Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Vergaberecht: Auf ein Neues - Wieder eine Änderung der Vergabeverordnung, diesmal Energieeffizienz

12.07.2011, 12:01 Uhr | Lesezeit: 5 min
Vergaberecht: Auf ein Neues - Wieder eine Änderung der Vergabeverordnung, diesmal Energieeffizienz

Die Bundesregierung macht ernst mit der Umsetzung des am 28. September 2010 verabschiedeten Energiekonzeptes zur Verbesserung der Energieeffizienz. Nicht einmal vier Wochen nachdem die letzte Änderung der Vergabeverordnung in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung am 06. Juni 2011 eine weitere Änderung auf den Weg gebracht (*). Der Bundesrat hat am 08. Juli 2011 hierzu Stellung genommen.

Ziel der Regelung

Ziel der Regelung sei es nach der Begründung der Bundesregierung, dass künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Produkte und Dienstleistungen beschafft werden, die im Hinblick auf die Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören. Jetzt sollen bei allen Beschaffungen öffentlicher Auftraggeber an die Energieeffizienz höchste Anforderungen gestellt werden. Mit der letzten Änderung war lediglich bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen vergaberechtlich zu berücksichtigen. Dies wurde jetzt erweitert und auf alle Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen ausgedehnt. Entsprechende Änderungen bei Bauleistungen sind auch geplant, aber nicht Gegenstand dieser Information. So sind bei der Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen bald neue Regeln zu beachten. Dies gilt auch für Dienstleistungen, wenn diese Produkte wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind. Dazu schreibt der Änderungsentwurf der Vergabeverordnung den Beschaffungsstellen vor, dass sie sowohl bei der Abfassung der Leistungsbeschreibung als auch bei den Zuschlagskriterien Energieeffizienz zu berücksichtigen haben.

Der neue §4 Absatz 5 der Vergabeverordnung soll lauten:

(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

Banner Unlimited Paket

Änderung der Leistungsbeschreibung

Damit sollen zunächst auf der Ebene der Leistungsbeschreibung, soweit vorhanden, höchste Energieeffizienzklassen gefordert werden, die später in die Bewertung eingehen müssen. Sollte es für die betreffende Produktgruppe noch keine Energieeffizienzklasse geben, sollen öffentliche Auftraggeber Anforderungen an das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz stellen. Hierbei stellt die Bundesregierung klar, dass es bei der Berücksichtigung der Energieeffizienz nicht um den Herstellungsprozess der Produkte, sondern allein um die Energieeffizienz bei deren Gebrauch gehe.

Die neuen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind im Gegensatz zu den geänderten Zuschlagskriterien nicht zwingend ausgestaltet. Ist die Forderung des höchsten Leistungsniveaus und Effizienzklassen ausnahmsweise nicht möglich, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, die höchst möglichen Anforderungen zu stellen.
Die neuen Anforderungen nach Energieeffizienz sind nach dem neuen §4 Absatz 6 der Vergabeverordnung in der Leistungsbeschreibung so darzustellen:

(6) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch und
2. in geeigneten Fällen,
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

Weitere Prüfungspflichten der Vergabestellen?

Ein weiteres Novum ist der geplante §4 Absatz 6a der Vergabeverordnung:

(6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

Während die Überprüfungsmöglichkeit der Angaben zur Energieeffizienz neu im Vergaberecht ist, ist die Möglichkeit der generellen Angebotsaufklärung bereits in § 18 EG VOL/A geregelt. Grundsätzlich wird man im gegenwärtig gültigen Vergaberecht im Interesse eines zügigen Vergabeverfahrens nicht von einer Prüfungspflicht der eingereichten Angebote durch die ausschreibende Behörde ausgehen können, es sei denn, es ergeben sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Nachweise. (vgl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009, VII-Verg 39/09) Nach dem aktuellen Entwurf könnten auf die Vergabestellen jedoch künftig erhöhte Prüfungspflichten im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Angebote zukommen. Sie werden die zur Energieeffizienz übermittelten Informationen überprüfen dürfen und eventuell auch müssen. Inwieweit durch die geplante Änderung der Vergabeverordnung die Möglichkeiten und eventuell auch Pflichten der Vergabestelle erweitert werden, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Zusätzliche Zuschlagskriterien

Schließlich muss künftig das Kriterium der Energieeffizienz bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen des Beschaffungsvorgangs unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach § 97 Absatz 5 GWB entsprechend hoch gewichtet werden. Hiervon soll es nach dem Regierungsentwurf keine Ausnahmen geben. Der Bundesrat möchte jedoch die Energieeffizienz nicht „hoch“ sondern nur „angemessen“ als Zuschlagskriterium berücksichtigen. Was eine leichte Abschwächung bedeuten würde, an der grundsätzlichen Entscheidung aber nichts ändert: Zukünftig ist bei allen Beschaffungen auf der Ebene der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Absatz 5 GWB die Energieeffizienz in jedem Fall als Zuschlagskriterium zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass zukünftig durch die Vergabeverordnung den Beschaffern verordnet wird, neben Preis oder funktionalen und qualitative Anforderungen an das Produkt stets auch dessen Energieeffizienz zu berücksichtigen. Siehe den Entwurf des §4 Absatz 6b Vergabeverordnung:

(6b) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 6 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a zu ermittelnde Energieeffizienz als hoch gewichtetes Zuschlagskriterium zu berücksichtigen.“

Fazit

Die vorgesehenen Änderungen stellen einen Paradigmenwechsel im Vergaberecht dar. Konnten bisher die öffentlichen Auftraggeber – mit gewissen Ausnahmen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen - auch oberhalb der Schwellenwerte frei bestimmen, welche Anforderungen sie an zu beschaffende Produkte stellen und nach welchen Bewertungskriterien sie einen Zuschlag gewähren, so sind jetzt der Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz ein zwingendes Kriterium bei der Beschreibung und der Auswahl der zu beschaffenden Leistung. Die Leistungsbeschreibungen und Zuschlagskriterien müssen stets dieses Kriterium enthalten. Eventuell mit kleinen Ausnahmen nach den Vorschlägen der Ausschüsse.

Auch wenn die Bundesregierung in ihrer Begründung zu dem Änderungsentwurf der Vergabeverordnung feststellt, dass für die Verwaltung und öffentliche Auftraggeber keine weiteren Kosten bzw. Informationspflichten entstünden, erscheint dies zweifelhaft. Auf die öffentlichen Auftraggeber kommt viel Änderungsbedarf zu. Einerseits weil alle Ausschreibungen nach den neuen Kriterien gestaltet werden müssen und andererseits, weil beispielsweise nach der neuen Regelung des §4 Absatz 6a Vergabeverordnung die öffentlichen Auftraggeber die übermittelten Informationen der Bieter mit eigenen Nachforschungen überprüfen und eventuell ergänzende Erläuterungen fordern müssen.
Eine konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen mit den Änderungen des Bundesrates finden Sie hier.
_____________________________________
*Die Änderungen der Vergabeverordnung dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
•    Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64)
•    Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ver-brauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mit-tels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dark Vectorangel - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gesetz für faire Verbraucherverträge: Welche Änderungen seit Oktober 2021 gelten und worauf Händler achten sollten
(13.10.2021, 09:29 Uhr)
Gesetz für faire Verbraucherverträge: Welche Änderungen seit Oktober 2021 gelten und worauf Händler achten sollten
Vergaberecht: Erste Gerüchte um die neuen Schwellwerte
(19.10.2011, 16:08 Uhr)
Vergaberecht: Erste Gerüchte um die neuen Schwellwerte
Endlich: Gesetzentwurf gegen Internetabzocke
(29.10.2010, 14:44 Uhr)
Endlich: Gesetzentwurf gegen Internetabzocke
Vergaberecht: Neue VgV ist in Kraft getreten
(14.06.2010, 09:04 Uhr)
Vergaberecht: Neue VgV ist in Kraft getreten
Vergaberecht: Zustimmung zur neuen VgV liegt nunmehr vor
(30.04.2010, 15:00 Uhr)
Vergaberecht: Zustimmung zur neuen VgV liegt nunmehr vor
Vergaberecht: Vergabeausschuss des deutschen Anwaltsvereines fordert Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte
(16.04.2010, 15:26 Uhr)
Vergaberecht: Vergabeausschuss des deutschen Anwaltsvereines fordert Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei