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Bestimmte Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 EnVKV mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen. Müssen dabei auch Angaben über Geräuschemissionen erfolgen?
Antwort: Gemäß Anlage 1 der EnVKV sind Angaben über Geräuschemissionen nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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