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Darf ein Online-Händler einen Tennisschläger mit dem (alleinigen) Hinweis "Testsieger" bewerben?
Nein, diese Form der werblichen Ausnutzung von Testergebnissen ist irreführend. So sind bei der Werbung mit Testergebnissen bestimmte Hinweispflichten zu beachten, wie etwa die Angabe der genauen Fundstelle der Testveröffentlichung.
Auszug aus einer aktuellen Abmahnung (des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln E.V.):
D
a Sie die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung nicht angeben, ist der solchermaßen angesprochene Verkehr nicht in der Lage, Ihre Angabe zu überprüfen. Möglicherweise ist das von Ihnen veröffentlichte Testergebnis längst nicht mehr gültig, abgelöst durch eine neue Veröffentlichung, die anderen gleichwertigen Artikel der beworbenen Art ebenfalls das oben zitierte Testurteil zusprechen. Andererseits können in der von Ihnen zugrundegelegten Testveröffentlichung mehrere solche Tennisschläger mit dem gleichen Testurteil versehen sein, wodurch insgesamt Ihre Werbung relativiert wird.
Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.
Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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