Irreführende Verpackungsangaben: "Geflügel Salami" mit Schweinespeck unzulässig
Bei der Gestaltung von Produktverpackungen liegt der Fokus darauf, potentielle Kunden zum Kauf des Produkts zu bewegen. Allerdings dürfen Produktbezeichnungen und sonstige Informationen auf der Produktverpackung nicht missverständlich sein und auch keine falschen Erwartungen wecken. Sollte dies doch geschehen, verstoßen Unternehmer möglicherweise gegen das Verbot irreführender Werbung, das bei Lebensmitteln nicht aus dem UWG, sondern aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung folgt - so etwa, wenn ein als "Geflügel Salami" bezeichnetes Produkt daneben auch Schweinespeck enthält.