Zahnärzte: Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten grds. nicht berufsrechtswidrig

von RA Felix Barth, 03.06.2010, 19:58 Uhr
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Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.: 7 K 3164/08) hat einen Bescheid der Zahnärztekammer aufgehoben, in dem einem Zahnarzt verboten wurde mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung“ zu werben. Die Ärztekammer hatte dem Zahnarzt zwangsgeldbewehrt verboten in der Außendarstellung (Briefkopf, Praxisschild, Webpräsenz u.a.) vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkt zu verwenden und argumentierte dabei, dass diese Behandlungsmethode in Ihrem Bezirk nicht anerkannt sei. Dagegen wehrte sich der Arzt.

Mehr hierzu im Blog "Die Ärztehomepage".

Autor:
Felix Barth
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Arztkompetenz

04.06.2010, 11:55 Uhr

Kommentar von Ellen P. zum Beitrag Zahnärzte: Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten grds. nicht berufsrechtswidrig

Wäre doch eh Quatsch. Gibt ein Arzt seinen Tätigkeitsschwerpunkt an, schafft das doch gerade Vertrauen beim potentiellen Patienten, da dieser annehmen kann, dass der Arzt in einem Bereich besonders... » Weiterlesen

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