbar sein soll.

Anwendbar soll es jedoch sein für Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (also auch Webshop-Betreibern) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Auch dann, wenn kleine und mittlere Unternehmen untereinander oder mit einem großen Unternehmen einen Kaufvertrag schließen, sollen die Parteien das neue EU-Kaufrecht wählen können.

Nicht anwendbar soll das neue EU-Kaufrecht nach dem Entwurf auf Privatverkäufe, also Verträge zwischen Verbrauchern sein. Dies betrifft etwa eBay-Verkäufe von privat an privat. Auch große Unternehmen sollen für Vertragsschlüsse untereinander nicht auf das neue EU-Kaufrecht zurückgreifen können. Grund hierfür ist, dass große Unternehmen genügend Mittel besitzen, sich ausreichend über eine andere Rechtsordnung zu informieren. Zudem gelten bei Verträgen zwischen Unternehmern nicht die bereits angesprochenen Beschränkungen des Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung, da der Verbraucherschutz in diesen Fällen keine Rolle spielt.

Weitere Voraussetzung soll sein, dass mindestens eine der Vertragsparteien ihren Sitz in der EU hat.

Kann das EU-Kaufrecht nur bei internationalen Kaufverträgen gewählt werden?

Laut dem Entwurf soll das neue EU-Kaufrecht nur dann für einen Kaufvertrag von den Vertragsparteien ausgewählt werden können, wenn sie ihren Sitz nicht in demselben EU-Mitgliedstaat haben. Das EU-Kaufrecht soll gerade die Probleme im zwischenstaatlichen Handel beseitigen und kein neues Kaufrecht für innerstaatliche Sachverhalte schaffen. Zudem verfügt die EU gar nicht über die Kompetenz, ein neues verbindliches Kaufrecht für die EU-Mitgliedstaaten zu erlassen. Dies können allein die Mitgliedstaaten machen.

Allerdings sieht der Entwurf vor, dass die einzelnen EU-Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie den Vertragsparteien in ihrem Land das neue EU-Kaufrecht auch für rein nationale Sachverhalte zur Verfügung stellen wollen. Dies würde bedeuten, dass das EU-Kaufrecht auch dann gewählt werden könnte, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz in demselben Land haben.

Welche Vertragstypen erfasst das EU-Kaufrecht?

Das neue EU-Kaufrecht soll auf Verträge über den Kauf von Waren inklusive damit verbundener Dienstleistungen wie etwa Montagearbeiten sowie auf Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte wie beispielsweise Musik und Videos im Internet anwendbar sein. Demnach geht es einerseits um klassische Kaufverträge über bewegliche Sachen, andererseits um digitale Gegenstände, wie etwa MP3- oder Filmdateien im Internet.

V. Welche Regelungen enthält der Entwurf?

Der Entwurf zum neuen EU-Kaufrecht ist zweistufig aufgebaut. Es gibt zum einen den Text der Verordnung und zum anderen deren Anhang, der die materiellen Regelungen des neuen EU-Kaufrechts enthält. Die Verordnung selbst beinhaltet bloß die Erwägungsgründe sowie die formalen Regelungen rund um das neue EU-Kaufrecht. Inhaltich interessanter ist jedoch deren Anhang, in dem die eigentlichen Regelungen zum neuen EU-Kaufrecht enthalten sind.

Diese Regelungen seien im Folgenden überblicksartig dargestellt. Der Entwurf für das neue EU-Kaufrecht enthält (fast) alle Vorschriften, die für einen Kaufvertragsschluss relevant sind.
So gibt es einen ersten Teil, in dem einige grundsätzliche Vorschriften wie Auslegungsgrundsätze für Verträge sowie Regelungen zu Treu und Glauben im Vertragsrecht enthalten sind. Daran schließen sich Vorschriften zum Vertragsschluss selbst und zur Möglichkeit der Irrtumsanfechtung an. In dem Zusammenhang sind die Regelungen zum Verbraucherschutz beim Vertragsschluss wie etwa dem Fernabsatzwiderrufsrecht enthalten, die bereits aus den entsprechenden europäischen Richtlinien bekannt sind. Weiter werden die Leistungspflichten und das Leistungsstörungsrecht behandelt, also die Rechte der Käufer und Verkäufer, wenn die jeweils andere Vertragsseite ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Schließlich gibt es noch Vorschriften zur Möglichkeit der Beendigung des Vertrages, etwa durch Rücktritt, sowie zur Verjährung

In dem Entwurf nicht enthalten sind beispielsweise Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit, zur Stellvertretung oder zu den Folgen, wegen Kaufverträge gegen die guten Sitten oder gegen andere (nationale) Gesetze verstoßen. Für diese Rechtsbereiche würde subsidiär das jeweilige nationale Recht zur Anwendung kommen.

VI. Das neue EU-Kaufrecht hat Vorteile und Nachteile

Auf den ersten Blick vermag der Entwurf für das neue EU-Kaufrecht sowohl den Unternehmern als auch den Verbrauchern nur Vorteile bringen.

Die Vorteile im Überblick

Unternehmer müssten nicht mehr 27 Rechtsordnungen, sondern nur noch eine bzw. zwei beachten. Das würde Geld sparen und es einfacher machen, ins EU-Ausland zu expandieren. Die Transaktionskosten würden erheblich sinken.

Auf der anderen Seite würden Verbraucher ihre Rechte besser kennen, da sie wüssten, in welchem Gesetz diese verbindlich geregelt sind. Zudem wäre ihnen ein hohes Verbraucherschutzniveau gewiss: so sollen den Verbrauchern mehr Rechte zustehen als bisher nach deutschem Recht.

Die Nachteile für Unternehmer und Verbraucher

Allerdings würde das neue EU-Kaufrecht sowohl Unternehmern als auch Verbrauchern andererseits eine Reihe von Nachteilen bringen.

Beide würden unter dem handwerklich schlecht gemachten Gesetz leiden. So enthält der Entwurf für das neue EU-Kaufrecht viele Gesetzeslücken, also Bereiche, für die keine Regelungen enthalten sind. Dies würde genauso zu Rechtsunsicherheit führen wie die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe, die in dem Entwurf enthalten sind. Darüber hinaus enthält der Entwurf in sich widersprüchliche Regelungen, so dass der Rechtsanwender verwirrt ist und nicht weiß, was denn nun genau gilt.

Unternehmer haften schneller auf Schadensersatz

Für Unternehmer enthält der Entwurf im Vergleich zum deutschen Kaufrecht jedoch weitere erhebliche Nachteile. Kurz gesprochen würde ein Händler sein sog. „Recht zur zweiten Andienung“ verlieren. Nach deutschem Kaufrecht darf ein Händler einen mangelhaften Kaufgegenstand nach seiner Wahl reparieren oder austauschen, ohne dass der Käufer in diesen Fällen den Kaufpreis zurückerhält oder mindern darf. Nach dem Entwurf zum neuen EU-Kaufrecht sollen in diesen Fällen allerdings die Käufer deutlich mehr Rechte erhalten und sich schneller wieder vom Kaufvertrag lösen können.
Darüber hinaus sollen Verkäufer deutlich schneller auf Schadensersatz haften als im deutschen Recht. Dabei lässt der Entwurf offen, welcher Haftungsmaßstab gelten soll.

Aufgrund der zahlreichen Nachteile haben Experten den Entwurf für das neue EU-Kaufrecht bei einer Anhörung im Bundestag weitestgehend abgelehnt.

VII. Wann tritt das neue EU-Kaufrecht in Kraft?

Aufgrund der großen Ablehnung ist das Schicksal des Entwurfs ungewiss. Während die EU das Vorhaben gerne weiter vorantreiben möchte – notfalls in einer modifizierten Form –, lehnt der deutsche Gesetzgeber es zumindest in der derzeitigen Gestalt strikt ab.

Unklar ist jedoch, ob einzelne EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland das Vorhaben überhaupt stoppen können. Das hängt davon ab, ob und wenn ja welche Kompetenz die EU überhaupt für den Erlass eines solchen gemeinsamen EU-Kaufrechts hat. Je nachdem – und darüber ist man sich uneinig – welchen Kompetenztitel aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV) man zugunsten der EU heranzieht, müsste im Rat der EU über den Entwurf mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig abgestimmt werden. Falls Einstimmigkeit vorliegen müsste, könnte Deutschland mit einem Veto das Vorhaben verhindern. Falls es bei der Abstimmung im Rat bloß einer qualifizierten Mehrheit bedürfen sollte, so käme es auf die Mehrheitsverhältnisse an.

VIII. Fazit

Ob – und falls ja wann – das neue EU-Kaufrecht kommen wird, ist genauso unklar wie sein genauer Inhalt. Das von der EU mit dem Entwurf zu einem gemeinsamen EU-Kaufrecht verfolgte Ziel ist begrüßenswert, die inhaltliche Ausgestaltung lässt nach Ansicht vieler Experten (bislang) jedoch stark zu wünschen übrig.

Aufgrund der zahlreichen Nachteile, die Händler hinnehmen müssten, wenn sie das neue EU-Kaufrecht in dessen aktueller Fassung den Verträgen mit ihren Kunden zugrunde legen würden, wäre jedenfalls dessen weite Verbreitung unwahrscheinlich. Das von der EU verfolgte Ziel, den Handel auf dem EU-Binnenmarkt zu stärken, würde somit gerade nicht erreicht.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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