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Die Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) hat einen eBay-Verkäufer von Taschen abgemahnt, der sein Produkt mit dem Hinweis "Faux Leder" beworben hat. Dies sei unzulässig, da es sich tatsächlich um Kunstleder handele und die angesprochenen Verkehrskreise den französischen Begriff "Faux" nicht verstehen könnten.
Damit sei der hervorgebone Hinweis in der Artikelüberschrift "Leder" irreführend sowie wettbewerbswidrig nach § 5 UWG, da ein Produkt beworben werde, dass tatsächlich nicht aus Leder bestehe.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von mcs
zum Beitrag Wettbewerbszentrale: Mahnt Verkäufer von Taschen ab, der irreführend mit dem Begriff "Faux Leder" wirbt
Zur Anmerkung von Aline: Der Begriff Faux im Zusammenhang mit Leder und Pelz ist nicht nur im französischsprachigen Raum gebräuchlich, sondern als "faux leather" (Lederimitat) und z.B. auch "faux... » Weiterlesen
Kommentar von Aline G.
zum Beitrag Wettbewerbszentrale: Mahnt Verkäufer von Taschen ab, der irreführend mit dem Begriff "Faux Leder" wirbt
Täusche ich mich, oder ist "Faux" nicht ein mittlerweile gängiger Alltagsbegriff, den man aufgrund "Faux pas" kennt? Natürlich handelt es sich dabei um französische Vokabel, aber der Begriff würde... » Weiterlesen
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