Landgericht Passau: 17 wettbewerbsrechtliche Verstöße rechtfertigen einen Streitwert von 30.000 Euro

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 19.06.2008, 18:07 Uhr
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Das Landgericht Passau hatte sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Verstößen zu befassen – darunter ging es etwa auch um die Verpackungsverordnung und das unlautere Anbieten von Bioziodprodukten.

Folgendes ist laut dem LG Passau abmahnfähig:

1. In der gesetzlichen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG wird eine falsche Adresse veröffentlicht.

2. Das eBay-Angebot enthält keine Widerrufsbelehrung.

3. Im eBay-Angebot wird wie folgt belehrt: „Rückgabe nur im Original Zustand."

4. Im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wird im Rahmen eines eBay-Angebots wie folgt belehrt: „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

5. Im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wird im Rahmen eines eBay-Angebots wie folgt belehrt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

6. Im Rahmen der gesetzlichen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung wird eine Telefonnummer verwendet.

7. Im eBay-Angebot werden bei angebotenem Auslandversand nicht die jeweiligen Versandkosten (oder eine Berechnungsmethode) mit angegeben.

8. Im eBay-Angebot werden differierende Angaben zur Ausweisung der Mehrwertsteuer gemacht.

9. In den AGB wird bei eBay die folgende Klausel verwendet: „Mit Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Käufer über."

10. In den AGB wird bei eBay die folgende Klausel verwendet: „Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zu Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass ein gesetzlicher Vertreter des XXX vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.“

11. In den AGB wird bei eBay die folgende Klausel verwendet: „Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.“

12. In den AGB wird bei eBay die folgende Klausel verwendet: „Mit Bestellung der Ware durch den Käufer und der Auftragsbestätigung durch XXX, wird der Kaufvertrag wirksam.“

13. In den AGB wird bei eBay die folgende Klausel verwendet: „Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.“

14. In den AGB wird bei eBay die folgende Klausel verwendet: „Teillieferung behalten wir uns vor, sofern uns dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint.“

15. Im eBay-Angebot wird im Rahmen einer Rücksendung der folgende Text verwendet: „Versand trägt der Käufer.“

16. Es wird nicht über die Regeln der Verpackungsverordnung belehrt.

17. Es wird bei dem Angebot von Biozidprodukten nicht wie folgt belehrt: „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

Fazit

Sie halten einen Streitwert von 30.000 Euro für 17 wettbewerbsrechtliche Verstöße für überhöht? Das Landgericht München I hält mitunter einen Streitwert von 6000 Euro für angemessen – pro Verstoß!

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