Sind die durch einen Magneten an Kraftfahrzeugen zu befestigenden Warnlampen Elektrogeräte i.S.d. ElektroG?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 19.01.2009, 10:35 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) musste sich kürzlich mit dieser Frage auseinander setzen (Beschluss v. 19.08.2008, Az. 20 ZB 08.1647) und wies darauf hin, dass die durch einen Magneten an Kraftfahrzeugen zu befestigenden Warnlampen nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ausgenommen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt das ElektroG für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 ElektroG aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fällt. Das kommt - laut BayVGH - dann in Betracht, wenn es sich dabei um im Kraftfahrzeug eingebaute Geräte handelt, die durch ihre körperliche Verbundenheit sich als eingebaute Elemente und damit als Bauteile von Fahrzeugen oder Altfahrzeugen erweisen (vgl. auch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen). Dies sei jedoch gerade bei den streitgegenständlichen Produkten nicht der Fall.

Hierbei komme es auch nicht auf die Frage an, ob die Warnlampen überhaupt als Ausrüstungsgegenstände wie Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile im Sinne des § 1 Abs. 1 AltfahrzeugV angesehen werden könneen. Ihre Einordnung als Bauteil eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung scheitere vielmehr daran, dass sie nicht in die Kraftfahrzeuge eingebaut seien. Es bestehe somit keine dauerhafte Verbindung der Warnlampe mit dem sie tragenden Kraftfahrzeug. Vielmehr werde diese dort, wo sie angebracht ist, durch einen Magneten gehalten, der ihre beliebige Entfernung nach Gebrauch ohne weitere Kenntnisse oder Arbeit der jeweils handelnden Person ermögliche.

Als Gerät, das nicht zum dauerhaften, sondern nur zum vorübergehenden Gebrauch in dem jeweiligen Transportmittel verwendet wird und darüber hinaus dort auch nicht einmal zeitweise eingebaut ist, falle die streitgegenständliche Warnlampe nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG.

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