Vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 3 W 2/12) wurde ein Fall verhandelt, der zeigt, dass auf die Zustellung einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben nicht in jedem Fall Verlass ist. Dies kann zu Problemen führen, denn bei einer nicht zugestellten Abmahnung trägt der Abmahnende die Prozesskosten der einstweiligen Verfügung, wenn der Abgemahnte eine einstweilige Verfügung sofort anerkennt. » Weiterlesen