OLG Frankfurt a.M.: Was im Warentest „gut“ abschneidet, darf nicht als „ausgezeichnet“ beworben werden
Positiven Testergebnissen kommt ein beträchtlicher Werbewert zu, weil sie Käufern eine unabhängig attestierte besondere Qualität und Güte suggerieren. Dass sich eine Testergebniswerbung aber stets am Urteil der Teststelle orientieren sollte und nicht mit eigenen Attributen über Gebühr beschönigt werden darf, entschied nun das OLG Frankfurt am Main. Lesen Sie mehr zum Urteil.