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„Ärzte-Werbung“ ist schon seit langem ein rege diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, startet die IT-Recht Kanzlei die Serie „Werbung für Heilberufe und Heilverfahren“.
Hier werden einschlägige Normen und Urteile besprochen; am Ende jedes Beitrages findet sich außerdem eine aus dem jeweiligen Kontext zusammengestellte, konkrete Handlungsanleitung zur Gestaltung von Werbemitteln und Online-Auftritten.
Sinngemäß sind diese Beiträge natürlich auch auf Veterinäre, Apotheker und Heilpraktiker anwendbar.
Ärzte werden in zunehmendem Maße von der Bevölkerung als reine Dienstleister wahrgenommen – anders als andere Vertreter der „freien Berufe“ unterliegen sie jedoch bezüglich ihres Marketings äußerst restriktiven Regelungen. Immerhin ist ihnen seit einigen Jahren in den Berufsordnungen der Landesärztekammern die „sachliche und berufsbezogene Information“ potenzieller Patienten, z.B. mittels Broschüren oder auf einer Homepage, erlaubt.
Haben die meisten Ärzte noch den Inhalt der für sie gültigen Berufsordnung einigermaßen präsent, so ist die Kenntnis weiterführender Bundesgesetze meistens äußerst lückenhaft – was unter Unständen fatale juristische (und finanzielle) Folgen haben kann. Die wichtigste Norm ist hier das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (kurz: Heilmittelwerbegesetz oder HWG).
Das HWG findet grundsätzlich Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG; vgl. § 2 AMG), Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG; vgl. § 3 MPG), sowie andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
„Andere Mittel“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind übrigens kosmetische Mittel im Sinne des § 4 LFGB („Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben“, mit anderen Worten: Implantate).
„Gegenstände“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind auch Gegenstände zur Körperpflege, bei denen eine besondere gesundheitliche Wirkung angepriesen werden soll.
Als Werbung im Sinne des HWG gilt neben den üblichen Werbemaßnahmen selbst auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 HWG).
Vom Anwendungsbereich des HWG ausgenommen sind
„Fachkreise“ im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden (§ 2 HWG).
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Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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1 Kommentar
Kommentar von Bernd Kostka
zum Beitrag Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG
Meine Frage bezieht sich zwar konkret auf Heilpraktiker, aber das Heilmittelwerbegesetz gilt ja für alle gleich. In dem Artikel steht mehrfach die Gleichsetzung "Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor... » Weiterlesen
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