Amtsgericht Wiesbaden: Nennung konkreter Datenschutzbehörde in DSGVO-Auskunft nicht erforderlich
Der Auskunftsanspruch nach DSGVO ist das zentrale Betroffenenrecht, mit dem Datensubjekten Einsicht in Art und Umfang sie betreffender Datenverarbeitungen bei einem konkreten Unternehmen gewährt und so eine Datenkontrolle ermöglicht werden soll. Die Pflichtinhalte der Auskunft sind dabei gesetzlich definiert und umfassen auch die Information über das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Dass diese aber in einer Datenauskunft nicht konkret benannt werden muss, entschied jüngst das AG Wiesbaden in einem Mietrechtsstreit. Lesen Sie mehr zum Urteil.