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Die Antwort ist: Nein. Zumindest sollte der Verkäufer es tunlichst unterlassen. Denn wie das OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 120/09 entschieden hat, ist das Zusenden der Ware nach einem Widerruf des Käufers eine unzumutbare Belästigung gem § 7 UWG und damit wettbewerbswidrig. Denn der Versand der "widerrufenen" Ware ist absatzfördernd und steht einer Werbung gleich. Also besser Finger weg von der Widerrufsware!
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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