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Der EVB-IT Systemvertrag verdrängt die EVB-IT Standardverträge nicht!

03.01.2008, 13:50 Uhr | Lesezeit: 11 min
Der EVB-IT Systemvertrag verdrängt die EVB-IT Standardverträge nicht!

EVB-IT Systemvertrag: Die Einführung und die Aufregung um den neuen EVB-IT Systemvertrag lässt oft vergessen, dass die bisherigen EVB-IT Verträge durchaus noch zur Anwendung kommen. Insbesondere gilt das alte Haftungskonzept. Der folgende Beitrag will dieses Haftungskonzept, das sich für den Auftragnehmer als ausgesprochen günstig darstellt, zusammenfassend darstellen.

I. Überblick

Diese bisherigen EVB-IT wollen wir im Folgenden EVB-IT Standardverträge nennen, da sie lediglich einfache Beschaffungsvorgänge regeln und in der in der Regel vertragstypologisch nur einem BGB-Vertragstyp zuzuordnen sind. Die EVB-IT Standardverträge sind Musterbedingungen der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland für den Einkauf von IT-Leistungen. Die öffentliche Hand hat die EVB-IT Standardverträge zusammen mit Vertretern der Wirtschaftsverbände erstellt und mit deren Zustimmung sukzessive in den Jahren 2000 bis 2004 veröffentlicht. Die EVB-IT Standardverträge bestehen aus einem Vertragsformular und aus nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus Mustern.

II. AGB-Recht gilt auch für EVB-IT Standardverträge

Trotz der gemeinsamen Entwicklung der EVB-IT mit den Industrievertretern gilt die öffentliche Hand als Verwenderin der EVB-IT, die die Bedingungen unverhandelt dem Auftragnehmer stellt. Die EVB-IT unterliegen daher der Kontrolle durch die AGB-Regularien des deutschen Zivilrechts. Gemäß § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies bedeutet, dass sich nur der Auftragnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel berufen kann, nicht aber die öffentliche Hand als Verwenderin der AGB. In einigen Fällen beinhalten die AGB der EVB-IT Klauseln zum Nachteil des Auftraggebers, die aus AGB-rechtlicher Sicht gesehen unwirksam wären, wenn Sie vom Auftragnehmer verwandt würden. Dies wird von Anwendern der EVB-IT in den Reihen der öffentlichen Hand kritisiert.

III. Haftungskonzept

Die EVB-IT regeln vornehmlich vier Haftungsfälle: Verzug, Sachmängelhaftung, Schutzrechtsverletzung und sonstige Haftung. Eine Haftungsregelung ist in AGB stets nur für leicht fahrlässiges Verschulden möglich. Dies wird in den EVB-IT beachtet.

In allen EVB-IT Standardverträgen wird regelmäßig die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Auftragnehmer begrenzt und die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers ausgeschlossen!

1. Verzug

Gemäß § 323 BGB hat der Gläubiger bei einer verspäteten Leistung nach erfolgloser Mahnung (sofern diese nicht nach § 323 II BGB entbehrlich ist), das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, ohne dass ein Verschulden beim Schuldner vorliegen muss. Liegt Verschulden vor, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug verursachten Schadens gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB.

Die EVB-IT modifizieren diese gesetzliche Regelung wie folgt:
Zunächst einmal ist der Rücktritt vom Vertrag nur bei Verschulden des Schuldners möglich.
Stets werden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei leicht fahrlässigem Verschulden des Schuldners auf 0,4 % des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet und maximal auf 8 % des Gesamtpreises des Vertrages beschränkt. Der pauschalierte Schadensersatz kann erst ab dem siebten Verzugstag (EVB-IT Kauf, Überlassung Typ A und Typ B) oder ab dem dritten Störungstag (EVB-IT Pflege S, EVB- IT Instandhaltung) geltend gemacht werden.
Eine solche Regelung wäre gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn sie in Einkaufsbedingungen der Wirtschaft stünde, da die Rechtzeitigkeit der Lieferung eine vertragswesentliche Pflicht des Schuldners ist.

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2. Mängelhaftung (Gewährleistung)

Nach Kaufrecht ist die Mangelhaftigkeit einer Sache bei Übergabe eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages. Auch ein unerheblicher Mangel ist beachtlich. Lediglich der Rücktritt ist in diesem Fall ausgeschlossen. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist der Käufer unabhängig vom Verschulden des Schuldners berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung, also Neulieferung oder Nachbesserung der Sache zu verlangen. Ist dies gescheitert, kann er nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder (bei erheblichem Mangel) vom Vertrag zurücktreten. Bei Verschulden des Schuldners besteht darüber hinaus ein unbegrenzter Schadensersatzanspruch. Die Ansprüche verjähren in 24 Monaten nach Lieferung. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung, beginnt die Verjährungsfrist erneut (§ 212 Abs. 1 Nr.1 BGB) .

Die EVB-IT modifizieren diese gesetzliche Regelung in Ziffer 7 EVB-IT Überlassung Typ A und Ziffer 4 EVB-IT Kauf wie folgt:

  • Der unwesentliche Sachmangel ist unbeachtlich und begründet keine Mängelansprüche.
  • Die Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer.
  • Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren bereits nach zwölf Monaten (EVB-IT Überlassung Typ A und nach 24 Monaten (EVB-IT Kauf).
  • Wird ein Mangel anerkannt und vom Auftragnehmer behoben, begründet dies keinen Neuanfang der Verjährung.
  • Ein Anspruch auf Schadensersatz*und* Minderung ist ausgeschlossen.
  • Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bei leichter Fahrlässigkeit ist auf 8 % des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung und für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln auf höchstens 8 % des Gesamtpreises des Vertrages begrenzt.

3. Schutzrechtsverletzung

Im Unterschied zum EVB-IT Systemvertrag wird in den EVB-IT Standardverträgen die Haftung für Rechtsmängel gesondert in einer eigenen Klausel „Schutzrechtsverletzungen“ geregelt. Rechtsmängel liegen vor, wenn vertraglich vereinbarte Rechte, wie zum Beispiel Eigentum und Nutzungsrechte tatsächlich nicht oder nicht vollständig eingeräumt wurden. Seit der Schuldrechtsreform gelten für Rechtsmängel dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Sachmängel. Dennoch billigen die EVB-IT Standardverträge dem Auftraggeber im Fall von Rechtsmängeln geringere Rechte zu.
Er hat lediglich einen Anspruch auf Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) nach Wahl des Aufragnehmers. Das Recht auf Minderung und Rücktritt ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche im Falle von leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies trifft lediglich nicht auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu.

4. Sonstige Haftung

Alle EVB-IT Standardverträge regeln die wichtigsten Haftungsansprüche gesondert. Die Regelung in den EVB-IT Standardverträgen mit dem Titel „sonstige Haftung“ bezieht sich daher nur noch auf Schadensersatzansprüche wegen*Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten* , wegen Unmöglichkeit und bei Haftung aus Delikt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist hier die Haftung reduziert auf 500.000 € für Sachschäden je Schadensereignis, insgesamt jedoch auf höchstens bis zu 1 Mio. Euro pro Vertrag und bei Vermögensschäden höchstens bis zu 10 % der Gesamtsumme des Vertrages, maximal € 500.000 je Vertrag. Bei Verlust von Daten wird nur auf Ersatz des Schadens gehaftet, der entstanden wäre, wenn rechtzeitig gesichert worden wäre.

5. Fazit

Da es sehr zweifelhaft ist, ob Haftungsbeschränkungen in AGB überhaupt wirksam vereinbart werden können, ist die Haftungsregelung in den EVB-IT, zumindest was die Haftung des Vertragspartners der öffentlichen Hand anbetrifft, für diesen positiv, da auf jeden Fall wirksam.

IV. Anwendungsbereich der einzelnen Vertragstypen und deren Besonderheiten

1. EVB-IT Dienstvertrag

Der EVB-IT Dienstvertrag regelt die Beschaffung von Dienstleistungen, wie Schulung oder Beratung oder sonstige Leistungen. Eine Dienstleistung stellt eine bloße Unterstützung des Auftragnehmers bezüglich der Geschäfte des Auftraggebers dar. Ein bestimmter Arbeitserfolg, ein konkretes Ergebnis oder gar ein fassbares Produkt ist nicht geschuldet.
Der Dienstvertrag kennt kein Gewährleistungsrecht wie etwa der Werkvertrag. Schlechtleistungen (z.B. Falschberatung etc.) führen jedoch zu Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB, wenn der Dienstleistende sich nicht exkulpieren kann und gegebenenfalls zum Anspruch auf fristlose Kündigung des Dienstvertrages gem. § 626 BGB. Darüber hinaus ist in Ziffer 7.1 der EVB-IT Dienstleistung eine Art Nacherfüllungsanspruch bei Schlechtleistungen aufgenommen.

In den EVB-IT Dienstleistung wird in Ziffer 7.3 der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens und auf Schadensersatz statt der Leistung bei leicht fahrlässigem Verzug ausgeschlossen. Diese Regelung ist sehr positiv für den Auftragnehmer. Er würde eine solche Haftungsbegrenzung in seinen AGB nicht wirksam vereinbaren können, da dies den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

2. EVB-IT Kauf

Der EVB-IT Kauf ist anzuwenden bei Verträgen über den Kauf ”fertiger” Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu den BVB Kauf sehen die EVB-IT Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Sollen über die bloße Lieferung der Hardware hinausgehende werkvertragliche Leistungen in geringem Umfang vereinbart werden, rät die KBSt dazu, bis zur Einführung eines EVB-IT Systemlieferungsvertrages weiterhin die BVB-Überlassung Typ II anzuwenden. Ist zusätzlich die Pflege der Standardsoftware und/oder die Instandhaltung der Hardware erforderlich, müssen die entsprechenden EVB-IT oder BVB Verträge zusätzlich abgeschlossen werden.

Das Vertragsformular liegt in einer Kurz- und in einer Langfassung vor. Die Langfassung lässt umfangreiche individuelle Vereinbarungen zu. Die Kurzfassung des Kaufvertrages enthält einen Mindestumfang vertraglicher Regelungen für die Beschaffung von Standardsoftware und wenig Raum für Abweichungen vom Regelungsumfang der jeweiligen AGB.

3. EVB-IT Überlassung Typ-A

Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht. Wie bei EVB-IT Kauf findet der EVB-IT Überlassungsvertrag keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden.
Wie beim EVB-IT Kaufvertrag liegt das Vertragsformular in einer Kurz- und in einer Langfassung vor.

4. EVB-IT Überlassung Typ-B

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die befristete Überlassung von Standardsoftware ("EVB-IT Überlassung Typ B") finden Anwendung für Verträge über die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung. Der Vertragstyp ist der Mietvertrag. Die EVB-IT Überlassung Typ B enthalten (analog zu den EVB-IT Überlassung Typ A) im Gegensatz zu den bisher geltenden BVB-Überlassung Typ II keine werkvertraglichen Vereinbarungen (z.B. Herbeiführung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen, Abnahmen, Anpassungsarbeiten). Der Auftragnehmer schuldet während der Dauer der Überlassung die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzung. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen (z.B. Überlassung von Updates, Upgrades oder neue Releases) mit Mängelbeseitigungen und funktionalen Erweiterungen oder Installations-, Hotline-, Informations- und/oder Analyseservices oder Mängelbehebungs- und Anpassungsleistungen können in dem EVB-IT Pflegevertrag S vereinbart werden. Sollen über die bloße Lieferung der Standardsoftware hinausgehende, in geringem Umfang werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, rät die KBSt dazu, bis zur Einführung eines EVB-IT Systemmietvertrages weiterhin die BVB-Überlassung Typ II anzuwenden.

5. EVB-IT Instandhaltung

Die EVB-IT Instandhaltung regeln die Instandhaltung (Reparatur, Wartung und Inspektion) von Hardware. Sie ersetzen die BVB-Wartung vollständig. Instandhaltungsleistungen können gegen pauschale Vergütung oder gegen Vergütung nach Aufwand vereinbart werden. Die EVB-IT Instandhaltung geben eine Reaktionszeit von 20 Stunden vor und eine Beseitigung einer Störung innerhalb von drei Störungstagen.

Die Verzugsregeln der EVB-IT sind in den EVB-IT Instandhaltung bei pauschaler Vergütung wie folgt modifiziert:

Für die Nichteinhaltung der Reaktionszeit ist in Ziffer 7.1 der EVB-IT Instandhaltung ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 5/30 der auf die gestörte Hardware entfallenden pauschalen Vergütung vereinbart. Wird die Störung nicht innerhalb von drei Störungstagen beseitigt ist dieser Schadensersatz für jeden Störungstag zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Nach*15 Störungstagen* kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, einen Dritten hinzuzuziehen.

Das Recht auf Selbstvornahme ist in allen EVB-IT Standardverträgen auf ein Recht reduziert, vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu verlangen, statt die Störung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

Nach 25 Störungstagen kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

Bei Vergütung nach Aufwand sind in Ziffer 7.2 die Standardpauschalen der EVB-IT für Schadensersatzansprüche, also 0,4 % und maximal 8% des Einzelauftragswertes, vereinbart. Hier kann der Auftraggeber nach 5 Kalendertagen die Hinzuziehung eines Dritten verlangen und nach 10 Kalendertagen vom Einzelauftrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist aber insgesamt auf 8% des Auftragswertes beschränkt.

Die Reaktionszeiten beginnen nur mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und laufen nur in den Servicezeiten ab. Störungstage sind Kalendertage, zu denen Servicezeiten vereinbart sind, nach Ablauf der Reaktionszeit.

Eine Firma hat Servicezeiten von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Eine Störung wird Mittwochs um 18.00 Uhr gemeldet. Die Reaktionszeit läuft am nächsten Dienstag um 13:00 Uhr ab. Die Störung muss bis zum darauf folgenden Montag beseitigt werden. Der dann folgende Dienstag (fast zwei Wochen später) ist dann der erste Störungstag, an dem der Auftraggeber den pauschalierten Schadensersatz verlangen kann.

Fazit

Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Reaktionsfristen und Störungsbeseitigungszeiten sind in den EVB-IT Instandhaltung sehr auftragnehmerfreundlich geregelt. Kommt es dem Auftraggeber auf die rasche und zuverlässige Störungsbeseitigung an, ist er in der Regel mit der entsprechenden Auftragnehmervereinbarung besser als mit den EVB-IT Instandhaltung bedient. Die Möglichkeit eines sinnvollen Service Level Agreement wie im Systemserviceteil des EVB-IT Systemvertrages bietet der EVB-IT Instandhaltungsvertrag nicht.

6. EVB-IT Pflege S

Der EVB-IT Pflegevertrag S regelt Pflegeleistungen für Standardsoftware. Hierzu gehört in erster Linie die Lieferung von neuen verfügbaren Programmkorrekturen. Diese sind, je nach Vereinbarung Patches, Updates, Upgrades und neue Versionen. Es können aber auch in einem limitierten Ausmaß und nur gegen Vergütung nach Aufwand in Nummer 3.1.2 des EVB-IT Pflegevertrages S so genannte additive Pflegeleistungen vereinbart werden. Diese sind individuelle Störungsbeseitigungsleistungen.

Vertragstypologisch folgt der EVB-IT Pflegevertrag S in erster Linie dem Dienstvertragsrecht und nicht dem Kaufrecht, wie es angesichts der Lieferverpflichtungen, die den Schwerpunkt der Leistungen ausmachen, sinnvoll erschiene. Wie in den EVB-IT Dienstvertrag wird auch in den EVB-IT Pflege S die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung aller Pflegeleistungen mit Ausnahme der additiven Pflegeleistungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der additiven Leistungen finden sich Regelungen aus dem Werkvertragsrecht (Abnahme, Mängelhaftung). Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate.

 

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Schulungsunternehmen "CMT" Seminare zum neuen Vertragstyp, dem "EVB-IT Systemvertrag".

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Konstantin Gastmann (goenz|com photography berlin) / PIXELIO

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