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AGB, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen: rechtssicheres Anbieten auf eBay-Kleinanzeigen

02.05.2017, 19:28 Uhr | Lesezeit: 22 min
AGB, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen: rechtssicheres Anbieten auf eBay-Kleinanzeigen

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Handlungsanleitung: über Kleinanzeigen.de (früher: eBay Kleinanzeigen) rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Das Inseratsportal „ebay-Kleinanzeigen“ erfreut sich aufgrund vielseitiger Verhandlungsmöglichkeiten nicht nur bei Käufern zunehmender Beliebtheit, sondern stellt auch für gewerbliche Anbieter vermehrt eine kostengünstige und umsatzstarke Alternative zur klassischen Auktionsplattform der Mutter „eBay“ dar. Der beschränkte Gestaltungsspielraum der Inserate konfrontiert Händler aber immer öfter mit rechtlichen Unsicherheiten bei der Umsetzung der diversen Informationspflichten des Fernabsatzes sowie mit Problemen des wirksamen Einbezugs von AGB. Weil die steigende Resonanz des Vertriebskanals aktuell viele Wettbewerbshüter auf die Anzeigen aufmerksam werden lässt, soll in diesem Beitrag dargestellt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen ein rechtssicheres Anbieten auf eBay-Kleinanzeigen möglich wird.

I. Der Vertragsschluss auf eBay-Kleinanzeigen

Das Kleinanzeigen-Portal des Internetriesen eBay unterscheidet sich von der Auktionsplattform, die den Hauptgeschäftszweig der US-amerikanischen Gesellschaft bildet, maßgeblich durch eine alternative Form der Vertragsanbahnung und des Vertragsschlusses.

Während bei der klassischen eBay-Auktion ein Kaufvertrag über den Auktionsgegenstand durch bloßen Zeitablauf zwischen dem Inserenten und dem Höchstbietenden zustande kommt bzw. im Rahmen der Sofort-Kauf-Möglichkeit ohne einen Bieterwettstreit durch den Käufer mittels der Betätigung des Kaufbuttons herbeigeführt werden kann, ist der Vertragsschluss über die Kleinanzeigen grundsätzlich auf vorherigen persönlichen Kontakt ausgelegt.

1.) Anzeige als Einladung zur Angebotsabgabe

Insofern kann ein Interessent auf eine Online-Anzeige nicht mit der Möglichkeit eines sofortigen Kaufs oder der Abgabe eines verbindlichen Gebots reagieren, sondern ist gehalten, sich per Nachricht zunächst mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen und sodann die Vertragsverhandlungen auf individueller Basis außerhalb des eigentlichen Inserats zu führen.

In diesem Zuge ist sodann der Anbieter in der Lage, sich auf das Kaufverlangen des Interessenten einzulassen und mit diesem alle relevanten Geschäftserheblichkeiten wie insbesondere den Kaufpreis und die Art und Weise der Vertragsabwicklung und Leistungserbringung auszuhandeln.

Diese Besonderheit hat grundsätzliche Auswirkungen auf die Rechtsnatur der Kleinanzeige an sich. Ist bei eBay nämlich das Freischalten einer Auktion bereits als verbindliches Angebot des Verkäufers zu qualifizieren, wird bei einem Online-Inserat im Kleinanzeigen-Format regelmäßig nur die Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Interessenten anzunehmen sein (sog. „invitatio ad offerendum“). Dies ergibt sich vor allem aus einer Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage, nach der dem Inserenten nicht unterstellt werden kann, bereits durch die Anzeige ein verbindliches Angebot zu unterbreiten, das der Käufer einseitig annehmen kann. Zu beachten ist nämlich, dass er sodann gegenüber jedem kontaktsuchenden Interessenten zur Leistung verpflichtet wäre, ohne vorher über die Person des Käufers informiert zu sein und seine Rechtsbindung von den noch verfügbaren Beständen abhängig machen zu können. Gleichzeitig wird der Interessent regelmäßig daran interessiert sein, durch Verhandlungen per Nachricht auf dem Portal günstigere Konditionen auszuhandeln als in der Anzeige ausgewiesen.

Auch die Rechtsinformationen von eBay-Kleinanzeigen selbst gehen von der unverbindlichen Einladung zur Abgabe eines Angebots durch die Online-Inserate aus, auf deren Grundlage sodann ein verbindliches Angebot des Käufers erfolgt, welches wiederum durch den Inserenten angenommen werden kann.

2.) Vertragsschluss über Fernabsatz oder in Anwesenheit der Parteien möglich

Ursprünglich war der Geschäftszweig der Kleinanzeigen vordergründig auf geschäftliche Kontakte zwischen Privaten ausgerichtet und sollte so vor allem Leser herkömmlicher Zeitungsinserate ansprechen, die auf lokale Anzeigen aufmerksam gemacht und bei Interesse zur persönlichen Besichtigung sowie bei Gefallen zum Vertragsschluss unter beidseitiger Anwesenheit gehalten werden sollten.

Zwar wurde der lokale Bezug der Anzeigen durch die zunehmende Dominanz von Fernkäufen vielfach in den Hintergrund gedrängt. Anders als bei eBay-Auktionen kommt eine persönliche, nicht fernmündliche Vertragsabwicklung als Reaktion auf das Inserat dennoch weiterhin in Betracht.

Eine weitere maßgebliche Besonderheit der Vertragsschlüsse über die Online-Inserate ist mithin, dass sie bezüglich ihrer Form grundsätzlich variieren können.

Insofern ist nicht zwingend erforderlich, dass Angebot und Annahme als für den Kauf erforderliche Willenserklärungen ausschließlich mit Mitteln der Fernkommunikation, etwa im Rahmen der portaleigenen Nachrichtenfunktion, ergehen. Vielmehr kann auch ein Aufsuchen der Räumlichkeiten des Verkäufers vereinbart und der Vertrag in beiderseitiger Anwesenheit der Parteien geschlossen werden.

Anders als bei Geschäften zwischen Privaten jedoch hängt für den gewerblichen Inserenten von der Form des Vertragsschlusses ab, inwieweit er gesetzlich zur Einhaltung spezifischer Informations- und Belehrungspflichten bestimmt wird. Bedient sich der Händler insofern ausschließlich Medien der Fernkommunikation (insbesondere Telefon, eMail oder der von eBay-Kleinanzeigen bereitgestellte Nachrichtenfunktion), so liegen die Merkmale eines Fernabsatzvertrages vor, der den privaten Käufer nach §312cff BGB mit zusätzlichen Gestaltungsrechten (insbesondere dem des Widerrufs) ausstattet und den Unternehmer zur Umsetzung verschiedener Vorgaben verpflichtet.

Erfolgt über die Fernkommunikationsmittel lediglich eine Vertragsanbahnung in Form einer Absprache über eine Besichtigung der Kaufsache und wird der eigentliche Vertrag erst in beiderseitiger Anwesenheit geschlossen, greifen die verbraucherschützenden
Bestimmungen der §§312c ff. BGB hingegen nicht ein. In derlei Fällen, also vor allem bei Besichtigungsgesuchen von Verbrauchern als Reaktion auf Lokalanzeigen, treffen den Unternehmer keine besonderen Informationspflichten und dem Verbraucher steht umgekehrt kein – für den Unternehmer in der Praxis meist folgenreiches – Widerrufsrecht zu.

Regelmäßig wird ein persönlicher Geschäftskontakt unter beiderseitiger physischer Präsenz zwischen inserierendem Händler und Verbraucher jedoch der schnelleren, effizienteren und weniger aufwendigen Fernabsatzmethode weichen und der Vertrag ausschließlich über die relevanten Fernkommunikationsmittel zustande kommen. Ob des damit vom Händler einzuhaltenden Pflichtenprogramms ergeben ebenso wie bei der Frage der wirksamen Einbeziehung von AGB für die Kleinanzeigen maßgebliche Umsetzungsschwierigkeiten, die im Folgenden analysiert und einer rechtssicheren Lösung zugeführt werden sollen.

II. eBay-Kleinanzeigen und die Pflichtinformationen des Fernabsatzes

Erfolgt der Vertragsschluss als Reaktion auf das Online-Inserat bei eBay-Kleinanzeigen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikation, zu welchen insbesondere die seiteneigene Nachrichtenfunktion zählt, muss der inserierende Händler grundsätzlich eine Reihe von Pflichthinweisen bereitstellen, die den Kaufgegenstand und die Modalitäten des Vertragsschlusses konkretisieren. Aktuelle Abmahnungen zeigen, dass hier ein besonderes Gefahrenpotenzial besteht, welches maßgeblich durch die mangelnden Gestaltungsmöglichkeiten der Anzeigen selbst bedingt wird.

1.) Gesetzliche Pflichtinformationen nach §312d ff. BGB

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer und mithin auch der gewerbliche Inserent einer eBay-Kleinanzeige verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren.

Er ist insofern gehalten, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Vertragsinhalte nach Art. 246a §1 Abs. 1 EGBGB, also insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, die unternehmerische Identität, den Gesamtpreis sowie die Liefer- und Leistungsbedingungen und die Zahlungsbedingungen, zu belehren.

Gleichermaßen ist er nach Art. 246a §1 Abs. 2 zur ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht verpflichtet, welches diesem nach §312g Abs. 1 bei Fernabsatzverträgen im Zusammenhang mit den Kleinanzeigen grundsätzlich zusteht, und muss in diesem Zuge auch das zum 13.06.2014 eingeführte Widerrufsformular bereitstellen.

In der Praxis werden die Pflichtinformationen des Art. 246a §1 Abs.1 EGBGB größtenteils mit den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers verbunden und unter Bezeichnung „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen“ verbunden dargestellt.

Zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten des §312d BGB existieren im elektronischen Geschäftsverkehr als Unterfall des Fernabsatzes besondere Informationspflichten mit verschärftem Regelungsinhalt nach § 312i und § 312j BGB, welche beim Verkauf über eBay-Kleinanzeigen immer dann einzuhalten wären, wenn der Vertragsschluss mittels Telemedien, insbesondere also internetgebunden per Mail oder der von eBay bereitgestellten Nachrichtenfunktion erfolgt.

Zu beachten ist aber, dass §312i Abs. 2 und §312j Abs. 5 den Anwendungsbereich der spezifischen Informationspflichten aber weitgehend ausschließen, wenn der Vertrag im Wege der individuellen Kommunikation erfolgt. Von einem solchen Vertragsschluss, der nicht durch die simple Betätigung eines Buttons und daran anknüpfende automatisierte Abläufe, sondern gerade durch einen vorangegangen schriftlichen Kontakt als Reaktion auf das Inserat begründet wird, ist bei den eBay-Kleinanzeigen jedoch auszugehen.

Die besondere Informationspflicht des inserierenden Händlers beschränkt sich bei einem ausschließlich internetgebundenen Vertragsschluss auf eine Kleinanzeige hin also auf den Hinweis nach §312j Abs. 1, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

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2.) Problem: Informationspflicht vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher

Das wesentliche Problem der gewerblichen Kleinanzeigen liegt nun in dem Umstand begründet, dass die maßgeblichen Pflichtinformationen dem Verbraucher stets vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zugänglich sein müssen, Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB bzw. §312j Abs. 1 BGB.

a) Pflichtinformationen grundsätzlich bereits in Kleinanzeige erforderlich

Folgte man nun dem von ebay-Kleinanzeigen selbst vorgegeben und oben beschriebenen Szenario eines regulären Vertragsschlusses, nach welchem die Kleinanzeige nur als Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Verbraucher zu qualifizieren ist, der sodann per persönlicher Nachricht sein Angebot abgeben kann, so wäre dieses Verbraucherangebot grundsätzlich als verbindliche Vertragserklärung zu qualifizieren, die der Händler einseitig annehmen kann.

Dies hätte wiederum zur Folge, dass sämtliche Pflichtinformationen bereits innerhalb der Kleinanzeige selbst platziert werden müssten, weil nur so gewährleistet werden könnte, dass der Verbraucher sie vor der Abgabe seiner Vertragserklärung einsehen kann.

Eine Bereitstellung der wesentlichen Informationen erst in der Annahme des Verbraucherangebots wäre nach eindeutigem Gesetzeswortlaut verspätet.

Selbst aber, wenn einzelne Verbraucher sich zunächst zu Verhandlungen über den Preis oder anderer Konditionen veranlasst sähen und der erste Kontakt mithin nicht als verbindliche Vertragserklärung zu behandeln wäre, könnte nur eine Umsetzung aller Pflichtinformationen bereits in der Anzeige Gesetzesverstößen wirksam vorbeugen. Solche kämen anderenfalls nämlich immerhin bei all denjenigen Verbrauchern in Betracht, die ohne Verhandlungswünsche einen sofortigen Kauf herbeiführen und mithin ein verbindliches Angebot abgeben wollen.

b) Fehlende Darstellungsmöglichkeit

Nimmt man mit den obigen Erwägungen zur rechtskonformen Umsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten eine erforderliche Anführung bereits unmittelbar in der Anzeige an, so wird dies indes durch die fehlenden Personalisierungsmöglichkeiten und die strenge räumliche Begrenzung der Online-Inserate vereitelt.

aa) Höchstumfang der Inseratsbeschreibung nicht ausreichend

Festzustellen ist nämlich, dass das Kleinanzeigen-Portal von eBay keinerlei Optionen zur Einbettung der verpflichtenden Hinweise bereitstellt und gleichzeitig den Umfang für die eigene Inseratsbeschreibung auf maximal 4000 Zeichen begrenzt.

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Zwar wäre eine Anführung der Pflichthinweise in der Beschreibung grundsätzlich zulässig. Allerdings nimmt regelmäßig schon eine korrekt formulierte Widerrufsbelehrung inkl. Musterformular mehr als 4500 Zeichen in Anspruch, sodass der zur Verfügung gestellte Platz für eine vollständige Anführung aller Informationen nie ausreichen wird.

bb) Keine rechtssichere Verlinkung möglich

Vermehrt ziehen Händler es insofern in Betracht, die wirksame Einbindung mit entsprechendem Hinweis über die Angabe von Links auf ihre Online-Shops oder gewerblichen Präsenzen herbeizuführen, wo alle erforderlichen Informationen hinterlegt sind. Ob die schlichte Anführung eines Links auf die am anderen Ort einsehbaren Pflichtinformationen (insbesondere die Widerrufsbelehrung) dem Deutlichkeitserfordernis des Art.246a §4 Abs. 1 EGBGB genügen kann, wird auf Basis des geltenden Verbraucherrechts kontrovers diskutiert. Diejenigen, die eine derartige Praxis zumindest zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten für zulässig erachten, fordern jedoch eine eindeutige Link-Bezeichnung sowie eine unmittelbare, automatisierte Weiterleitung auf den jeweiligen Bezugspunkt bei Anklicken der URL.

Immerhin in diesem Punkt wird die rechtskonforme Einbettung der Informationen per Verlinkung innerhalb der Kleinanzeigen jedoch stets scheitern, weil bei der Eingabe von Website-Adressen im Beschreibungsfeld der Anzeigen keine anklickbaren Links generiert werden.

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Mithin wäre der Verbraucher zum Abruf der Pflichthinweise gehalten, die angeführte URL zunächst zu kopieren und sodann selbstständig in das Adressfeld seines Browsers einzufügen. Dies würde ihm jedoch eine unverhältnismäßige Mitwirkungen abverlangen, der die Darstellungsanforderungen des Art. 246a §4 EGBGB entgegenstehen.

III. Ebay-Kleinanzeigen und AGB

Auch bei gewerblichen Auftritten auf dem Kleinanzeigenportal von eBay werden Händler regelmäßig ein Interesse daran haben, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Inhalt der zu schließenden Verträge zu machen.

1.) Zweckdienlichkeit der AGB im elektronischen Geschäftsverkehr

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Bereithalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Verwendung ist also nicht zwingend. Mithin steht es zur Disposition des Unternehmers, ob und in welchem Umfang er bestimmte vorformulierte Inhalte in seinen Vertrag mit einbeziehen will. Wird auf den Gebrauch verzichtet, treten an die Stelle der spezifischen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Grundsätze und Rechtsfolgen des Bürgerlichen Rechts.

Allerdings kann die Verwendung von AGB im elektronischen Geschäftsverkehr nicht nur zur Abwendung von etwaig nachteiligen Rechtsfolgen für den Händler und zur Verhinderung nachvertraglicher Streitigkeiten über die konkreten Vertragsmodalitäten beitragen. Vielmehr ermöglicht die Geschäftsbedingungen gleichzeitig eine Aufnahme der wesentlichen Pflichtinformationen des Fernabsatzes nach §312d BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 1 EGBGB (s.o.), welche sodann mit den AGB gebündelt unter der Bezeichnung „AGB mit Kundeninformationen“ dargestellt werden können.

2.) Wirksamwerden und Problem der Kleinanzeigen

Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz an den wirksamen Einbezug der Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern strenge Anforderungen stellt.

Um den Verbraucher vor Überrumpelungen und geschäftlichen Entscheidungen zu schützen, die er ohne die Kenntnis der AGB nicht getroffen hätte, macht §305 Abs. 2 BGB das Wirksamwerden der AGB davon abhängig, dass der Unternehmer bei Vertragsschluss

  • den Verbraucher ausdrücklich auf sie hinweist und
  • dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen

Diese Hinweispflicht wird für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr durch §312i Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch verschärft, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen muss, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Diese Pflicht gilt ausweislich §312i Abs.2 BGB auch für durch individuelle Kommunikation herbeigeführte Vertragsschlüsse und somit auch auf eBay-Kleinanzeigen.

Will der Händler seine AGB nun wirksam in die über die ebay-Kleinanzeigen vermittelten Verträge einbeziehen, ist er nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, auch diese im Vorfeld einer verbindlichen Vertragserklärung durch den Verbraucher bereitzustellen. Mithin ist der Händler prinzipiell gehalten, auch die AGB bereits in die Kleinanzeige zu integrieren.

Gibt der Verbraucher nämlich auf die Anzeige hin ein bindendes Angebot ab, reicht es für den Hinweis „bei Vertragsschluss“ regelmäßig nicht aus, dass der Unternehmer erst in seiner Annahme des Vertragsangebots auf die AGB verweist und sodann den Vertragsschluss einseitig herbeiführt. Dies gilt erst recht, wenn die AGB mit Kundeninformationen verbunden werden, die nach §312d BGB i.V.m. Art. 246a §1 EGBGB ohnehin bereits vor der ersten Vertragserklärung des Verbrauchers verfügbar sein müssen.

Müssen in rechtskonformer Anwendung des Gesetzes die AGB aber schon im Vorfeld einer Verbrauchererklärung einsehbar sein, ergibt sich für die ebay-Kleinanzeigen dasselbe Problem wie bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten: die Inserate selbst bieten keinen hinreichenden Raum für eine vollständige unmittelbare Einbindung, während eine zulässige Verlinkung an der fehlenden technischen Lösung eines anklickbaren Links in der Anzeige scheitert.

Hinweis: ebay-Kleinanzeigen stellen einen besonderen, in vielerlei Hinsicht unkonventionellen Vertriebskanal dar, der durch viele rechtliche Besonderheiten geprägt ist. Keinesfalls sollten insofern AGB von anderen Präsenzen übernommen werden. Die IT-Recht Kanzlei hat eigene AGB für ebay-Kleinanzeigen entwickelt, die bereits für 9,90€ im Monat Ihre Auftritte rechtlich absichern. Hier erfahren Sie mehr!

IV. Lösungsmöglichkeit: Bitte um Einholung von Händlerangebot in Kleinanzeige

In Anlehnung an die obigen Ausführungen besteht für Händler, die Waren über ebay-Kleinanzeigen an Verbraucher verkaufen möchten, aufgrund der erheblichen Gestaltungsdefizite des Portals keine rechtskonforme Möglichkeit, die Pflichtinformationen der §§312d ff. – wie eigentlich erforderlich – und ihre AGB bereits innerhalb der Kleinanzeige selbst anzuführen. Dies begründet insofern ein erhebliches Abmahnrisiko, das sich derzeit mit steigender Tendenz auch realisiert.

Um diesem Risiko wirksam entgegenzuwirken, bleibt Händlern nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei derzeit nur die Möglichkeit, den vorgesehenen Prozess des Vertragsschlusses selbst durch abweichende Vorgaben zu beeinflussen und mithin zu verhindern, dass der interessierte Verbraucher als erste Vertragspartei ein wirksames Vertragsangebot unterbreiten kann.

1.) Kleinanzeige als rechtliches Neutrum

Nur, wenn der Händler seiner Kleinanzeige den Charakter einer Einladung zur Abgabe eines Verbraucherangebots abspricht, kann er verhindern, dass dieser seine Vertragserklärung in Form des Kaufangebots durch die bloße Antwort auf die Anzeige mit der Funktion „Nachricht schreiben“ äußert, bevor der Händler Gelegenheit hatte, seine Informationspflichten zu erfüllen und auf seine AGB hinzuweisen.

Insofern sollte der Vertragsschluss nicht wie im Regelfall in der Reihenfolge „Einladung zur Abgabe von Vertragsangebot durch Kleinanzeige – Vertragsangebot durch Verbraucher – Vertragsannahme durch Händler“ erfolgen. Vielmehr muss der Händler dafür Sorge tragen, dass dem Online-Inserat ein rechtsneutraler Status als Grundlage für Vertragsverhandlungen beigemessen wird und es somit lediglich als Einladung zur Einholung eines Angebots durch den Händler fungiert.

Auf eine Nachricht des Verbrauchers hin ist der Händler so in der Lage, ein verbindliches Angebot außerhalb der Anzeige zu unterbreiten.

Damit kommt der Händler dem Verbraucher zeitlich „zuvor“ äußert als erste Partei eine Vertragserklärung in Form eines Angebots. Diesem kann er sodann alle gesetzlichen Pflichtinformationen und seine AGB beifügen, ohne durch die Gestaltungsvorgaben der eBay-Kleinanzeige limitiert zu sein und ohne dass der Verbraucher zuvor eine Vertragserklärung abgegeben hätte.

2.) Verzicht auf Vertragsdetails in Anzeige

Um zu gewährleisten, dass die Kleinanzeige insbesondere vom Verbraucher nicht als Einladung zur Abgabe einer Vertragserklärung (eines bindenden Angebots) verstanden, sondern als bloße unverbindliche Basis für Vertragsverhandlungen aufgefasst wird, sollte der inserierende Händler auf die Nennung spezifischer Vertragsmodalitäten in der Anzeige unbedingt verzichten. Vielmehr ist zu empfehlen, das Inserat in Bezug auf die Detailgenauigkeit des Vertragsinhalts so basisch wie möglich zu halten.

Ergeben sich insofern nämlich hinreichend viele Vertragsdetails bereits aus der Kleinanzeige, mittels derer der Verbraucher vom Inhalt des zu schließenden Kaufvertrags in zuverlässiger Weise Kenntnis erlangen kann, könnte er sich dazu aufgefordert fühlen, auf die Anzeige mit einem verbindlichen Kaufangebot zu reagieren, das die Nichterfüllung der vorvertraglichen Pflichtinformationen und eine unwirksame Einbeziehung der AGB durch den Händler nach sich zöge.

Ebenfalls ist denkbar, dass allein die Detailgenauigkeit der Kleinanzeige über die bloße Einladung zur Abgabe eines Verbraucherangebots hinaus sogar die Annahme eines verbindlichen Händlerangebots rechtfertigt, welches der Verbraucher durch eine persönliche Nachricht einseitig annehmen könnte. Ein solches wird von der Rechtsprechung nämlich bereits dann zu Grunde gelegt, wenn der Verbraucher so über die wesentlichen Vertragsinhalte („essentialia negotti“) informiert wird, dass er den Vertragsschluss durch ein einfaches „Ja“ herbeizuführen in der Lage ist.

Für die Anzeigengestaltung ist im Sinne der obigen Strategie einer erstmaligen Angebotsunterbreitung durch den Händler (per Nachricht außerhalb der Anzeige) zu folgenden Gestaltungslösungen zu raten:

a) Kein fixer Kaufpreis

Der Kaufpreis sollte ausschließlich als Verhandlungsbasis angegeben werden. Die verbindliche Anführung eines Fixpreises lässt schnell auf einen antizipierten Geschäftswillen des Händlers des Händlers schließen, auf den hin eine Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen könnte.

b) keine Versandoptionen und –kosten

Auf die Angabe von Versandkosten und Versandoptionen bereits in der Anzeige sollte verzichtet werden, da ansonsten wesentliche Vertragsmodalitäten bekannt gemacht werden, die eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ermöglichen.

c) Keine Zahlungsmodalitäten

Zahlungsmodalitäten (Überweisung, PayPal etc.) als Bestandteile der Vertragsabwicklung sollten nicht aus der Beschreibung der Anzeige hervorgehen. Vielmehr sind diese dem Verbraucher erst in dem erstmaligen Händlerangebot außerhalb des Inserats zu offenbaren.

d) Beschreibung des Vertragsgegenstandes und Produktfotos möglich

Demgegenüber ist eine Beschreibung der Kaufsache, auf welche sich die Kleinanzeige bezieht, grundsätzlich möglich. Auch können dem Inserat Produktabbildungen beigefügt werden. Insofern dient die Darstellung des Vertragsgegenstandes nur der Festlegung eines Bezugspunkts für die späteren Verhandlungen und stellt sicher, dass das originäre Erwerbsinteresse des Verbrauchers geweckt wird und gleichzeitig Ausfluss einer hinreichenden Kenntnis über die Gattung, den Zustand, die Qualität und weitere Umstände des Produktes ist.

3.) Aufforderung zur Einholung von Händler-Angebot

Um dem Verbraucher die Funktion der Anzeige als bloße Basis späterer Vertragsverhandlungen zu verdeutlichen und gleichzeitig die Einhaltung des intendierten Ablaufs „Anzeige – Interessenbekundung durch Verbraucher – Händlerangebot“ zu gewährleisten, sollte die Anzeigenbeschreibung einen Hinweis darauf enthalten, dass auf sie nicht mit einem Verbraucherangebot (oder gar einer verbindlichen Annahme) reagiert werden kann.
Für den Verbraucher muss insofern ersichtlich sein, dass er um die bloße Abgabe einer unverbindlichen Interessenbekundung gebeten wird, auf die sodann mit einem Vertragsangebot von Seiten des Händlers reagiert wird.

Dieses Händlerangebot kann, muss aber nicht zwingend über die portalinterne Nachrichtenfunktion zugehen, sondern alternativ auch über Fax, Mail oder auf dem Postwege erfolgen. Welche Formen der Angebotsunterbreitung der Händler nutzen will, bleibt ihm überlassen. Innerhalb des Hinweis sollte dann um Mitteilung der jeweiligen Kontaktdaten des Verbrauchers gebeten werden.

Folgender Mustertext kann verwendet werden:

„Wichtiger Hinweis: Diese Anzeige dient ausschließlich als Basis für spätere Vertragsverhandlungen. Sie stellt weder ein verbindliches Angebot noch eine Einladung zur Abgabe eines solchen dar.

Sollte das Produkt Ihr Interesse geweckt haben, bitten wir um eine unverbindliche Nachricht per [Mail], [Telefon], [Fax], [Brief] an die unten angegebenen Kontaktdaten oder [über die Funktion „Nachricht schreiben“], jeweils unter Angabe Ihrer [Mailadresse], [Faxnummer] oder [Postanschrift]. Wir werden Ihnen daraufhin ein verbindliches Kaufangebot nebst unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen, der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular unterbreiten.“

Achtung: das jeweils nicht gewünschte Kommunikationsmedium in eckigen Klammern ist zu streichen. Für jede gewählte Kommunikationsform muss im Impressum der Anzeige (dazu unter VI.) die entsprechende Kontaktinformation hinterlegt werden.

4.) Pflichtinformationen und AGB in Angebots-Nachricht

Reagiert der Verbraucher auf die Anzeige mit der dem Hinweis entsprechenden Interessenbekundung, kann der Händler sodann das Erstangebot auf dem gewünschten Kommunikationsweg unterbreiten und diesem alle gesetzlichen Pflichtinformationen inklusive der AGB in der Angebotsnachricht zukommen lassen.

Weil die persönlichen Nachrichten, die über das portalinterne Kontaktformular „Nachricht schreiben“ übermittelt werden, anders als die Anzeigen selbst nicht auf eine zulässige Höchstzahl an Zeichen begrenzt sind, können die Pflichthinweise und AGB grundsätzlich in die Nachrichten kopiert werden.

Übersichtlicher erscheint es jedoch, dem Verbraucher die Informationen per Mail im Anhang zukommen zu lassen, sofern er seine Mailadresse zuvor bekannt gegeben hat.

V. Preisangaben inkl. Umsatzsteuer

Auch auf ebay-Kleinanzeigen haben gewerbliche Anbieter die diversen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) einzuhalten und müssen so sicherstellen, dass die von Ihnen gemachten Preisangaben den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, §1 Abs. 6 PAngV.

Inserierende Händler sollten insofern insbesondere darauf achten, den angegebenen Preisen den von §1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderten Hinweis auf die Beinhaltung der gesetzlichen Mehrwertsteuer anbei zu stellen. Aktuelle Abmahnungen zeigen, dass dieses Erfordernis in den Online-Inseraten des Portals vielfach außer Acht gelassen wird.

1.) „Anbieten“ im Sinne der PAngV

Auch wenn die Pflicht an das „Anbieten“ von Produkten im Fernabsatz geknüpft wird, bei den Online-Inseraten grundsätzlich aber nicht von Angeboten im Rechtssinne ausgegangen werden kann, ist eine Umsetzung der Pflicht in den Kleinanzeigen grundsätzlich erforderlich. Insofern nämlich wird von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines „Angebots“ ein großzügiger Maßstab angelegt, der über verbindliche Kaufangebote hinaus alle Gestaltungen erfasst, durch die der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine geschäftliche Entscheidung zu tätigen. Auch bloße Einladungen zur Abgabe eines Kaufangebots sind Angebote im Sinne der PAngV.

Selbst, wenn man – wie oben angeregt – die Anzeige so basisch gestaltet, dass sie als bloße Grundlage für spätere Vertragsverhandlungen fungieren soll, kann je nach Umständen des Einzelfalls ein Angebot nach der PAngV vorliegen. Um Abmahnungen vorzubeugen, ist insofern zu einer Umsetzung der Hinweispflicht zu raten.

2.) Pflicht auch bei Preisen auf Verhandlungsbasis

Vielfach wird eine Umsetzung der Hinweispflicht auf die Mehrwertsteuer deshalb nicht für nötig erachtet wird, weil der Preis unter Angabe einer Verhandlungsbasis angeführt wird.

Grundsätzlich handelt es sich aber auch bei Preises auf Verhandlungsbasis um Gesamtpreise im Sinne der PAngV, die einen Hinweis auf die gesetzliche Mehrwertsteuer zwingend erforderlich machen. Auch bei einem ausgehandelten Preis muss der Gewerbetreibende nämlich die Umsatzsteuer abführen. Insofern können sich Händler auf dem Kleinanzeigen-Portal sich der Pflicht nicht dadurch entledigen, dass sie die Preise auf Verhandlungsbasis anführen.

3.) Platzierung des Pflichthinweises

Sind die Kleinanzeigen mithin nicht aus dem Anwendungsbereich der Hinweispflicht nach §1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ausgenommen, werden umsetzungswillige Händler mit dem Problem konfrontiert, dass das Portal im Rahmen des Anzeigen-Managers selbst keine Möglichkeit vorsieht, die erforderliche Angabe zu integrieren. Insbesondere ist eine Darstellung in Preisnähe nicht möglich.

Während in Online-Shops oder auf Plattformen mit hinreichendem informationstechnologischen Individualisierungsspielraum alternativ in zulässiger Weise auf einen Sternchenhinweis zurückgegriffen werden kann, der dem Preis an geeigneter Stelle die Formulierung „Preis inkl. MwSt.“ beiordnet, lässt der Funktionsrahmen der ebay-Kleinanzeigen die Anführung eines Sternchens hinter dem Preis nicht zu. Vielmehr wird der Inserent zur Nennung eines rein numerischen Preises aufgefordert. Ein Sternchen hinter der Preisangabe blockiert die Freischaltung des Inserats.

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Die Anführung der Pflichtangabe mittels eines Sternchenhinweises hinter dem Preis, auf den sodann in der Anzeigenbeschreibung Bezug genommen werden könnte, scheidet mithin aus.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei besteht damit derzeit keine völlig rechtssichere Option, die Formulierung „Preis inkl. MwSt.“ innerhalb der Anzeige zu platzieren. Bis zur Ermöglichung einer pflichtkonformen Umsetzung durch eBay könnte es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei den Anforderungen der PAngV aber genügen, wenn der Preis bereits in den Anzeigentitel mit aufgenommen und sodann mit einem Sternchen versehen wird, auf das die Produktbeschreibung Bezug nimmt.

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Dass damit die von dem Portal vorgesehene separate Anführung des Preises vorweggenommen wird, ist unbeachtlich. Allerdings ist sicherzustellen, dass die vom Portal geforderte Preisangabe mit derjenigen im Anzeigentitel kongruiert. Auch die Abkürzung „VB“ muss im Titel übernommen werden, wenn eine Verhandlungsbasis angeführt werden soll.

VI. Impressum

Wer ein Telemedium geschäftsmäßig und nicht nur zu rein privaten Zwecken für eigene Inhalte nutzt, muss nach §5 Abs. 1 TMG zwingend eine Anbieterkennzeichnung vornehmen. Gewerbliche Händler, die auf dem Kleinanzeigen-Portal inserieren, gelten wegen der Verbreitung eigener Inhalte auf einer Website als Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift und sind so zur Vorhaltung eines rechtskonformen Impressums verpflichtet.

Gewerblichen Inserenten bietet das Portal inzwischen die Möglichkeit, ihr Impressum in die Anzeige zu integrieren. Sobald im Rahmen der Festlegung des Anbietertyps die Option „gewerblich“ ausgewählt wird, erscheint ein neues Pflichtfeld, in welches das Impressum eingetragen werden kann.

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Update Dezember 2017: eBay Kleinanzeigen hat das Layout der Anzeigen angepasst. Das Impressum wird nunmehr in der Anzeige nur noch „versteckt“ unter dem Punkt „Rechtliche Angaben“ dargestellt. Durch die verdeckte Darstellung erscheint das Impressum erst dann, wenn man auf diesen Punkt klickt. Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei ist dies juristisch problematisch, da das Impressum so ggf. nicht „leicht erkennbar“ auffindbar ist, wie von § 5 TMG gefordert.

Wir empfehlen gewerblichen Anbietern daher, im jeweiligen Anzeigentext immer den folgenden Zusatz aufzunehmen:

„Das Impressum sowie die Informationen zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung erreichen Sie durch Klicken auf „Rechtliche Angaben.

VII. Rücksicht auf das Wettbewerbs-, Urheber- und Kennzeichenrecht

Auch bei Inseraten auf eBay-Kleinanzeigen müssen stets die Grundsätze des Wettbewerbsrechts beachtet und fremde Rechte gewahrt werden.
Händler haben insofern sicherzustellen, dass sie in ihren Anzeigen nur wahrheitsgemäße Aussagen treffen. Insbesondere dürfen sie keine irreführenden, also falschen oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften der angebotenen Waren machen, §5 Abs. 1 UWG.

Der Wahrheit müssen vor allem Aussagen über folgende Umstände der Produkte entsprechen:

  • Verfügbarkeit
  • Beschaffenheit
  • Zusammensetzung
  • Qualität
  • Herkunft
  • Menge

Gleichzeitig muss stets geprüft werden, ob die Anzeige in ihrer konkreten Form Immaterialgüterrechte Dritter verletzt und so rechtswidrig in fremde Kennzeichen- oder Urheberrechte eingreift.

Markennamen oder Geschäftsbezeichnungen sollten nur verwendet werden, wenn das inserierte Produkt aus dem angegeben Unternehmen stammt und mithin ein tatsächliches Markenprodukt ist. Anlehnungen an fremde Marken zur Suggestion einer besonderen Qualität des Produkts sollten ebenso vermieden werden wie Markennennungen, die geeignet sind, das positive Image eines fremden Kennzeichens auf das eigene Angebot zu transferieren.

Obacht ist darüber hinaus bei der Verwendung von Produktabbildungen geboten. Nicht selten nämlich genießen fotographische Darstellungen urheberrechtlichen Schutz und können so bei unbefugter Nutzung Verletzungsansprüche des Rechteinhabers auslösen. Vor der Einbettung von Graphiken in die Anzeige sollte stets eruiert werden, ob eine entsprechende Nutzungserlaubnis oder Lizenz vergeben wurde.

VIII. Fazit

Auch wenn das Kleinanzeigen-Portal von eBay einen Vertriebskanal bietet, der als breitenwirksame und kostengünstige Alternative zur bekannten Auktionsplattform erwogen werden kann, stellt es Händlern zahlreiche rechtliche Hürden in den Weg, welche die Rechtssicherheit ihrer Kleinanzeigenauftritte gefährden. Mangelnde Personalisierungsmöglichkeiten und unzulängliche informationstechnologische Gestaltungen verhindern regelmäßig, dass gewerbliche Inserenten ihren gegenüber Verbrauchern bestehenden vorvertraglichen Informationspflichten nachkommen und ihre AGB wirksam in die über das Portal gemittelten Verträge einbeziehen können. Gleichzeitig erschweren Beschränkungen in den Funktionen der Preisdarstellung die rechtskonforme Umsetzung der Preisangabenverordnung.

Der obige Ratgeber widmet sich den essentiellen Problemkreisen im Umgang mit den Kleinanzeigen und stellt nicht nur einen Lösungsweg für die Einhaltung der vorvertraglichen Belehrungspflicht und die wirksamen AGB-Einbeziehung vor, sondern zeigt zudem auf, wie wesentlichen Preisvorschriften genügt werden kann.

Zusätzlich gehen die Ausführungen auf andere rechtliche Umstände ein, die es für ein rechtssicheres Auftreten auf dem Kleinanzeigen-Portal zu beachten gilt.

Bei weiteren Fragen zur rechtlichen Ausgestaltung Ihres ebay-Kleinanzeigen-Auftritts steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

R
Rolf Oetinger mail an rolf.oetinger@web.de 24.02.2016, 19:37 Uhr
AGB und Widerrufsrecht auf ebay-kleinanzeigen vermeiden
wie finden Sie diese nachstehende Formulierung, da müsste ich keine AGB oder Widerrufsrecht zusenden. Der Kauf findet wie in einem Ladengeschäft statt, das Angebot ähnelt einem Werbeflyer oder sonstiger Werbung im Internet mit Kontaktdaten. Ich meine, es könnte hier auch ein Festpreis angeboten werden wie bei jedem Werbeflyer auch, solgange der Verkauf nicht im Fernabsatz angeboten wird. Hier die Formulierung, die ich für ebay-Kleinanzeigen als gewerblicher Händler verwenden würde:

...Kein Verkauf im Fernabsatz, kein Verkauf per e-mail, Telefon, Fax oder über sonstige Fernkommunikationsmittel, sondern Kauf und Kaufvertrag findet bei Besichtigung und Übereinkunft über den Preis bei mir in 35447 Reiskirchen statt.
A
Aiko Gröning 07.02.2016, 09:54 Uhr
Problematik Ebay Kleinanzeigen
Ein sehr gelungender und aufschlussreicher Beitrag, der die Problematiken mit Ebay Kleinanzeigen völlig auf den Punkt bringt.



Ich bin nun schon seit mehreren Tagen am räteln, wie ich den gesetzliche Pflichten nachkommen soll, wenn man lediglich das Impressum, was vom Umfang den geringsten Teil der Anzeige ausmachen würde, in die Anzeige verknüpfen kann. Eigentlich hatte ich vor, Kaufverträge nur vor Ort, also außerhalb der Ebay Kleinanzeigen Plattform, zu schließen, um den Pflichten nach dem Fernabsatzgesetz nicht nachkommen zu müssen. Aber wie soll man den Verbraucher auf diese eingeschränkte Möglichkeit hinweisen, wenn man ihm dies noch nicht mal in seinen AGB's sagen kann, weil sie sich technisch gesehen, nicht einbinden lassen. Eine echt schwache Leistung von Ebay Kleinanzeigen. Umso besser und interessanter finde ich aber Ihre Lösung, in dem Sie dazu raten, einen Kaufvertrag möglichst erst einmal abzuwenden und diesen erst im Nachhinein zzgl. AGB's und Widerrufsbelehung zu schließen.

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