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Pheromone scheinen wahre Wundermittel zu sein. So werden Pheromonlösungen im Internet angeboten, mit deren Hilfe die "erfolgreiche Gestaltung von Rendezvous sowohl homo- als auch heterosexuell" sowie das "Auffrischen einer bestehenden Partnerschaft durch Luststeigerung" möglich sei. Auch bewirken Pheromone angeblich "eine höhere Attraktivität und mehr Spaß auf Partys" und verbreiten "knisternde Erotik und unwiderstehliche Anziehungskraft", da sie "schließlich in ihrer Wirkung speziell auf das jeweilige Geschlecht abgestimmt sind". So und ähnlich werden "mit Pheromonen versetzte Parfums" im Internet beworben. Einige Anbieter derlei "lustfördernder" Duftwässerchen wurden nun abgemahnt. Grund: Irreführende Werbung.
So traf es etwa kürzlich einen Online-Anbieter von Parfums, der einerseits die Existenz von Pheromonen in seinen Produkten und andererseits "zwingende Wirkungen" des von ihm beworbenen Duftstoffes auf das andere Geschlecht behauptete. Konkret warb er damit, dass seine Produkte mit hohen Pheromon-Konzentrationen versetzt seien, die dazu führten, "dass Frauen sich dem kaum entziehen können". Innerhalb kürzester Zeit würde "jeder Widerstand der Frau gebrochen", vorbei sei es "mit der Zeit der Zurückhaltung" etc.etc.
Das Problem: Die angeblich "zwingende Wirkung" von Pheromonen auf das andere Geschlecht ist in wissenschaftlicher Hinsicht alles andere als gesichert (vgl. nur die Ausführungen unter "Pheromon" bei Wikipedia). Darauf berief sich auch das abmahnende Unternehmen das argumentierte, dass es für die Täuschungshandlung nach § 27 LFGB bereits ausreiche, dass die beworbene Wirkung nicht hinreichend gesichert sei.
Gemäß § 27 LFGB ist es verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen,
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung
verwendet werden,
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 I Satz 2 Nr. 1 LFGB also vor, wenn dem Kosmetikum Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Für einen Verstoß gegen § 27 I 2 Nr. 1 LBFG ist es nicht notwendig, dass die objektive Unrichtigkeit der behaupteten Wirkung erwiesen ist (erste Tatbestandsalternative). Für die Annahme einer unzulässigen Werbung ist es vielmehr ausreichend, wenn die zweite Tatbestandsalternative ("wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert"), die geringeren Anforderungen unterliegt, gegeben ist. Für die Irreführungsprüfung nach Nr. 1 kommt es damit maßgeblich darauf an, ob die Wirkaussage wissenschaftlich hinreichend gesichert ist.
Dabei trägt die Beweislast für den sicheren Erfolgseintritt natürlich der Werbungstreibende. Er hat bei konkreten Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind (vgl. OLG Köln, Urt. vom 16.01.2007, Az.: 4 U 100/06 "Coffein-Shampoo", juris-Rn. 28 m. w. N.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 295; Meyer/Streinz, a. a. O., § 27 LFGB, Rn. 38, 41).
Interessant, welche Werbeaussagen im Internet im Zusammenhang mit dem Verkauf von "Pheromon Parfüms" veröffentlicht werden. Ist der Mensch tatsächlich so leicht manipulierbar, wie die nachfolgenden Werbesprüche einem Glauben machen?:
Entscheidend ist jedenfalls, dass derjenige, der ein Kosmetikum mit bestimmten Wirkungen bewirbt und damit den Eindruck einer gesicherten Fachaussage vermittelt, die Verantwortung für ihre Richtigkeit bzw. das Risiko ihrer nicht hinreichenden Nachweisbarkeit trägt; er hat die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen (vgl. Meyer/Streinz, LBFG, § 27 Rn. 41; OLG München, LMRR 2003, 88).
Wirksamkeitsbehauptungen, die nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind, sind gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB bereits irreführend; auf den Nachweis der Unrichtigkeit der Wirkungszusage kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob eine tatsächliche Irreführung erfolgt, da es sich bei § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB um ein unwiderlegliches gesetzliches Beispiel für eine Irreführung handelt.
Ist also dank der Pheromone die "Zeit der Zurückhaltung" vorbei? Den Nachweis hierfür trägt jedenfalls der Werbende...
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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