Das OLG Hamm bestätigte am 10.01.2012 in seiner Entscheidung Az.: I-4 U 145/11, dass einem Händler, der Produkte auf Internet-Auktionsplattformen anbietet, die Zusendung der Widerrufsbelehrung gem. § 360 Abs. 1 BGB an den dann Höchstbietenden erst mit Ende der jeweiligen Auktion zumutbar sei, auch wenn der eigentliche Kaufvertrag schon mit Abgabe des Höchstgebotes zustande gekommen sei. Eine Zusendung mit Auktionsende entspräche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB, so dass der Verweis auf eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch nicht zu beanstanden sei. » Weiterlesen