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Immer häufiger wird die IT-Recht-Kanzlei mit Fällen konfrontiert, in denen drahtlose Computernetzwerke von Unbekannten missbraucht werden, um fremde Daten auszuspähen. Nicht selten bemerken die Betroffenen erst, dass ihre persönlichen Daten ausgespäht wurden, wenn sie unverhofft eine Ware geliefert bekommen, die sie überhaupt nicht bestellt hatten oder (wie bereits von der IT-Recht-Kanzlei berichtet) wenn ihnen ein anwaltliches Schreiben ins Haus flattert, in dem ihnen ein urheberrechtlicher Verstoß vorgeworfen wird.
Die IT-Recht-Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, sich einmal mit den strafrechtlichen Aspekten der unbefugten Nutzung eines fremden WLAN-Netzwerks zu befassen. Dabei wird im Folgenden auf einige Fragen von Betroffenen eingegangen.
Antwort: Ein solches Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein.
Antwort: Als mögliche Straftatbestände kommen das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB, der Computerbetrug gem. § 263a StGB sowie das Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB aber auch das Abhören von Nachrichten gem. §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG in Betracht.
Antwort: Diese Frage ist für die Strafbarkeit von entscheidender Bedeutung. Ist das Netzwerk beispielsweise durch eine WEP-Verschlüsselung geschützt und knackt ein Unbefugter diesen Schutz durch eine Software, um an die persönlichen Daten des Netzwerkinhabers zu gelangen, so ist sein Verhalten aus strafrechtlicher Sicht anders zu würdigen, als wenn er „nur” auf ein ungesichertes Netzwerk zugreift.
Antwort: In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 202a StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft. Unter Daten sind dabei alle Informationen zu verstehen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, sich also in EDV-spezifischer Form darstellen lassen. Dazu zählt zum einen das bei WEP verwendete Passwort, zum anderen aber auch die im Rahmen des Verbindungsaufbaus vom Router zugeteilte IP-Adresse. Für das Tatbestandsmerkmal „Verschaffen” reicht schon aus, wenn der Täter Kenntnis von den gesicherten Daten erlangt. Auf die tatsächliche Nutzung des WLAN-Netzwerks, beispielsweise als Internetzugang kommt es dabei nicht an. Das heißt, der Tatbestand des § 202a StGB ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk knackt und hierdurch von den geschützten Daten Kenntnis nimmt.
Antwort: Bei ungesicherten WLAN-Netzwerken liegt die Sache etwas anders:
Wird von außen unbefugt auf ein fremdes Funkdatennetz zugegriffen, welches durch eine Verschlüsselung besonders gegen Zugriff gesichert ist, so ist dies gem. § 202a StGB strafbar. Wird dagegen ein fremdes Datennetz als Internetzugang genutzt, ohne dass hierbei eine Verschlüsselung geknackt wird, so ist dies nicht strafbar.
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Arndt Joachim Nagel
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2 Kommentare
Kommentar von Advocatus
zum Beitrag Strafrechtliche Aspekte beim Zugriff auf fremde WLAN-Netzwerke
Zu einem anderen Ergebnis ist allerdings vor längerer Zeit das AG Wuppertal gekommen. Dieses sah eine Strafbarkeit nach dem TKG und verwarnte den Angeklagten mit Strafvorbehalt.
Kommentar von
zum Beitrag Strafrechtliche Aspekte beim Zugriff auf fremde WLAN-Netzwerke
Sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Aufmerksamkeit habe ich Ihren Beitrag zu diesem Thema zur Kenntnis genommen. Vor kurzen habe ich zu selbigen, oben genannten Sachverhalt (Ungesichertes... » Weiterlesen
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