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Markenabmahnungen: Wer die abgemahnten Marken kennt - ist klar im Vorteil!

23.05.2019, 16:23 Uhr | Lesezeit: 3 min
Markenabmahnungen: Wer die abgemahnten Marken kennt - ist klar im Vorteil!

Markenrechtliche Abmahnungen sind bei Abmahnern fast so beliebt wie wettbewerbsrechtliche. Es vergeht keine Woche, in der uns nicht zahlreiche Markenabmahnungen vorgelegt werden – dabei geht es oft um alte Bekannte (Marken) und ab und zu natürlich auch um neue Marken, die angeblich verletzt wurden. Wichtig: Wer weiß, welche Marken gut und gerne abgemahnt werden und für das Thema sensibilisiert ist, kann solche Abmahnungen vermeiden….

Marken, Marken, Marken

Marken sind beliebt – nicht nur beim Verbraucher, sondern auch als Abmahngrund. Rechtlicher Hintergrund immer: Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht seine Marke zu nutzen, das gilt für identische und ähnlichen Nutzungsformen. Nutzt ein Dritter die Marke, in welcher Form auch immer, kann das zur Markenverletzung und zur Abmahnung führen.

Hier aus unserer Sicht die 5 häufigste Abmahngründe im Markenrecht:

  • Plagiatsfälle: Die klassische Fälschung: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware/ lizenzierter Ware und prüfen Sie stets vorab, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt.
  • Markennennung: In der Shopsuchmaschine, in der Artikelbeschreibung oä.: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen im Onlineshop insbesondere nicht als Kategorie oder Unterkategorie oder bei der überblicksmäßigen Zusammenstellung gehandelter Markenwaren, sofern Sie die Originalware der Markenhersteller nicht tatsächlich ständig anbieten.
  • Nutzung Gebräuchliche Begriffe: Verwenden Sie keine Zeichen, die zwar möglicherweise bei den Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend für eine bestimmte Ware angesehen werden, aber markenrechtlich dennoch geschützt sind – wie etwa Inbus, Flip-Flop oä.
  • Ersatzteil: Sofern Sie auf den Verwendungszweck eines No-Name-Ersatzteils für Markenware (etwa Drucker, Staubsauger etc.) hinweisen wollen, nennen Sie den Markennamen nur soweit zwingend für die Verwendung notwendig und stellen Sie formulierend klar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist („passend für“ etc.).
  • Amazon:* – ein Klassiker: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.
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Abmahnungen vermeiden - durch professionellen "Abmahnradar" der IT-Recht Kanzlei

Abmahnung wegen Markenverletzungen? Auch wenn markenrechtliche Fragestellungen im Allgemeinen nicht Bestandteil unserer Schutzpakete ist, informieren wir unsere Mandanten in unseren regelmäßig versendeten Update-Service-Newslettern doch auch gezielt über aktuelle Abmahnthemen aus dem Bereich Markenrecht. Damit wissen die Mandanten, was derzeit im Markenrecht abgemahnt wird und können eigenen Abmahnungen evtl. zuvorkommen.

So hatten wir etwa in einem Newsletter unsere Mandanten ganz allgemein über die häufigsten Abmahnfallen im Markenrecht informiert. Und dann berichten wir natürlich jeden Monat in jedem Newsletter über die aktuellen Markenabmahnungen. Wer unsere Newsletter bezogen hat, war also gewarnt und sensibilisiert und konnte insoweit ein unnötiges Abmahnungsrisiko vermeiden.

Besser spät als nie: Unsere monatlich kündbaren Schutzpakete bieten wir bereits ab 9,90 EUR netto im Monat an. Mit einem Rechtstexte-Pflegeservice für dauerhafte Rechtssicherheit und unserem Abmahnradar für mehr Sicherheit vor Abmahnungen - und das eben auch indirekt im Bereich Markenrecht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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