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Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es am .... regnet": ist kein Glücksspiel" veröffentlicht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspiel-staatsvertrages handelt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2012), stattgegeben (Az.: 4 K 4251/11).

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion. An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.

Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags handele, das mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 € voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle.

Mit ihrer am 02.12 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin dagegen geltend, dass die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde, stelle der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Entgeltbegriffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten der Klägerin - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat festgestellt, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag darstellt.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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