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Ist eine Widerrufsbelehrung, die irreführende Angaben zur Faxnummer enthält, abmahnbar?

25.03.2008, 08:20 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ist eine Widerrufsbelehrung, die irreführende Angaben zur Faxnummer enthält, abmahnbar?

Ist eine Widerrufsbelehrung, die irreführende Angaben zur Faxnummer enthält, gleich abmahnfähig? Das Landgericht Kempten ist jedenfalls nicht der Ansicht.

Um was ging es?

Der abgemahnte Händler (im Folgenden „Beklagter” genannt) veräußerte gewerblich über die Internetplattform ebay Bodenlampen in Form von Pflastersteinen. Hierbei verwendete der Beklagte die folgende Widerrufsbelehrung:
"Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung nicht jedoch vor Erhalt der Ware zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: (…)”

Eine Faxnummer gab der Beklagte im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung nicht an. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass der Beklagte mangels Angabe einer Faxnummer die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher missachtet und gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG verstoßen habe.

Der Verstoß des Beklagten sei auch erheblich, da eine Widerrufsmöglichkeit per Fax suggeriert werde, obwohl eine solche mangels Angabe der Faxnummer tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin entstehe. Ein Gegenstandswert i.H.v. 10.000 Euro sei angemessen.

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Entscheidung des Landgerichts Kempten

Das Landgericht Kempten (Az. 3 O 146/08, Urteil vom 26.02.2008) konnte vorliegend keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß erkennen:

/"Voraussetzung einer berechtigten Abmahnung ist ein nicht nur unerheblicher Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Ein solcher ist hier nicht gegeben. Dabei ist ein Nachteil "nicht nur unerheblich" im Sinne dieser Vorschrift, wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst.

Vorliegend hat sich der Beklagte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB bei der maßgeblichen Textstelle an die Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung gehalten. Entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung wurde seitens des Beklagten auch der Name beziehungsweise die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift eingesetzt. Bereits in diesen Gestaltungshinweisen ist die weitere Angabe einer Telefaxnummer fakultativ ausgestaltet."/

Und:

/"Insoweit hat der Beklagte das vorgegebene Muster der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung korrekt
ausgefüllt, so dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderung genügt (vgl. Palandt § 355, Rn 14).
Darüberhinaus ist auch beachtlich, dass der Begriff Textform nicht erklärt werden muss (vgl. Palandt a.a.O.) und der Beklagte somit überobligatorisch tätig geworden ist.

Schließlich wird im vorliegenden Fall das Geschäft über das Internet abgewickelt, so dass davon
auszugehen ist, dass auch der Widerruf über das Internet möglich ist und somit keinerlei Zeitverzögerung gegenüber dem Widerruf per Fax eintritt."/

Hinweis

In diesem Zusammenhang sei auch die Lektüre unseres Beitrags zu einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg empfohlen. Dieses entschied kürzlich, dass eine Faxnummer nicht zwingend im Impressum oder einer Widerrufsbelehrung enthalten sein muss!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Judith Lisser-Meister / PIXELIO

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