LG Berlin: Störerhaftung eines Hostproviders bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten
Das LG Berlin entschied, dass ein Hostprovider dann als haftbarer Störer zu qualifizieren sei, wenn er bei einer angezeigten Verletzung von Persönlichkeitsrechten den ihm zumutbaren Prüfungspflichten nicht nachkomme.
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