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Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss

07.02.2009, 14:42 Uhr | Lesezeit: 11 min
Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Ratgeber: Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien" veröffentlicht.

Wer Batterien herstellt oder verkauft, hat eine ganze Reihe von Vorschriften bezüglich der Entsorgung und Kennzeichnung der Batterien zu beachten. Die folgenden Leitfragen/-punkte können bei der Auffindung der entscheidenden Regelungen behilflich sein.

1. Welche Regeln sind zu beachten?

Hersteller und Verkäufer von Batterien und Akkumulatoren müssen in Deutschland primär die Batterieverordnung (BattV), welche die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren regelt, beachten.

Daneben können jedoch auch weitere Vorschriften zu berücksichtigen sein, so etwa das Produktsicherheitsgesetz und darauf basierende Verordnungen.

Die folgende Darstellung beschränkt sich ausschließlich auf die Pflichten nach der BattV, wobei Sonderreglungen für Starterbatterien außer Betracht bleiben.

Da die BattV in absehbarer Zeit (voraussichtlich Mitte 2009) durch das Batteriegesetz, dessen Entwurf vor wenigen Wochen vom Kabinett verabschiedet wurde, abgelöst werden soll, wird im Folgenden an den entsprechenden Stellen auf die anstehenden Änderungen hingewiesen.

2. Verbote

Die BattV enthält einige Vertriebsverbote. Sinnvollerweise sind diese vor der Betrachtung der einzelnen Entsorgungs- und Kennzeichnungspflichten zu beachten, da für verbotene Batterien entsprechende Pflichten gar nicht anfallen können.

Gemäß § 13 Abs. 1 BattV ist es verboten,

Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

Ferner ist gemäß § 13 Abs. 2 BattV verboten,

Geräte in Verkehr zu bringen, die

  • schadstoffhaltige Batterien enthalten und
  • nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.

Von diesem Verbot sind jedoch Gerät nach Anhang 2 der BattV ausgenommen. Dabei handelt es sich um bestimmte Geräte mit fest eingebauten Batterien, die der Sonderreglungen des § 14 BattV unterliegen (siehe dazu unten 6.; zum Begriff "schadstoffhaltig 5. b).

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes enthält in § 4 Abs. 2 ein Verbot für Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Davon ausgenommen sind allerdings Batterien für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge. Das Verbot gemäß § 13 Abs. 2 BattV besteht nicht mehr (s. dazu unten 6.).

3. Hersteller oder Vertreiber (Verkäufer) von Batterien?

Sind die in Frage stehenden Batterien nicht verboten, ist zu klären, ob man Hersteller oder Vertreiber dieser Batterien ist, da die BattV unterschiedliche Pflichten für diese beiden Gruppen vorsieht (Die Endverbraucherpflichten sollen hier außer Betracht bleiben).

§ 2 Abs. 2 BattV definiert den Herstellerbegriff wie folgt:

Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;

2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

Hersteller ist danach sowohl der tatsächliche "Batteriefabrikant", als auch derjenige der nur Batterien herstellen lässt oder solche als Erster in Deutschland einführt und in Verkehr bringt.

§ 2 Abs. 3 BattV bestimmt den Vertreiberbegriff:

Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

Gemäß § 2 Abs. 4 BattV ist zudem derjenige Hersteller oder Vertreiber entsprechend den oben stehenden Regelungen, wer Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.

Der Begriff der Batterien wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BattV definiert. Demnach sind Batterien

"aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird".

Daher sind auch Akkus mit umfasst (zu Akkus siehe auch unten 7.).

1

Änderungen durch das Batteriegesetz

§ 3 Abs. 16 S. 1 des Batteriegesetzentwurfs normiert eine Herstellerfiktion. Danach gilt auch derjenige Vertreiber als Hersteller, der Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht bei der Gemeinsamen Stelle nach § 6 des Entwurfs registriert haben (zur gemeinsamen Stellen siehe unten 5 a)).

4. Pflichten des Vertreibers

Ist man Vertreiber im Sinne der BattV, gelten folgende Pflichten (Hersteller: weiter bei 5.):

a) Rücknahmepflichten

Gemäß § 5 BattV ist der Vertreiber verpflichtet, die an den Endverbraucher abgegebenen Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten (etwa kommunale Sammelstellen, was in der Regel gegeben ist).

Die zurückgenommenen Batterien muss der Vertreiber einem Rücknahmesystem der Hersteller zuführen bzw. einem Hersteller mit eigenem Rücknahmesystem überlassen.

b) Hinweispflichten

Der Vertreiber, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, muss diese gemäß § 12 BattV an gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, der Endverbraucher zur Rückgabe verpflichtet ist und welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das chemische Symbol haben (sieh dazu unten 5. b).

Versandhändler haben die Informationen in der Warensendung und in den Katalogen zu geben. Bei Internetversandhändlern reicht der Hinweis in der Warensendung.

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes sieht in § 8 nunmehr vor, dass Altbatterien zwingend in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgenommen werden müssen. Die Sammelstelle ist in einem vom Hauptkundenstrom zwingend frequentierten Bereich einzurichten und deutlich zu kennzeichnen.

Bezüglich der Hinweispflichten stellt § 15 Abs. 1 S. 2 des Entwurfs klar, dass Versandhändler die Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) zu geben haben ODER der Warensendung schriftlich beifügen müssen.

5. Pflichten des Herstellers

Ist man Hersteller im Sinne der BattV, gelten folgende Pflichten:

a) Rücknahmepflichten

Gemäß § 4 Abs. 1 BattV sind die Hersteller verpflichtet, die (von den Vertreibern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) zurückgenommenen Batterien unentgeltlich anzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten bzw. zu beseitigen.

Dazu müssen sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten bzw. sich daran beteiligen, § 4 Abs. 2 BattV. Alternativ kann jeder Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem einrichten, § 4 Abs. 3, muss dann aber die Kosten für die Aussortierung seiner Batterien aus allen zurückgenommenen Batterien tragen.

Als gemeinsames Rücknahmessytem besteht in Deutschland die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem", kurz GRS. Auf deren Internetseite www.grs-batterien.de finden sich weitere Informationen bezüglich der Batterierücknahme- und entsorgung sowie Kontaktmöglichkeiten für Hersteller, die am System teilnehmen möchte. Außerdem gibt es für Vertreiber die Möglichkeit, Sammelbehälter zu bestellen.

Änderungen durch das Batteriegesetz

An der Einrichtung des gemeinsamen Rücknahmesysems bzw. eines eigenen Rücknahmesystems ändert der Entwurf des Batteriegesetzes grundsätzlich nichts. Allerdings muss ein herstellereigenes Rücknahmesystem nun von der zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt werden (§ 7 Abs. 6).

Jedoch sieht der Entwurf in § 6 die Einrichtung einer zentralen Stelle (Gemeinsame Stelle) vor, bei der sich jeder Hersteller registrieren muss. Diese Stelle funktioniert ähnlich wie die Stiftung Elektroaltgeräte Register, deren Einrichtung das Elektrogesetz vorschreibt. Die Gemeinsame Stelle soll jedem Hersteller eine eindeutige Identifikationsnummer zuweisen und eine Liste aller registrierten Hersteller veröffentlichen. Sie soll technische Leitlinien zur Abgrenzung von Fahrzeug-, Geräte und Industriebatterien erarbeiten. Sie wird ferner die Marktanteile der jeweiligen Rücknahmesysteme berechnen. Insgesamt soll die Gemeinsame Stelle eine bessere Beobachtung und Überwachung der Rücknahme und Wiederverwertung bzw. Entsorgung von Altbatterien ermöglichen.

b) Kennzeichnungspflichten

§ 11 Abs. 1 BattV bestimmt, dass die Hersteller schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (unten abgebildet) und dem chemischen Zeichen des jeweiligen Schadstoffs (Cd für Cadmium, Hg für Quecksilber und Pb für Blei) zu versehen haben. Bei sehr kleinen Batterien kann das Zeichen auch auf die Verpackung gedruckt werden (Voraussetzung: Das Zeichen müsste auf der Batterie kleiner als 0,5cm x 0,5cm sein; dann kann es auf der Verpackung in der Größe 1cm x 1cm abgedruckt werden).

Schadstoffhaltige Batterien sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2

a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

Mülltonnensymbol gemäß Anhang 1 der BattV

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes sieht in § 14 Abs. 1 vor, dass alle Batterien vor dem in Verkehr bringen mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind. Bei schadstoffhaltigen Batterien ist dann zusätzlich das chemische Symbol anzubringen (§ 14 Abs. 3).

c) Hinweispflichten

Aus der BattV ergeben sich keine speziellen Hinweispflichten für Hersteller.

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes sieht demgegenüber in § 15 Abs. 2 vor, dass die Hersteller den Endverbraucher darüber informieren müssen, dass die Entsorgung von Batterien im unsortierten Siedlungsabfall verboten ist und eine Pflicht zur Rückgabe besteht und welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das chemische Symbol haben.

Außerdem haben die Hersteller über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.

6. Was ist mit Geräten, die Batterien enthalten?

Sofern die Batterien ohne Schwierigkeiten entnehmbar sind, müssen Geräte, die Batterien enthalten nicht gesondert nach der BattV gekennzeichnet oder entsorgt werden (es bleibt bei der Kennzeichnung/Entsorgung der Geräte nach dem ElektroG und/oder anderen Gesetzen/Verordnungen).

Grundsätzlich verboten ist es gemäß § 13 Abs. 2 BattV, Geräte in Verkehr zu bringen, die schadstoffhaltige Batterien enthalten, welche sich nicht mühelos durch den Verbraucher entnehmen lassen (s. auch oben 2. Verbote).

Ausgenommen von diesem Verbot sind die Geräte in Anhang 2 der BattV.
Das sind

1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.

Für diese Geräte gelten gemäß § 14 BattV die (meisten) Vorschriften der BattV sinngemäß für das ganze Gerät. So sind dann etwa die Kennzeichnungen, die normalerweise auf der Batterie anzubringen sind, auf dem ganzen Gerät anzubringen.

Die Hersteller solcher Geräte haben zudem vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.

Die Vorschriften bezüglich der Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 9 BattV) und bezüglich der Beteiligung der Hersteller am gemeinsamen Rücknahmesystem (§ 4 Abs. 2 BattV) gelten nicht.

Dennoch hat der Vertreiber Geräte im Sinne des Anhang 2 der BattV zurückzunehmen und der Hersteller diese zu entsorgen.

Änderungen durch das Batteriegesetz

Das Verbot gemäß § 13 Abs. 2 BattV und eine dem § 14 BattV vergleichbare Vorschrift bestehen im Entwurf des Batteriegesetzes nicht mehr.

§ 5 Abs. 1 des Entwurfs des Batteriegesetzes in Verbindung mit § 4 des ElektroG schreibt lediglich vor, dass Geräte möglichst so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnahme der Batterien möglich ist. Das gilt nicht für Geräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist (§ 5 Abs. 2).

Geräten mit eingebauten Batterien sind Angaben beizufügen, welche den Endverbraucher über den Typ der eingebauten Batterien informieren.

Zudem hat der Hersteller den Wiederverwendungs- und Verwertungsanlagen Informationen mit Angaben zum Standort und zum ordnungsgemäßen Ausbau der Altbatterien zur Verfügung zu stellen.

Der Wegfall des Verbots und des § 14 BattV lässt sich dadurch erklären, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BattV noch kein dem ElektroG vergleichbares Gesetz gab. Da nunmehr nahezu alle Elekro- oder Elektronikgeräte den Entsorgungspflichten des ElektroG unterfallen und in der Regel auch nicht im normalen Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen sondern getrennt gesammelt werden müssen, erübrigt sich eine Sonderregelung für Geräte mit fest eingebauten Batterien.

Die Gefahr, dass ein solches Gerät im Siedlungsabfall landet besteht - bei gesetzestreuem Verhalten aller Verwender und Verbraucher - nicht mehr.

7. Was ist mit Akkumulatoren (Akkus)?

Für Akkus gelten die selben Vorschriften wie für herkömmliche Batterien, sie sind Batterien im Sinne der BattV (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 BattV).

Hinsichtlich der Rücknahme und Entsorgung und der damit verbunden Hersteller- und Vertreiberpflichten ergeben sich daher keine Unterschiede.

Möglich ist jedoch, dass weitere Vorschriften, etwa bezüglich der Produktsicherheit zu beachten sind.

8. Abschließender Hinweis

Es soll noch einmal betont werden, dass sich das Dargelegte nur auf die aus der BattV resultierenden Pflichten bezieht. Bei der Herstellung oder beim Verkauf von Batterien/Akkumulatoren sind gegebenenfalls weitere, hier nicht thematisierte Vorschriften zu beachten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
sirengel / pixelio

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3 Kommentare

S
So 24.05.2010, 03:45 Uhr
Ecocell Massenabmahnung aus Köln
Meine Gedanken zu der Abmahnungswelle Ecocell

Haben sie schon mal nach dem Anwalt und den angeblichen Mandanten gegoogelt oder per Teleauskunft die Herren gesucht :-)
Schon geschaut wieviele Betroffene es vermutlich gibt, wieviele Angebte seit Dienstag bei EBAY von den Händlern gestoppt wurden?

Der selbe Brief trudelte am Samstag 21.5 bei uns ein.
Mit einer Zahlfrist bis Donnerstag den 27.5 Sehr praktisch da schüchterne Menschen was machen wenn ihr Anwalt nicht zu erreichen ist da Pfingsten ist und vor dem 25.5 somit ein Anwaltsbesuch ausgeschlossen? Man weis das die Deutsche Post 1-3 Tage braucht genauso je nachdem Geldüberweiungen.
Und das bezahlen oder unterschreiben der Unterlassungserklärung würde ein Schuldannerkenntnis darstellen.

Finde ich für uns die schlechte Wahl.
Jeder sollte selber prüfen was auf ihn zutrifft, und einen Anwalt aufsuchen.Das kostet nach meinen Erfahrungen ohne Rechtschutz ca 10% von dem was der Briefeversender haben möchte


Der Brief entbehrt zuminedst bei uns jeder Grundlage da wir Onlinehändler sind, kein Testkauf stattfand, natürlich in unseren Warensendungen bei Batterien und festeingebaute Batterien der Hinweis auf die Entsorgung enthalten ist.

Wir nicht einmal diese Batteren wie im Schreiben bei EBAY Angeboten haben, sondern nur in unserem eigenen Shop und dort der Hinweis zu finden ist auf die Entsorgung.

Wir nicht der Hersteller der Batterien sind, diese einen Deutschen EAN-13 Code haben.
Wir diese Batterien in einem Deutschen Großhandel einkaufen. Wer muss nun die Batterien eintragen? Nach meinem Verständnis der Hersteller bzw als erstvertreiber innerhalb Deutschlands der Großhändler.

Wir auch versucht haben diese Batterien beim Umweltbundesamt einzutragen was gar nicht ging da wir keinerlei Informationen zu dem Herstellernamen Handels Register-Nummer usw haben.

Ich natürlich nun das Umweltbundesamt selber angefragt, wegen Ecocell Batterien und wie verfahren, da ja der Anwalt schreibt er lege seinem Mandanten nahe eine Anzeige zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens beim Bundesumweltamtes einzulegen.


Das war meine reine Meiung dazu, da ich kein Anwalt bin. Suche ich am Dienstag eh einen auf, der dann alle weiteren Schritte veranlassen wird.
M
Michael 22.05.2010, 22:21 Uhr
Ecocell Akku Batterien
Schönen Tag
Ich habe über ein Großmarkt batterien zum weiterverkauf erworben
und bei ebay reingestzt 10 Tage später habe ich von einen Anwalt eine Unterlassungsklage bekommen die z.t 560 € ca hat (6000) mit welchen recht
U
Unbekannt 11.02.2009, 17:44 Uhr
Ohne Titel
Zu Punkt 6:
die Batterien die in den Geräten importiert werden (z.B. Fernbedienungen) müssen laut BattV/BattG auch registriert werden, verstehe ich das richtig?

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