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„Ärzte-Werbung“ ist schon seit langem ein rege diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, startet die IT-Recht Kanzlei die Serie „Werbung für Heilberufe und Heilverfahren“.
Hier werden einschlägige Normen und Urteile besprochen; am Ende jedes Beitrages findet sich außerdem eine aus dem jeweiligen Kontext zusammengestellte, konkrete Handlungsanleitung zur Gestaltung von Werbemitteln und Online-Auftritten.
Sinngemäß sind diese Beiträge natürlich auch auf Veterinäre, Apotheker und Heilpraktiker anwendbar.
Ärzte werden in zunehmendem Maße von der Bevölkerung als reine Dienstleister wahrgenommen – anders als andere Vertreter der „freien Berufe“ unterliegen sie jedoch bezüglich ihres Marketings äußerst restriktiven Regelungen. Immerhin ist ihnen seit einigen Jahren in den Berufsordnungen der Landesärztekammern die „sachliche und berufsbezogene Information“ potenzieller Patienten, z.B. mittels Broschüren oder auf einer Homepage, erlaubt.
Haben die meisten Ärzte noch den Inhalt der für sie gültigen Berufsordnung einigermaßen präsent, so ist die Kenntnis weiterführender Bundesgesetze meistens äußerst lückenhaft – was unter Unständen fatale juristische (und finanzielle) Folgen haben kann. Die wichtigste Norm ist hier das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (kurz: Heilmittelwerbegesetz oder HWG).
Das HWG findet grundsätzlich Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG; vgl. § 2 AMG) , Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG; vgl. § 3 MPG) , sowie andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
„Andere Mittel“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind übrigens kosmetische Mittel im Sinne des § 4 LFGB („Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben“, mit anderen Worten: Implantate).
„Gegenstände“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind auch Gegenstände zur Körperpflege, bei denen eine besondere gesundheitliche Wirkung angepriesen werden soll.
Als Werbung im Sinne des HWG gilt neben den üblichen Werbemaßnahmen selbst auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 HWG).
Vom Anwendungsbereich des HWG ausgenommen sind
„Fachkreise“ im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden (§ 2 HWG).
Grundsätzlich verboten ist gem. § 3 HWG jede irreführende Werbung. Eine Irreführung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Unzulässig ist eine Werbung gem. § 6 HWG auch dann, wenn
Unzulässig ist außerdem gem. § 9 HWG eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Patienten beruht (Ferndiagnose/-behandlung).
Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor Patienten) darf gem. § 11 Abs. 1 HWG für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit
Außerhalb der Fachkreise (vor Patienten) darf gem. § 11 Abs. 2 HWG für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen, sogenannte Gimmicks) dürfen den Patienten gem. § 7 Abs. 1 HWG nur angeboten werden, wenn
Es ist gem. § 7 Abs. 3 HWG außerdem unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut-, Gewebe- und anderen medizinischen Produkten mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
Neben all diesen Vorschriften gilt auch für den Ärztestand das normale Urheberrecht
Für die Anpreisung und Weitergabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten gelten noch weiterführende Regelungen aus dem HWG, dem AMG und dem MPG, auf die im Rahmen dieses Beitrag jedoch nicht eingegangen werden kann.
In den §§ 14 und 15 HWG werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten definiert und die – teilweise recht empfindlichen – Sanktionen festgelegt. So ist z.B. ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§ 3 HWG, s.o.) als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. entsprechender Geldstrafe belegt. Sonstige Verstöße gegen die dargestellten Vorschriften können mit einem Ordnungsgeld i.H.v. bis zu EUR 50.000,- geahndet werden.
So viel zur Theorie – an dieser Stelle folgt nun noch zur „Abrundung“ dieses Beitrages ein ganz konkreter Leitfaden zur Gestaltung von Online-Präsenzen und anderen Informationsträgern.
Berücksichtigen Sie immer folgende Grundsätze:
Vermeiden Sie unter allen Umständen eine Irreführung der Patienten:
Vermeiden Sie auch alle Werbemaßnahmen, die vor den Patienten nicht erlaubt sind:
Bei der Verteilung von „Gimmicks“ beachten Sie bitte Folgendes:
Der ärztliche Beruf wird nicht leichter – vor allem dann, wenn die Patienten auch noch selbst „angelockt“ werden müssen. Wenn Sie jedoch die oben zusammengestellten Informationen und vor allem unsere Handlungsanleitung beherzigen, sind Sie zumindest juristisch auf der sicheren Seite.
Für viele interessante Einzelthemen aus dem Komplex „ärztliches Werberecht“ werden wir im weiteren Verlauf dieser Serie noch weiter Handlungsanweisungen sowie aktuelle Fallbeispiele und Urteile zusammenstellen.
Sollten Sie über eine eigene Online-Präsenz nachdenken, so gilt zu beachten, dass allein in der rechtssicheren Gestaltung einer „normalen“ kommerziellen Homepage schon dutzende Stolpersteine versteckt sind – und vor allem, dass Konkurrenten und Verbraucherschützer beständig darauf lauern, Verstöße mit einer anwaltlichen Abmahnung zu ahnden. Denken Sie bei solchen Unternehmungen daran, dass auch ein Jurist gelegentlich zum Konsiliar taugt.
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(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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1 Kommentar
Meine Frage bezieht sich zwar konkret auf Heilpraktiker, aber das Heilmittelwerbegesetz gilt ja für alle gleich.
In dem Artikel steht mehrfach die Gleichsetzung "Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor Patienten)".
Heißt das, dass die Regelungen für eine Lehreinrichtung, z.B. eine… » Weiterlesen
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