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Die 0%-Finanzierung in der Werbung: Voraussetzungen und Informationspflichten

17.05.2019, 14:54 Uhr | Lesezeit: 9 min
Die 0%-Finanzierung in der Werbung: Voraussetzungen und Informationspflichten

Nicht nur im stationären Handel, sondern auch im E-Commerce erfreut sich das Angebot einer sogenannten 0%-Finanzierung unter Händlern aller Branchen zunehmender Beliebtheit. Die Bereitstellung einer Möglichkeit für Verbraucher, Kaufpreise zinsfrei und in flexibler Laufzeit finanzieren zu können, entfaltet besondere Lockwirkung, lässt Hemmschwellen für die Kaufentscheidung sinken und so auf Händlerseite auf stattliche Umsatzsteigerungen hoffen. Weisen Händler allerdings werbend auf derartige 0%-Finanzierungslösungen hin, preisen sie hierbei auch den Abschluss eines Darlehensvertrags zur Kaufpreisfinanzierung, meist mit einem kooperierenden Kreditinstitut, an. Vor diesem Hintergrund knüpft das Gesetz an die Finanzierungswerbung mit Null-Konditionen besondere Voraussetzungen und Informationspflichten, die im folgenden Beitrag beleuchtet werden.

I. Der Begriff der 0%-Finanzierung im Online-Handel

Weil Käufe auf Kredit regelmäßig Zusatzkosten in Form von Zinsen mit sich bringen, vor denen viele Verbraucher zurückschrecken, hat sich der Handel mit der „0%-Finanzierung“ eine Lösung ausgedacht, die das entstehen kredittypischer Belastungen vermeidet und so besonders attraktiv wird.

Ebenso wie andere Finanzierungsmöglichkeiten soll die 0%-Finanzierung im Online-Handel der ratenweisen Abbezahlung des Kaufpreises dienen und wird daher regelmäßig ausschließlich für hochpreisige Wirtschaftsgüter angeboten, um die Tragweite einer positiven Kaufentscheidung zu entschärfen und Liquiditäts- oder Zahlungsprobleme als Entscheidungshemmnis auszuschalten.

Regelmäßig bedienen sich Händler für das Angebot einer Finanzierung zu „Null-Konditionen“ eines kooperierenden Kreditinstituts, das als Finanzierungsgeber im Hintergrund auftritt und bereit ist, dem Verbraucher den Kaufpreis durch Gewährung eines Darlehens in derselben Höhe zu finanzieren. Bei Inanspruchnahme der Finanzierung mitteln Händler insofern den Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem jeweiligen Kreditinstitut. Dieses zahlt den Kaufpreis dem Händler unmittelbar vollständig aus, während der Verbraucher nunmehr zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten an das Kreditinstitut verpflichtet ist.

Von anderen Finanzierungsmöglichkeiten unterscheidet sich die 0%-Finanzierung nun dadurch, dass bei ihr keine Zinsen auf den Darlehensbetrag zu entrichten sind, also sowohl der Soll- als auch der effektive Jahreszins 0% betragen.
Abbezahlt werden muss also nur der reine Kaufpreis, zusätzliche Kosten entstehen dem Verbraucher aus der Finanzierung nicht.

II. Gegenständliche Voraussetzungen nach § 5 UWG

Die allgemeinen Voraussetzungen, die es bei der Werbung mit einer 0%-Finanzierung zu beachten gilt, werden zunächst durch das Wahrheits- und Transparenzgebot des § 5 UWG abgesteckt.

So darf mit einer 0%-Finanzierung nur geworben werden, wenn der Verbraucher nach dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag auch tatsächlich keine Sollzinsen und kein effektiver Jahreszins berechnet werden.

Problematisch ist vor diesem Hintergrund insbesondere, dass bestimmte Kreditinstitute eine 0%-Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit, sondern gegebenenfalls nur für einen gewissen Startzeitraum garantieren und im Anschluss daran tatsächlich einen Zollzins verlangen, der den monatlichen Raten hinzugerechnet wird.

Bei derartigen Finanzierungsmöglichkeiten, die nicht über die gesamte Laufzeit zinsfrei ausgestaltet sind, handelt es sich tatsächlich nicht um ein Darlehensangebot zu Null-Konditionen, sodass die Bezeichnung als „0%-Finanzierung“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG darstellen würde.

Online-Händlern, die mit einer 0%-Finanzierung werben möchten, ist daher zu raten, die zugrundeliegenden Darlehenskonditionen der kooperierenden Bank im Vorfeld eingehend zu studieren und gegebenenfalls von täuschenden Bezeichnungen abzusehen.

III. Informationspflichten

Jenseits des allgemeinen Transparenzgebotes sind vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung in den letzten Jahren besondere Informationspflichten aufgestellt worden, die der Online-Händler in der Werbung mit einer 0%-Finanzierung umzusetzen hat und die es dem Verbraucher ermöglichen sollen, die wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen der Inanspruchnahme der Finanzierung unmittelbar einsehen zu können.

1

1.) Keine besonderen Pflichtinformationen aus §6a PAngV

Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/17/EU in §6a der Preisangabenverordnung besondere Informationspflichten aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn gegenüber Verbrauchern mit dem Abschluss eines „Verbraucherdarlehens“ geworben wird.

In tatbestandlichen Werbemaßnahmen sind so unter anderem Angaben über den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz und dessen Art (fest oder variabel), den effektiven Jahreszinssatz, die Laufzeit des Darlehensvertrags, die Ratenhöhe sowie die Ratenzahl verpflichtend. Gleichsam hat der Händler in der Werbung ein konkretes Beispiel für eine Finanzierung zu bilden, welche die genannten Pflichtinformationen mit einbezieht. Schließlich macht § 6a PAngV auch Vorgaben in Bezug auf die textliche Darstellung der Pflichtangaben und schreibt so deren Verständlichkeit und deutliche Lesbarkeit vor.

Für die Werbung mit einer 0%-Finanzierung kommt § 6a PAngV als Spezialvorschrift allerdings nicht zur Anwendung, weil diese – wie sich aus einem Zusammenspiel mit § 6 PAngV ergibt – nur für „Verbraucherdarlehensverträge“ im Sinne des BGB gilt.

Nach § 491 Abs. 2 BGB sind tatbestandliche Verbraucherdarlehensverträge aber stets „entgeltlich“, also durch eine Zinsbindung gekennzeichnet.

Unentgeltliche, also zinsfreie, Verbraucherdarlehen wie die 0%-Finanzierung gelten damit gesetzlich nicht als Verbraucherdarlehensverträge und fallen nicht in den Geltungsbereich des §6a PAngV( s. auch BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13).

Dies ergibt sich schließlich auch daraus, dass § 6c PAngV den Anwendungsbereich der besonderen Informationspflichten auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen gegenüber Verbrauchern gemäß § 506 BGB ausdehnt und den § 514 BGB gerade nicht erwähnt, wo unentgeltliche Verbraucherdarlehen wie die 0%-Finanzierung geregelt sind.

Hinweis: detailreiche Ausführungen zum Gegenstand der Pflichtinformationen nach § 6a PAngV und deren rechtskonformer Umsetzung hält die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

2.) Pflichtangaben nach § 5a UWG

Dass eine Spezialvorschrift für die Werbung mit 0%-Finanzierungslösungen nicht besteht, bedeutet allerdings keinesfalls, dass Händler bei der Wahl der bereitzustellenden Informationen frei sind.

Vielmehr sind sie auch hier nach §5a UWG gehalten, ihren Werbeaussagen bestimmte Pflichtangaben beizustellen.

Der Umfang und die Konkretheit dieser Hinweise hängt nun aber davon ab, ob die 0%-Finanzierung als generelle Werbeaussage an einer zentralen Stelle auf der Händlerwebseite Erwähnung findet, oder ob die Finanzierungswerbung einem konkreten Produkt nebst dessen Kaufpreis, etwa auf einer Übersichts- oder Produktdetailseite, beigeordnet ist.

a) Allgemeine, nicht produktspezifische Werbeaussagen

Wird die 0%-Finanzierung allgemein beworben, ohne dass sie mit einem bestimmten Produkt in Verbindung gebracht wird (etwa: „Wir bieten die Möglichkeit zur 0%-Finanzierung an“), ist der Umfang an Pflichtinformationen deutlich reduziert.

Dies liegt daran, dass aufgrund des fehlenden Produktbezugs nicht der konkrete Abschluss eines Darlehensvertrags angepriesen, sondern nur die allgemeine Möglichkeit der Finanzierbarkeit zu Null-Konditionen hervorgehoben wird.
Hierdurch unterbreitet der Händler noch kein den Verbraucher in die Lage eines informierten Geschäftsabschlusses versetzendes Angebot im Sinne des §5a Abs. 3 UWG, sodass dessen Hinweispflichten nicht eingreifen.

Vielmehr lässt sich die allgemein gehaltene, nicht produktspezifische Werbung mit der 0%-Finanzierung nur am Wesentlichkeitsmaßstab des § 5a Abs. 2 UWG bemessen mit der Folge, dass auf wesentliche, den Umständen erforderliche Informationen hinzuweisen ist.

Wesentlich bei der allgemeinen Werbung sind für den Verbraucher grundsätzlich nur die Rahmenbedingungen und die Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeit.

In allgemeinen Werbeaussagen sollten Händler also zumindest immer angeben:

  • die möglichen Laufzeiten („ Laufzeit zwischen X und Y Monaten“)
  • falls eine Pflicht zur Anzahlung besteht, der Hinweis hierauf
  • Kriterien für die Inanspruchnahme der Finanzierung (etwa: Alter des Käufers, Finanzierungssumme ab X Euro, Liquiditäts- bzw. Bonitätsvoraussetzungen wie Anstellung, Mindesteinkommen, Schufa)

Nicht erforderlich ist, dass bereits in allgemeiner, nicht produktspezifischer Finanzierungswerbung der Name und die Anschrift des finanzierenden Kreditinstituts angegeben werden.

Zur Veranschaulichung einer ordnungsgemäßen Information soll das nachfolgende Beispiel dienen:

1

(Quelle: saturn.de)

b) Produktspezifische Finanzierungswerbung

Strenge Anforderungen gelten dort, wo Händler die 0%-Finanzierung konkreten Produktpräsentationen bei- und einem bestimmten Kaufpreis zuordnen.

In diesen Fällen bewerben sie mit der Werbung für eine 0%-Finanzierung den Abschluss eines konkreten Darlehensvertrages zur Finanzierung des konkreten Produkts. Händler bieten also ein Dienstleistungsgeschäft des Kooperationspartners so hinreichend konkret an, dass der Anwendungsbereich der Informationspflichten nach § 5a Abs.3 UWG eröffnet wird (so bereits das OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – Az. I-15 U 100/14).

Händler sind demnach gehalten, nach den folgenden Maßstäben Angaben in ihrer Werbung zu 0%-Finanzierungslösungen zu machen.

aa) Informationen zu Kriterien und Bedingungen

Zunächst ist auch bei der produktspezifischen Finanzierungswerbung erforderlich, dass der Händler über die Bedingungen der Inanspruchnahme informiert. Ist eine Anzahlung zu leisten, muss darauf ebenso hingewiesen werden wie auf persönliche Kriterien (Alter, Liquidität etc.).

bb) Wesentliche Merkmale der Dienstleistung + Kontaktinformationen des Anbieters

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG müssen Händler nun zusätzlich auch über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung informieren. Was als „wesentlich“ gilt, ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Leistungsangebots und des daraus folgenden Informationsbedürfnisses des Verbrauchers zu bestimmen.

Für die 0%-Finanzierung lässt sich die Wesentlichkeit von Informationen durch einen Vergleich zu § 6a PAngV bestimmen. Dieser ist zwar nicht direkt anwendbar. Ihm lässt sich aber die Zielsetzung des Gesetzgebers entnehmen, dem Verbraucher bei Kreditgeschäften grundsätzlich durch eine transparente Information über die einschlägigen Konditionen eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

So muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG für die Werbung mit einer 0%-Finanzierung immer als wesentlich gelten:

  • dass der effektive Jahreszins 0% beträgt
  • die Laufzeit der Finanzierung (also des Darlehensvertrags)
  • die Höhe der Raten
  • die Anzahl der Raten

Bei der konkreten Finanzierungswerbung ist nach §5a Abs.3 Nr. 2 UWG zudem zwingend erforderlich, dass der Vertragspartner des Darlehensvertrags, also das kooperierende Kreditinstitut mit Name, Rechtsformzusatz und Anschrift benannt wird (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – Az. I-15 U 100/14).

Zur Veranschaulichung sollen als Beispiel für die ordnungsgemäße Umsetzung nachfolgend 2 Graphiken fungieren.

Wird die Finanzierungswerbung einem bestimmten Produkt und Kaufpreis zugeordnet, wird die erweiterte Informationspflicht ausgelöst:

2

(Quelle: saturn.de)

Etwa über ein Pop-Up-Fenster lassen sich sodann die Pflichtinformationen darstellen:

3

(Quelle: saturn.de)

cc) Widerrufsrecht

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG muss der Händler zudem darauf hinweisen, ob für den konkreten 0%-Darlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ein solches ergibt sich für unentgeltliche Darlehensverträge, zu denen die 0%-Finanzierung gehört, grundsätzlich aus § 514 Abs. 2 in Verbindung mit § 355 BGB.

Achtung: 200€-Grenze!

Nach § 514 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB entfällt ein Widerrufsrecht, wenn der Nettodarlehensbetrag (der bei der 0%-Finanzierung dem Kaufpreis entspricht) weniger als 200,00€ beträgt. Werden also weniger als 200,00€ finanziert, darf der Hinweis auf ein Widerrufsrecht gerade nicht ergehen!

Anders als nach vertragsrechtlichen Informationspflichten beschränkt sich die Hinweispflicht des Händlers nach dem UWG aber auf die bloße Existenz eines Widerrufsrechts. Von der Informationspflicht nicht umfasst sind Angaben über die Ausübung, über die Widerrufsfrist und über sonstige spezielle Widerrufsumstände.

Ausreichend ist im Rahmen der 0%-Finanzierungswerbung (für Finanzierungsbeträge ab 200,00€) also folgende Formulierung:

"Verbrauchern steht für Darlehensverträge mit 0%-Finanzierung ein Widerrufsrecht gemäß § 514 BGB zu."

III. Fazit

Als grundsätzliche lauterkeitsrechtliche Voraussetzung für jede Art der Werbung mit einer 0%-Finanzierung gilt, dass der Begriff nur dann verwendet werden darf, wenn sowohl Soll- als auch effektiver Jahreszins über die gesamte Laufzeit hinweg 0% betragen.

Dahingegen hängen die Art und der Umfang von gleichsam umzusetzenden Pflichtinformationen von der Ausrichtung der Werbung ab. Wird mit der Möglichkeit einer Finanzierung zu „Null-Konditionen“ allgemein und nicht produktbezogen geworben, erschöpfen sich die Hinweispflichten in einem Bruchteil dessen, was zu beachten ist, wenn die Werbung im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt und dessen Kaufpreis ergeht. In letzterem Fall sind neben Informationen zu den grundsätzlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme auch konkrete Angaben zur Laufzeit, zu Ratenhöhe, zur Ratenzahl, zur Identität und Anschrift des Darlehensgebers sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts erforderlich.

Bei weiteren Fragen zur Werbung mit Finanzierungsmöglichkeiten und zur 0%-Finanzierung im Konkreten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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