Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
In dieser Woche ging es unter anderem um die Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Immer dann, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu bestimmten Angaben besteht und damit geworben wird, kann es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handeln. Fehlt dagegen die Angabe des Lebensmittelunternehmers beim Anbieten von Lebensmitteln, ist auch dies ein abmahnfähiger Verstoß. Ansonsten ging es um Abmahnklassiker wie Garantiewerbung und fehlende Grundpreise. Im Markenrecht wurde die unberechtigte Nutzung der Marken LEGENDADDY und Pink Floyd abgemahnt.