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Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher: Ab dem 26.09.2015 gelten neue Kennzeichnungspflichten

21.08.2015, 20:27 Uhr | Lesezeit: 24 min
Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher: Ab dem 26.09.2015 gelten neue Kennzeichnungspflichten

Sie möchten Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher im Internet (oder Katalogen) bewerben und zum Verkauf anbieten? Dann haben Sie ab dem 26.09.2015 diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Maschinen sind genau betroffen? Wie sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher oder auch Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen beim Vertrieb über das Internet zu kennzeichnen? Wie sind die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 812/2013 sowie der EU-Verordnung 518/2014 umzusetzen und viel wichtiger - wer hat sie zu befolgen? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

Frage: Was ist ein Warmwasserbereiter?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 812/2013 bezeichnet der Begriff "Warmwasserbereiter" eine Vorrichtung, die

a) an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist,
b) Wärme erzeugt und überträgt, um innerhalb bestimmter Zeiträume warmes Trink- oder Sanitärwasser in einer bestimmten Menge, mit einem bestimmten Temperaturniveau und einem bestimmten Durchsatz zu bereiten, und
c) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist.

Frage: Was ist ein Warmwasserspeicher?

Gemäß Artikel 2 Nr. 9 der EU-Verordnung Nr. 812/2013 bezeichnet der Begriff "Warmwasserspeicher" einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist.

Frage: Was ist eine Verbundanlage aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen?

Gemäß Artikel 2 Nr. 13 der EU-Verordnung Nr. 812/2013 bezeichnet der Begriff „Verbundanlage aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage
aus einem oder mehreren Warmwasserbereitern und einer oder mehreren Solareinrichtungen.

Frage: Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen?

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen ist ein Zusammenspiel zwischen

  • der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU,
  • der EU-Verordnung Nr. 812/2013
  • der EU-Verordnung Nr. 518/2014, welche die EU-Verordnung Nr. 812/2013 um Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung im Internet ergänzt.
  • dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie
  • der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).

Frage: Ab wann müssen Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Solareinrichtungen gekennzeichnet werden?

Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten für

  • Warmwasserbereiter (einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen integriert sind),
  • Warmwasserspeicher,
  • Solareinrichtungen
  • Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen

die ab dem 26.09.2015 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb gesetzt worden sind.

Frage: Warum müssen Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Solareinrichtungen gekennzeichnet werden?

Laut aktuellen Energiestatistiken entfällt auf den Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern ein beträchtlicher Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Union, wobei Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede in Bezug auf die Energieeffizienz bei der Warmwasserbereitung und die Warmhalteverluste aufweisen.

Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission auf Basis der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU die EU-Verordnung Nr. 812/2013 erlassen, welche die Etikettierung und Kennzeichnung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern als energieverbrauchsrelevante Produkte regelt.

Frage: Welche Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher sind von der EU-Verordnung Nr. 812/2013 erfasst?

Die EU-Verordnung Nr. 812/2013 regelt unter anderem die Anforderungen an die Kennzeichnung von

  • Warmwasserbereitern mit einer Wärmenennleistung von höchstens 70 kW,
  • Warmwasserspeichern mit einem Speichervolumen von höchstens 500 Litern und
  • Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern mit einer Wärmenennleistung von höchstens 70 kW und Solareinrichtungen.

Frage: Welche Warmwasserbereiter, sind nicht von der EU-Verordnung 812/2013 umfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 812/2013 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:

  • Warmwasserbereiter, die speziell für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt werden;
  • Warmwasserbereiter, die mit festen Brennstoffen betrieben werden;
  • Warmwasserbereiter, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Parlaments und des Rates (1) fallen;
  • Kombiheizgeräte im Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 (2);
  • Warmwasserbereiter, die nicht mindestens das Lastprofil mit der geringsten Bezugsenergie in Anhang VII Tabelle 3 aufweisen;
  • Warmwasserbereiter, die ausschließlich für die Zubereitung heißer Speisen und/oder Getränke ausgelegt sind.

Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.

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Frage: Inwieweit ist für die Kennzeichnung entscheidend, ob ein Warmwasserbereiter und/oder Warmwasserspeicher beworben oder konkret angeboten werden?

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung ist streng dahingehend zu unterscheiden, ob Warmwasserbereiter/Warmwasserspeicher bloß beworben oder tatsächlich konkret angeboten werden.

Hiervon nämlich hängt der Umfang der Kennzeichnung ab:

So ist bei der bloßen Werbung für ein bestimmtes

  • Warmwasserbereitermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen zwingend zu nennen (Artikel 4 I c EU-Verordnung 812/ 2013).
  • Warmwasserspeichermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen nur dessen Energieeffizienzklasse zwingend zu nennen (Artikel 4 II c EU-Verordnung 812/ 2013).

Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist sowohl das elektronische Etikett als auch das Produktdatenblatt abzubilden - und zwar in der Nähe des Gesamtpreises.

Wann liegt eine bloße Bewerbung vor?

Von einer bloßen Bewerbung eines Warmwasserbereiters/Warmwasserspeichers im Internet ist auszugehen, wenn

  • es keine Möglichkeit gibt, die Ware direkt in den Warenkorb zu legen und
  • dem Verbraucher noch nicht die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).

Wann liegt ein konkretes Verkaufsangebot vor?

Ein konkretes Verkaufsangebot liegt im Internet vor, wenn dem Kunden

  • die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
  • die Möglichkeit hat, die angebotene Maschine direkt in den virtuellen Warenkob zu legen.

Frage: Liegt Werbung vor, wenn Produkte nur unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" erscheinen?

Nicht zwingend, so das LG Köln (Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12):

"Dagegen handelt es sich bei den Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" nicht um Werbung im Sinne der genannten Vorschriften. Denn bei den "zuletzt aufgerufenen" Produkten hat der Verbraucher sich diese bereits angesehen, sich damit befasst und über eine Kaufentscheidung nachgedacht. Auch wenn die Darstellung werbewirksam eingesetzt wird, handelt es sich dabei nicht in erster Linie um (perpetuierte) Werbung, sondern eher um einen "Merkzettel". Insofern greift der Sinn und Zweck des § 6a EnVKV und der weiteren genannten Vorschriften nicht ein, da der Verbraucher bereits bei der ersten Wahrnehmung der entsprechenden Angebote auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die Energieeffizienzklasse hat erfassen können."

Aber Achtung: Das ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher entspricht es dem sichersten Weg, auch Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" als Werbung einzustufen.

Frage: Sind gebrauchte Maschinen etikettierungs bzw. kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.

Zu beachten ist,

  • dass durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbene Geräten schon begriffsmäßig keine "Produkte aus zweiter Hand" sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig (so OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass ein Gerät nicht allein dadurch zum "Gebrauchgerät" wird, weil es elektronisch angeschlossen und in eine Musterküche eingebaut wird, so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12.

Hinweis: EU-Kommission hat in ihren "Frequently Asked Questions (FAQ) on the Energy Labelling Directive 2010/30/EU" zum Thema "second hand products" folgende Fragen beantwortet:

Question on second hand products:

According to Article 1(3)(a) the Directive does not apply to “second hand products”. Do the
following cases concern second hand products?

a) Cases of cancellation of contracts. The consumer withdraws the contract. The product
is then resold.
b) Products that have been repaired or refurbished and are then placed on the market and
resold.
c) Swap stocks: products that are held in stock for the purpose of warranty cases and are
sold at a later stage as “phase-out model”.

Answer on second hand products

a) This would be considered a second hand good if it has been used.
b) Yes, repaired products are normally second hand product unless it has been
significantly changed and comes e.g. with a new warranty period in which case is can
be considered as a new product.
c) No, this concerns new product because they have not been offered for sale before"

Frage: Sind Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht auch bei Vermietung?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen das EnVKG und das EnVKV können folgende behördliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Pflichten aus der EnVKV und dem EnVKG stellen gemäß § 15 EnVKG (in Verbindung mit § 8 EnVKV) Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Hersteller, Importeure und Händler sollten daher die ihnen auferlegten Pflichten beachten, um hohe Geldbußen zu vermeiden.

2. Abmahnungen durch Mitbewerber

Es drohen allerdings nicht nur behördliche Sanktionen. Mitbewerber und sonstige nach dem UWG Anspruchsberechtigte können bei Verstößen gegen die Pflichten der EnVKV und dem EnVKG Ansprüche nach dem UWG geltend machen.

Die sich aus dem EnVKG und dem EnVKV ergebenden Pflichten sind als Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Somit müssen Unternehmer, die gegen die entsprechenden Pflichten verstoßen, insbesondere mit – ebenfalls mit Kosten verbundenen – Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Das LG Ingolstadt hat mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 1 HK o 924/12, 1 HKO, 924/12) entschieden, dass das Weglassen der Energieeffizienzklasse

  • eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 I UWG darstelle. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 5 a IV UWG. Danach gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Vorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich.
  • eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 a II und IV UWG darstelle, weil die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinflusst werde.

B. Kennzeichnung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern: Pflichten der Händler

Frage: Welcher Pflichtenkatalog ist beim Verkauf von Warmwasserbereitern einzuhalten?

Händler, die Warmwasserbereiter anbieten, haben gemäß Artikel 4 I EU-Verordnung Nr. 812/2013 i.V.m. EU-Verordnung 518/2014 sicherzustellen, dass

a) an jedem Warmwasserbereiter an der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 1 deutlich sichtbar auf der Au­ßenseite der Gerätefront angebracht ist;

b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserbereiter, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X EU Verordnung 518/2014.

c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserbereitern bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;

d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Frage: Welcher Pflichtenkatalog ist beim Verkauf von Warmwasserspeichern einzuhalten?

Händler, die Warmwasserspeicher anbieten, haben gemäß Artikel 4 II EU-Verordnung Nr. 812/2013 i.V.m. EU-Verordnung 518/2014 sicherzustellen, dass

a) an jedem Warmwasserspeicher an der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 2 deutlich sichtbar auf der Au­ßenseite der Gerätefront angebracht ist;

b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserspeicher, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X EU-Verordnung 518/2014.

c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserspeichern bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst;

d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst.

Frage: Welcher Pflichtenkatalog ist beim Verkauf von Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen einzuhalten?

Händler, die Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen anbieten, haben gemäß Artikel 4 III EU-Verordnung Nr. 812/2013 i.V.m. EU-Verordnung 518/2014 auf der Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 zu liefern sind, sicherstellen, dass

a) in Angeboten, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage beziehen, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklasse der jeweiligen Verbundanlage bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten angegeben sind; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 3 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen;

b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X EU-Verordnung 518/2014.

c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;

d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Frage: Woher bekommt der Händler das Etikett und die Datenblätter für die Warmwasserbereiter/ Warmwasserspeicher und Verbundanlagen?

Die Lieferanten haben die Etiketten und Datenblätter unentgeltlich den Händlern zur Verfügung zu stellen (auch in elektronischer Form) - vgl. Artikel EU-Verordnung Nr. 812/2013 i.V.m. EU-Verordnung Nr. 518/2014.. Dabei sind die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt.

Frage: Wie sind Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen, die ab dem 26.09.2015 in Verkehr gebracht werden, in Internetangeboten zu kennzeichnen?

Gemäß Artikel 4 EU-Verordnung 812/2013 gelten beim Verkauf von

  • Warmwasserbereitern,
  • Warmwasserspeichern und
  • Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

über das Internet spezielle Kennzeichnungspflichten, die im Anhang X der EU-Verordnung Nr. 518/2014 konkretisiert sind.

So kann die Darstellung im Internet gemäß Anhang X der EU-Verordnung Nr. 518/2014 zum einen durch die unmittelbare und direkte Einbindung der Etiketten und Datenblätter in das jeweilige Online-Angebot erfolgen. Platzsparender und ebenfalls zulässig ist aber auch die Einbettung der Formate per Verlinkung, die aber wiederum an strenge Gestaltungsvorgaben geknüpft ist.

Tipp: Online-Händler haben also die Wahl, ob sie

  • die Graphiken in der Nähe des jeweiligen Produktpreis integrieren oder
  • mit einer speziellen Verlinkung (die Verordnung verwendet in dem Zusammenhang den Begriff "geschachtelte Anzeige)" auf die Graphiken verweisen.

Die notwendig einzuhaltenden gestalterischen Vorgaben für beide Darstellungsoptionen werden im Folgenden aufgeführt:

a. Darstellung des Etiketts

Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so

  • muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen
  • ist seine Größe so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und seine Proportionen denen entsprechen, die in der jeweiligen speziellen Kennzeichnungsverordnung für die Produktart vorgeschrieben sind.

Tipp: Wichtig: das direkt dargestellte elektronische Etikett muss stets mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Werden größere Formate gewählt, müssen die Proportionen (das Verhältnis 1:2 von Breite zu Höhe) gewahrt bleiben.

Besonderheit bei Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen:

  • Hier muss das direkt dargestellte elektronische Etikett stets mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein.
  • Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen.
Exkurs: Direkte Darstellung des Etiketts als zu vergrößerndes Bild neben den verschiedenen Produktabbildungen eines Angebots zulässig?

Verschiedene Online-Händler ziehen zurzeit in Erwägung, dem Erfordernis der Darstellung des elektronischen Etiketts dadurch nachzukommen, dass eine Graphik in die Reihe der jeweiligen Produktabbildungen eines jeweiligen Angebots eingefügt wird und durch Anklicken oder Mouse-Over vergrößert werden kann, wie folgendes Beispiel (in dem Fall für Leuchten) zeigt:

ax

Diese Praxis ist nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei aber unzulässig. Die direkte Einbettung der Etikettengraphik in das Angebot muss nämlich zum einen zwingend stets den Proportionen des gedruckten Etiketts entsprechen und darf diese nicht durch ein kleineres Format unterlaufen. Zweitens muss sie das Kriterium der Preisnähe erfüllen, das bei einer Integrierung in die Produktabbildungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken indes nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn eine gestalterisch konforme Verlinkung gewählt wird. Diese muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (s. direkt im Anschluss).

Option 2: Darstellung des Etiketts per Verlinkung

Weil die direkte Einbindung des Etiketts in der Nähe des Produktpreises im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung dessen Darstellung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) zu. Diese Verlinkung muss den Zugang zum jeweiligen Etikett per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellen.

Voraussetzungen für die Gestaltung der Verlinkung:

- Ausgangspunkt (also Träger der Verlinkung) muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

- Der Pfeil kann entweder linksbündig oder rechtsbündig dargestellt werden. Am Beispiel eines Produktes mit der Energieeffizienzklasse A+ ist also entweder folgende Darstellung

a+

oder aber ein in die andere Richtung zeigender Pfeil zulässig.

Achtung: Obiges Beispiel bezieht sich auf ein Produkt der Energieeffizienzklasse A+. Ist eine andere Klasse einschlägig, muss der Pfeil farblich dem für diese Klasse vorgesehenen Farbton entsprechen und in weiß eben diese Klasse in der Schriftgröße des Angebotspreises anführen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen. Anders als gestalterische Vorgaben aus anderen Rechtsakten, die eine „unmittelbare Nähe“ fordern, wird dem Händler hier ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.

Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen. Wird ein Scrollen notwendig, kann somit nicht garantiert werden, dass das direkt eingebundene Etikett oder die Verlinkung in Pfeilform wahrgenommen wird.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

b. Darstellung des Produktdatenblattes

Option 1: direkte Einbindung der Graphik

Wird das Datenblatt graphisch direkt in Website integriert, muss auch dieses auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Es muss in Bezug auf seine Größe gut sichtbar und leserlich sein.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Auch für das Produktdatenblatt besteht die Möglichkeit einer mittelbaren Darstellung in Form einer Verlinkung, die per Mouse-Over, Anklicken oder Berühren/Aufziehen die Einsichtnahme möglich macht. Zulässiger Anknüpfungspunkt ist einzig ein Link, der zur entsprechenden Graphik weiterleitet. Er muss klar und leserlich als „Produktdatenblatt“ angeführt sein und in der Nähe des Produktpreises angeführt ´werden.

Hinweis zur Preisnähe des Produktdatenblatts: die im Exkurs weiter oben dargelegten Erwägungen gelten hier entsprechend.

c. Zu welcher der beiden möglichen Darstellungsoptionen wird eher geraten?

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, vor allem angesichts des bei einer direkten Einbindung der Graphiken benötigten Platzes, die explizit angeführte Möglichkeit der geschachtelten Anzeige zu nutzen.

Da die Verordnung für Online-Händler eine Bereitstellung von Etikett Datenblatt „beim Angebot“ zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf einschlägiger Ware vorsieht, müssten die Informationen nicht erst auf der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Unterseite eines Shops angeführt werden, sondern schon in bloßen Produktübersichten oder Listen auf der jeweiligen Internetpräsenz.

Gerade in diesen aber ist der für eine direkte graphische Darstellung erforderliche Platz regelmäßig nicht vorhanden, sodass nur mit einer geschachtelten Anzeige nebst dem jeweiligen Produkt den Pflichten Rechnung getragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit und Kompaktheit der Listen zu gefährden.

Frage: Wie sind Warmwasserbereiter, die ab dem 29.09.2015 in Verkehr gebracht werden, bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich

  • auf Warmwasserbereiter, die ab dem 29.09.2015 in den Verkehr gebracht werden und
  • auf Fernabsatzangebote außerhalb des Internets, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung.

Folgende Informationen müssen in nachstehender Reihenfolge aufgeführt sein, vgl. Artikel 4 i.V.m. Anhang VI der EU-Verordnung Nr. 812/2013:

a) angegebenes Lastprofil, gekennzeichnet durch den entsprechenden Buchstaben und die typische Nutzung gemäß Anhang VII Tabelle 3;
b) Klasse für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz des Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen gemäß Anhang II Nummer 1;
c) Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in Prozent bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen, auf die nächste ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang VIII Nummer 3 berechnet;
d) jährlicher Stromverbrauch in kWh als Endenergie und/oder jährlicher Brennstoffverbrauch in GJ als Brennwert bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen, auf die nächste ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang VIII Nummer 4 berechnet;
e) Schallleistungspegel in dB, in Innenräumen, auf die nächste ganze Zahl gerundet (gegebenenfalls für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe); sowie ferner für solarbetriebene Warmwasserbereiter und für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe:
f) Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in Prozent bei kälteren und wärmeren Klimaverhältnissen, auf die nächste ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang VIII Nummer 3 berechnet;
g) jährlicher Stromverbrauch in kWh als Endenergie und/oder jährlicher Brennstoffverbrauch in GJ als Brennwert bei kälteren und wärmeren Klimaverhältnissen, auf die nächste ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang VIII Nummer 4 berechnet;

für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu ermitteln:

h) Kollektor-Aperturfläche in m2, auf zwei Dezimalstellen gerundet;
i) Speichervolumen in Liter, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes zu ermitteln:

j) Schallleistungpegel im Freien in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet

Hinweise:

  • Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge bereitzustellen, die in Anhang IV Nummer 1 festgelegt ist.
  • Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben gedruckt oder angezeigt werden, müssen gut lesbar sein.

Frage: Wie sind Warmwasserspeicher, die ab dem 29.09.2015 in Verkehr gebracht werden, bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich

  • auf Warmwasserspeicher, die ab dem 29.09.2015 in den Verkehr gebracht werden und
  • auf Fernabsatzangebote außerhalb des Internets, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung.

Folgende Informationen müssen in nachstehender Reihenfolge aufgeführt sein, vgl. Artikel 4 i.V.m. Anhang VI der EU-Verordnung Nr. 812/2013:

a) Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 2;
b) Warmhalteverluste in W, auf die nächste ganze Zahl gerundet;
c) Speichervolumen in Liter, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

Frage: Wie sind Verbundanlagen aus Warmwasseraufbereitern und Solareinrichtungen, die ab dem 29.09.2015 in Verkehr gebracht werden, bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich

  • auf Verbundanlagen aus Warmwasseraufbereitern und Solareinrichtungen, die ab dem 29.09.2015 in den Verkehr gebracht werden und
  • auf Fernabsatzangebote außerhalb des Internets, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung.

Folgende Informationen müssen in nachstehender Reihenfolge aufgeführt sein, vgl. Artikel 4 i.V.m. Anhang VI der EU-Verordnung Nr. 812/2013:

a) Klasse für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz des Modells, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1;
b) die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in Prozent, auf die nächste ganze Zahl gerundet,
c) die in Anhang IV Abbildung 1 aufgeführten Angaben.

Frage: Welche Pflichtinformationen sind schon bei bloßer Werbung für Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern oder Verbundanlagen anzugeben?

Warmwasserbereiter

Händler, die Warmwasserbereiter anbieten, müssen gemäß Artikel 4 I EU-Verordnung Nr. 1254/2014 sicherstellen, dass die Werbung, die

  • sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserbereitern bezieht und
  • Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält

einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Warmwasserspeicher

Händler, die Warmwasserspeicher anbieten, müssen gemäß Artikel 4 II EU-Verordnung Nr. 1254/2014 sicherstellen, dass die Werbung, die Werbung, die

  • sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserspeichern bezieht und
  • Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält,

einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst.

Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

Händler, die Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen anbieten, müssen gemäß Artikel 4 III EU-Verordnung Nr. 1254/2014 sicherstellen, dass die Werbung, die Werbung, die

  • die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und
  • Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält,

einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.

Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse eines bestimmten Gerätes aufgeführt sein muss.

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