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Teil V: Allgemeine Geschäftsbehinderungen – die AGB nach deutschem Recht

13.10.2010, 11:09 Uhr | Lesezeit: 14 min
von Mag. iur Christoph Engel
Teil V: Allgemeine Geschäftsbehinderungen – die AGB nach deutschem Recht

Im Zeitalter von EU und e-Trade können österreichische Händler nicht nur in ihrem Heimatland Ware an den Mann bringen, auch mit dem benachbarten Ausland ist mittlerweile Handel unter vereinfachten Bedingungen möglich. Beim Handel mit dem deutschen Verbraucher leiden österreichische e-Trader jedoch oftmals unter den Tücken des deutschen Rechts; ein Klassiker auf diesem Gebiet sind die AGB nach den §§ 305 ff. BGB – in diesem Teil unserer Serie wollen wir also einen vertieften Blick auf dieses Mysterium werfen.

Zum Geleit

Soviel vorweg: eine komplette Abhandlung über den korrekten und vollständigen Inhalt von AGB würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen. Wichtig zu wissen ist jedoch vor allem, dass e-Trader in jedem Fall AGB in ihren Shops vorhalten müssen – und diese müssen auch dann den Vorgaben des deutschen Rechts entsprechen, wenn von Österreich aus mit deutschen Kunden gehandelt wird (an dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis: der vorliegende Beitrag beschäftigt sich allein mit AGB, die zu B2C-Warengeschäften im Internet eingesetzt werden).

Grundsatz

Grundsätzlich setzt sich in Deutschland die Rechtsauffassung durch, dass e-Trader AGB vorzuhalten haben. So hat z.B. das Landgericht Dresden entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn e-Trader ihre Kunden nicht darüber informieren, wie Kaufverträge mit dem Verbraucher zustande kommen. In dem konkret vom LG Dresden behandelten Fall (04.01.2008, Az. 44 HK O 433/07EV) fanden sich auf dem Online-Shop des abgemahnten Händlers keine Angaben darüber, wie sich der Händler das Zustandekommen von Verträgen mit dem Verbraucher vorstellt.
Das Gericht  führte auch aus, dass es sich bei der genannten Norm um eine wichtige Marktverhaltensregel handelt, da ein Verbraucher ohne AGBs nicht ersehen könne, ob es sich bei der Werbung des Onlineshops um eine "inivitatio ad offerendum" oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann. Ein Verbraucher könne sich daher weder über die rechtlichen Folgen des Klicks sicher sein, noch darüber, ob er mit dem „Kaufklick“ die Ware nun bereits per Kaufvertrag erstanden hat, oder ob es sich nur um ein Angebot handelt, das noch angenommen werden muss. Auch Rechte und Fristen hierzu würden sich so für einen Verbraucher nicht erkennen lassen.

Da die Norm gerade als „verbraucherschützend“ eingestuft wurde, muss auch ein österreichischer e-Trader, der in Deutschland Waren anbietet, diese Norm gegen sich gelten lassen (vgl. Teil 1 unserer Serie).

Häufige Fehler in AGB

Wer sich von vornherein nicht des Risikos einer kostenträchtigen Abmahnung aus Deutschland ausgesetzt sehen will (auch die Verteidigung kostet ja schließlich Geld), sollte also entweder eigene AGB für deutsche Kunden vorhalten oder die bestehenden ABG (nach österreichischem Recht) darauf prüfen, ob sie auch deutschem Recht genügen.

Im folgenden haben wir hierzu eine kleine Liste häufiger Fehler zusammengestellt; sollte eine Bestimmung aus den eigenen AGB Ähnlichkeit mit einer der nachfolgend genannten Klauseln aufweisen, dann stellen diese AGB ein Sicherheitsrisiko dar und es sollte dringend über ein Update nachgedacht werden.

Sofortige Reklamationspflicht des Verbrauchers

z.B. „Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, so ist der Käufer verpflichtet, solche Fehler sofort bei uns zu reklamieren.“

Es ist zwar prinzipiell zulässig, dem Kunden (auch als Verbraucher) für den Fall offensichtlicher Transportschäden eine Anzeigepflicht aufzubürden. Diese darf jedoch wegen § 307 BGB nicht unangemessen kurz sein. Laut BGH ist dem Käufer jedenfalls eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Mangels einzuräumen (BGHZ 139, 190 = NJW 1998, 3119). Keineswegs darf nach dem Wortlaut der Klausel die Meldung und damit auch der Zugang der Mängelanzeige innerhalb der Wochenfrist zu erfolgen haben.

Rügepflicht des Verbrauchers

z.B. „Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher gegenüber dem Hersteller erfolglos gerügt wurde.“

Diese Klausel ist unwirksam, da die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche der Verbraucher Kunden in grober Form unzulässig beschränkt werden, vgl. § 308 Nr. 8 b BGB. Viele Gerichte nehmen hierbei auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG – also einen Wettbewerbsverstoß – an.

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Auswahlvorbehalt des Verkäufers bei Nacherfüllung

z.B. „Bei einem Mangel an der von uns gelieferten Ware sind wir, nach unserer Wahl, zur Beseitigung des Mangels, Ersatzlieferung oder Kaufpreis-Rückerstattung berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.“

Diese Klausel ist aus mehreren Gründen unwirksam. So ist es beim Kaufvertrag nach deutschem Recht eben der Käufer (und nicht der Verkäufer), der bei einem Mangel der Kaufsache gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach seiner Wahl hat. Von dieser Vorschrift darf gemäß § 475 BGB gegenüber Verbrauchern auch nicht abgewichen werden. Zudem kommt dem Käufer gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB bei Scheitern der Nacherfüllung ein Minderungsrecht zu. Auch dies würde durch die oben zitierte Beispielsklausel ausgeschlossen.

Unzulässiger Erfüllungsort

z.B. „Erfüllungsort ist Wien. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.“

Diese Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2 BGB, da bei einem Verbrauchsgüterkauf prinzipiell von einer Bringschuld des Händlers auszugehen ist. Folglich ist der Erfüllungsort beim Kunden und auch erst dort geht die Gefahr einer möglichen Zerstörung der Ware über.

Falscher Gerichtsstand

z.B. „Gerichtsstand ist Wien“

Eine solche Vereinbarung ist in dieser Allgemeinheit gemäß § 38 der deutschen Zivilprozessordnung unzulässig, da wirksame Vereinbarungen über den Gerichtsstand nur in bestimmten Ausnahmefällen vereinbart werden können; bei einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ist eine solche Vereinbarung gerade nicht vorgesehen.

Unzulässiger Änderungsvorbehalt

z.B. „Der Verkäufer kann bei Nichtverfügbarkeit dem Besteller in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zusenden.“

Diese Klausel ist aus mindestens einem Grund angreifbar: sie regelt einen gemäß § 308 Nr.4 BGB unzulässigen Änderungsvorbehalt, da ein triftiger Grund fehlt. Die Nichtverfügbarkeit einer verkauften Ware ist das Beschaffungsrisiko jedes Verkäufers und stellt keinen triftigen Grund im Sinne von § 308 Nr.4 BGB dar.

Unzulässige Folge bei Nichtbelieferung durch Vorlieferanten

z.B. „Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.“

Diese Klausel ist schon aus dem Grund unwirksam, dass es gerade der Händler ist, der die Nichtbelieferung in vollem Umfang zu vertreten hat; er darf dieses Risiko folglich nicht auf den Verbraucher abwälzen.

Versicherungspflicht für den Verbraucher

z.B. „Wegen der Gefahr der Beschädigung auf dem Postweg wird zur Sicherheit empfohlen, bei der Bestellung anzugeben, dass die Lieferung gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zusätzlich versichert werden soll.“

Es ist schlicht falsch, dass der Kunde (als Verbraucher) die Kosten für die Beschädigung der Sache zu übernehmen hätte, wenn er keine Versicherung abschließen würde. Vielmehr geht die Gefahr der Beschädigung (oder auch Zerstörung) der Sache erst mit dem Eintreffen der Ware auf den Verbraucher über. Diese Regelung ist somit gemäß § 307 BGB unwirksam.

Falsche Gewährleistungsklausel

z.B. „Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln 12 Monate.“

Das deutsche BGB sieht in § 438 II vor, dass der gewerbliche Verkäufer (= Unternehmer) gegenüber dem Verbraucher 2 Jahre für Mängel der gelieferten Ware einzustehen hat (die sog. Gewährleistungsfrist). Dies gilt grundsätzlich auch für Ware, die in einem gebrauchten Zustand verkauft wurde. Hiervon sind grundsätzlich Ausnahmen möglich; diese erfordern dann jedoch weitere Erläuterungen in den AGBs zum Thema „Schadensersatzansprüche“, und hier wird es dann richtig kompliziert. Löschen Sie diesen Satz also lieber aus Ihren AGB und vor allem auch aus den Artikelbeschreibungen; alternativ sollten Sie bei Beibehaltung einer solchen Regelung juristische Beratung einholen.

Unzulässig pauschalisierter Schadensersatz

z.B. „Erfolgt eine Annahmeverweigerung der Lieferung, ohne dass uns eine eindeutige Stornierung der Bestellung vorliegt, behalten wir uns das Recht vor, die uns entstandenen Versandkosten sowie eine Aufwandspauschale von 35,- Euro in Rechnung zu stellen. Bitte stornieren Sie Ihre Bestellung rechtzeitig. Eine Stornierung muss zwingend vor dem Versand der Ware erfolgen!“

Vorsichtig bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen in B2C-AGBs! Zumindest die obige Klausel ist aus mehreren Gründen angreifbar. Der wichtigste Grund ist sicherlich der, dass derlei Klauseln gegenüber einem Verbraucher immer nur dann wirksam sind, wenn dem anderen Vertragspartner der ausdrückliche Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als die Pauschale(vgl. § 309 Nr. 5 BGB) . Auch schneidet die Klausel dem Verbraucher das Recht ab, die Annahme etwa wegen Mängeln zu verweigern und sie sodann auf Kosten des Verkäufers zurückgehen zu lassen.

Totaler Mängelhaftungsausschluss

z.B. „Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Rückgabe und Umtausch sind ausgeschlossen. Es wird keine Garantie für Schäden übernommen, welche durch unsachgemäße Handhabung hervorgerufen wurden.“

Diese Klausel ist in der Form gegenüber Verbrauchern in Rahmen von AGB nicht verwendbar, da die Vereinbarung eines totalen Mängelhaftungsausschlusses bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr gegenüber Verbrauchern nicht zulässig ist, vgl. § 475 Abs. 2 u. 3 BGB.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs von Individualvereinbarungen

z.B. „Abweichende Bedingungen werden ausdrücklich nur akzeptiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.“

Ja, auch diese Klausel wird mitunter abgemahnt. So verstößt sie gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. So wird vertreten, dass eine solche Regelung geeignet sei, den Verbraucher davon abzuhalten, sich auf etwa getroffene mündliche Individualvereinbarungen zu berufen, obwohl diese gemäß § 305b BGB grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Somit sei eine solche Klausel unwirksam.

Teillieferungen

z.B. „Teillieferungen sind zulässig.“

Zur Erbringung von Teillieferungen ist der Verkäufer grundsätzlich nicht berechtigt, vgl. § 266 BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist zu verhindern, dass der Käufer durch mehrfache Leistungen des Verkäufers belästigt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine solche Bestimmung für den Kunden zumutbar ist und das Zumutbarkeitskriterium ausdrücklich genannt wird. So war in einem aktuellen Urteil (LG Essen, 18.05.2009, Az. 4 O 444/03) über die Zulässigkeit der folgenden, modifizierten Klausel zu entscheiden: „Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für Sie zumutbar ist.“ Hier stellte das LG Essen klar, dass § 266 BGB disponibel ist. Der Unternehmer habe sich lediglich Teilleistungen für den Fall, dass sie für den anderen Vertragsteil zumutbar sind, ausbedungen. Damit habe er sich an der gesetzlichen Regelung orientiert, wonach der Gläubiger Teilleistungen gem. § 242 BGB dann nicht ablehnen dürfe, wenn sie ihm bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sind. Eine inhaltliche Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungsrechtes i.S.v. § 309 Nr. 2 a, b liege dann gerade nicht vor. Dennoch stellt diese Klausel ein gewisses „Abmahn-Risiko“ dar, weshalb sie keinesfalls leichtfertig verwendet werden sollte.

Aufbewahrungspflicht der Originalverpackung

z.B. „Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung (und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle) zurückzusenden.“

Eine solche Klausel, wonach es dem Kunden obliegt, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden, ist wegen Verstoßes gegen das in § 307 I Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Ware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt wird.

Unbestimmte Lieferangaben wie „ca.“ oder „in der Regel“

z.B. „In der Regel versenden wir einen Tag nach Zahlungseingang.“

Zumindest das Kammergericht Berlin (03.04.2007, Az. 16 O 1008/06) ist der Ansicht, dass die Wendung „in der Regel” die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmen würde. So müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt werde. Genau dies sei aber bei der Wendung „in der Regel” der Fall. Letztlich kommt man also nicht umhin, sich hinsichtlich der Lieferzeit in einem gewissen Maße festzulegen. Der Kunde muss in die Lage versetzt werden, zumindest das Ende des vereinbarten Lieferzeitraums zu erkennen. Dementsprechend wäre z.B. die folgende Formulierung möglich: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt spätestens […] Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen spätestens […] Tage nach Zahlungseingang.“

Verbraucher muss Versandkosten erfragen

z.B. „Bei Sonderversand richtet sich die Höhe der Versandkosten je nach Aufwand. Versandkosten ins Ausland, auf Inseln oder per Express sind immer zu erfragen. In diesem Falle Land, Ort & Postleitzahl angeben. Diese Kosten unbedingt vor dem Bieten/Kaufen/Bestellen erfragen! Festgelegte Versandkosten sind nicht verhandelbar.“

Bei Anwendung dieser Klausel wird gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV verstoßen, wonach zusätzlich zum Endpreis eines Produkts anzugeben ist, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 28.03.2007 (Az. 4 W 19/07) auch für Versandkosten ins Ausland. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Falsche Bestimmungen über den Vertragsschluss bei eBay

z.B. „Wir behalten uns vor, das Gebot des Kunden über eBay anzunehmen.“

Gemäß § 312 c Abs. 1 u. 2 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, wie der Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt - das gilt selbstverständlich auch für die eBay-Plattform. Aber Vorsicht: Viele Händler haben sich für ihren Onlineshop AGB stricken lassen, die sie auch einfach ohne weitere rechtliche Prüfung bei eBay einsetzen. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (wieder einmal!) zeigt. So stellte das Gericht klar, dass die oben zitierte Regelung den eBay-Richtlinien (§ 9 der eBay-AGB in der Fassung vom 05.11.2004) und auch den Hinweisen, die der Verbraucher im Verlaufe des Bestell- oder Bietvorganges von eBay erhält, widersprechen würde. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass der Vertrag bereits durch eine der beiden erstgenannten Möglichkeiten zustande kommt (BGH, 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03). Diese Klausel sei damit zumindest überraschend und folglich unwirksam.

Salvatorische Klauseln

Ein Exot unter den Vertragsklauseln ist die sogenannte salvatorische („bewahrende“) Klausel, die trotz ihrer Nutzlosigkeit bei AGB immer wieder genau dort auftaucht. Dabei ist sie nicht nur überflüssig, sondern bei falscher Anwendung auch noch gefährlich. Man erkennt salvatorische Klauseln an ungefähr dem folgenden Wortlaut:

„(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.”

Zur Ziffer 1: Dieser Teil stellt durch eine recht umständliche Formulierung sicher, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge hat. Was auf den ersten Blick eine sinnvolle Regelung darzustellen scheint, entpuppt sich jedoch bei genauerem Hinsehen als – zumindest nach deutschem Rechts – sinnloser Formalismus. So ergibt sich diese Rechtsfolge im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits aus dem Gesetz. § 306 I BGB besagt:

„Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.”

Zur Ziffer 2: Hier werden die Parteien verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahe kommende Regelung für den Fall zu treffen, dass sich eine Bestimmung als unwirksam oder schlicht undurchführbar herausstellen sollte.

Damit wird jedoch das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender der AGB treffende Risiko der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt. Schon aus diesem Grund ist der Satz nach § 307 BGB unwirksam, nach vertretbarer Ansicht sogar abmahnbar. So wurden eine Zeit lang von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (wettbewerbszentrale.de) entsprechende Klauseln abgemahnt, und zwar mit der folgenden Begründung:

Diese Klausel könnte den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten. Als rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde ist für ihn nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten soll.

Schon erstaunlich, dass sich salvatorische Klauseln noch immer in derart vielen AGB befinden. Wie gezeigt, sind diese Klauseln in Teilen schlicht überflüssig (da im Grunde nur das Gesetz abgeschrieben wird), in Teilen sogar gefährlich, da man sich gegenüber einer Abmahnung zumindest angreifbar macht. Von daher sollten derartige Klauseln aus AGB schlichtweg gestrichen werden.

Ein paar Worte noch

Dieser Teil unserer Serie ist zugegebenermaßen wieder etwas länger geraten, dennoch ist er von enormer Bedeutung für die Rechtssicherheit eines Onlineshops. Gerade die AGB spielen im täglichen Geschäft eines e-Traders eine ganz zentrale Rolle, bilden sie doch die Basis für alle Geschäftsabschlüsse. Und genau deshalb sind es auch immer wieder die AGB, die von „Abmahn-Sportlern“ auf Fehler und Mängel abgeklopft werden. Von daher sollte sich niemand, der regelmäßig Handel mit deutschen Verbrauchern treibt, an dieser Stelle eine Blöße leisten.

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