Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kennzeichenrecht: Mitteilung an Amazon über eine Rechtsverletzung - Abkürzung oder Sackgasse?

16.06.2016, 14:10 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kennzeichenrecht:  Mitteilung an Amazon über eine Rechtsverletzung - Abkürzung oder Sackgasse?

Bei Amazon.de tummelt sich eine schier unendliche Vielzahl von Händlern und Produkten. Der Onlinehandel ist für die meisten Anbieter als äußerst lukrative Einkommensquelle nicht mehr wegzudenken. Der Markt ist entsprechend hart umkämpft. Um sich langfristig behaupten zu können, müssen Verkäufer daher auch darauf achten, dass Konkurrenten sich nicht durch Marken- oder Urheberrechtsverletzungen unlautere Vorteile verschaffen. Zu denken ist hier zum Beispiel an den Verkauf von Imitaten namhafter Markenprodukte – und tun sie es doch, dann stellt Amazon ein Formular zur Beantragung der Löschung solcher Angebote zur Verfügung.

Eine Besonderheit bei Amazon.de bildet die sog. ASIN. Die Abkürzung steht für „Amazon Standard Identification Number“. Über diese kann, ähnlich wie bei EAN („European Article Number“) und ISBN („International Standard Book Number“), jedes Produkt eindeutig identifiziert und zugeordnet werden. Denn mit der Identifikationsnummer ist eine festgelegte Produktbeschreibung verbunden. Besteht für ein Produkt eine solche ASIN, kann grundsätzlich jeder, der genau dieses Produkt verkauft, diese und die damit verbundenen Produktbeschreibung nutzen.

Problematisch wird es, wenn ein Händler unter einer bereits vorhandenen ASIN ein anderes Produkt verkauft. Ein potentieller Kunde, der z.B. gezielt nach einem Markenartikel sucht, könnte hierdurch dazu verleitet werden - bewusst oder unbewusst - ein günstiges Imitat zu kaufen. Natürlich möchten die Verkäufer des Originalproduktes dies verhindern, da sie Umsatzeinbußen befürchten müssen.
Für diese und zahlreiche andere Probleme bietet Amazon.de für Inhaber von gewerblichen Schutzrechten ein Formular zur Mitteilung von Rechtsverletzungen an. Hiermit soll ein schneller Weg zur Verfügung gestellt werden, um gegen entsprechende Angebote vorzugehen.

Der Grund dafür, dass Amazon.de einen solchen Service anbietet, dürfte nicht zuletzt der sein, dass Betreiber von Online-Verkaufsplattformen unter Umständen befürchten müssen, selbst für die von Benutzern begangenen Rechtsverletzungen haften zu müssen. Dass eine solche Haftung grundsätzlich in Frage kommt wurde durch die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt. Sowohl das OLG Köln (Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13) als auch der BGH (Urteil vom 17.08.2011, Az: I ZR 57/09) kommen zu dem Ergebnis, dass den Betreiber Unterlassungsansprüche treffen können, wenn dieser konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Durch die Verwendung des oben genannten Formulars ist zu erwarten, dass die Hinweise der Nutzer effektiver aufgenommen, zugeordnet und bearbeitet werden können, was allen Beteiligten zu Gute käme.

Doch ist die Nutzung dieser Mitteilungsfunktion überhaupt sinnvoll? Bestehen realistische Chancen, die Rechtsverletzung effektiv zu beseitigen?

Das Formular ist einfach und übersichtlich gehalten und auch für juristische Laien verständlich: Man ordnet die Beschwerde zunächst in eine der Kategorien „Urheberrecht“, „Markenrecht“ oder „andere Rechte“ ein. Anschließend kann man das Anliegen präzisieren und gegebenenfalls zusätzliche Informationen hierzu bereitstellen. Der betreffende Artikel wird entweder über die ASIN oder über die Angebots-URL kenntlich gemacht. Jetzt noch die Kontaktdaten angeben und schon ist die Beschwerde an Amazon.de unterwegs.

Von Seiten des Plattformbetreibers kann jetzt geprüft werden, ob die behauptete Rechtsverletzung zutrifft. In diesem Fall wird das Angebot gelöscht und/oder der betreffende Verkäufer von der Nutzung der ASIN ausgeschlossen.
Auf den ersten Blick eine saubere und vor allem kostengünstige Lösung, da weder Rechtsanwälte noch Gerichte bemüht werden müssen. Betrachtet man sich jedoch Erfahrungsberichte von Nutzern, scheint es so, als sei es eben doch nicht ganz so einfach. Es wird vor allem beklagt, dass Amazon.de nicht auf die konkreten Einzelfälle eingehe, sondern oftmals in Form von standardisierten Texten antworte. Das Bestehen der gemeldeten Rechtsverletzungen werde zum Teil ohne eingehende Prüfung oder mit juristisch zumindest ungenauer Begründung verneint. In diesen Fällen käme der Verkäufer natürlich durch die Verwendung des Formulars nicht zu dem gewünschten Ergebnis.

Selbstverständlich soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Amazon.de grundsätzlich eine sinnvolle, zusätzliche Möglichkeit für seine Nutzer geschaffen hat, um diese in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diejenigen Nutzer, die sich negativ über den angebotenen Service äußern, entweder unzureichende Angaben gemacht haben oder entgegen ihrer Auffassung eine Rechtsverletzung schlicht und einfach nicht bestand.
Fest steht jedenfalls, dass es grundsätzlich nicht empfehlenswert ist, sich allein auf die Mitteilung an den Plattformbetreiber zu verlassen. Ein juristischer Laie läuft hier Gefahr, der Wahrnehmung seiner Rechte durch inkorrekte oder lückenhafte Angaben selbst im Weg zu stehen. Denn nur wenn Amazon.de den Sachverhalt in tatsächlicher und juristischer Hinsicht genau nachvollziehen kann, kann überhaupt eine entsprechende Überprüfung erfolgen. Macht der Betroffene bereits in diesem ersten Schritt einen Fehler und kann dadurch die Verletzung nicht ausräumen, wird er infolge dessen mit den wirtschaftlichen Konsequenzen leben müssen. Erfolgt dann doch noch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, sind unter Umständen bereits irreversible Schäden entstanden.

Es ist daher den Händlern auch weiterhin zu raten, sich umgehend an eine entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, wenn eine Verletzung von Urheber-, Marken- oder anderen Rechten im Raum steht. Nur so kann in jedem Fall eine effektive Rechtsverteidigung sichergestellt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die Top-Abmahngründe im Markenrecht
(30.01.2024, 07:48 Uhr)
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die Top-Abmahngründe im Markenrecht
Geschmückt mit fremden Federn: Verwendung fremder Markennamen!
(14.12.2023, 08:35 Uhr)
Geschmückt mit fremden Federn: Verwendung fremder Markennamen!
Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
(24.10.2023, 10:51 Uhr)
Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
Markenabmahnung: Und was jetzt?
(30.05.2023, 10:13 Uhr)
Markenabmahnung: Und was jetzt?
Tendenz steigend: Die Amazon-Brand-Registry
(21.04.2023, 09:29 Uhr)
Tendenz steigend: Die Amazon-Brand-Registry
No Easyrider: Markenabmahnung wegen Nutzung der Marke Harley Davidson
(17.04.2023, 11:27 Uhr)
No Easyrider: Markenabmahnung wegen Nutzung der Marke Harley Davidson
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei