Frage des Tages: Muss ich als Händler beim Verkauf von Waffen Hinweise oder Informationen in meinen Angebotstext platzieren?

von RA Jan Lennart Müller, 06.12.2010, 11:56 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Waffen" veröffentlicht.

Beim Verkauf von Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffenG) hat der Händler insbesondere die Vorschrift des § 35 Abs. 1 WaffenG zu beachten. Dieser bestimmt, dass beim Anbieten von Waffen oder Munition in Anzeigen oder Werbeschriften zum Kauf oder Tausch, auf die folgenden Hinweise zur Waffenerwerbsberechtigung hinzuweisen ist, abhängig davon welche Waffenart angeboten wird:

 

Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:

Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis

Bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:

Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr

Bei verbotenen Waffen:

Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung

Ferner hat der Händler in den Anzeigen und Werbeschriften seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten, § 35 Abs. 1 S. 2 WaffenG.

Autor:
Jan Lennart Müller
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