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LG Stade: Werbung mit „Käse-Alternative“ für vegane Produkte begründet keinen Wettbewerbsverstoß

20.05.2019, 12:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Vanessa Ober
LG Stade: Werbung mit „Käse-Alternative“ für vegane Produkte begründet keinen Wettbewerbsverstoß

Die rein pflanzliche Ernährung unter Verzicht auf alle tierischen Erzeugnisse liegt seit einigen Jahren zunehmend im Trend. Anhänger bezeichnen den Veganismus nicht nur als Ernährungsweise, sondern sehen in ihm eine Lebenseinstellung. Verwunderlich ist es daher nicht, dass immer mehr Hersteller pflanzliche Substitute für alltägliche Lebensmittel anbieten, die seit jeher tierischen Ursprungs sind. Rechtlich problematisch kann es hierbei werden, wenn die vegane Variante dem tierischen Produkt namentlich gleichgestellt wird. Bezogen auf einen veganen Käseersatz hatte jüngst das LG Stade mit Urteil vom 28.03.2019 (Az.: 8 O 64/18) zu entscheiden, ob dessen Anpreisung als „Käse-Alternative“ mit dem Irreführungsverbot zu vereinbaren ist.

I. Der Sachverhalt

Die Firma Happy Cheeze GmbH bewarb auf ihrer Homepage vegane Produkte auf Cashew-Basis mit den Zusätzen „vegane Käse-Alternative“, sowie „gereifte Käse-Alternative“.
Hierin sah die Wettbewerbszentrale e.V. einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und forderte das Start-Up Unternehmen aus Cuxhaven zur Unterzeichnung mehrerer strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Der Verein sah in der Bezeichnung „Käse“ als Bestandteil der Wortverbindung „Käse-Alternative“ eine irreführende Verwendung und damit eine Verwechslungsgefahr zu dem aus Milch gewonnenen Produkt Käse.

Hierbei stützte sich der Verein auf eine Entscheidung des EuGH vom 14.06.2017 (Az. C - 422/16), wonach rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen unionsrechtlich den aus Milch gewonnenen Erzeugnissen vorbehalten sind.
Dieser Ansicht trat das Start-Up-Unternehmen mit der Auffassung entgegen, es handle sich bei der Bezeichnung wegen des Wortbestandteils „Alternative“ gerade um eine Abgrenzung zu dem Produkt Käse und den dahinterstehenden tierischen Erzeugnissen.

Da sich die Happy Cheeze GmbH, auch nach erneuter Aufforderung, weigerte, die Werbung mit „Käse-Alternative“ für vegane Produkte zu unterlassen, erhob die Wettbewerbszentrale e.V. Klage zum LG Stade.

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II. Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stade teilte die Auffassung des Start-Up Unternehmens und wies die Klage der Wettbewerbszentrale e.V. ab. Die Werbung mit „Käse-Alternative“ sei wettbewerbskonform.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels als „Käse-Alternative“ seine keine unzulässige Produktbezeichnung und stelle mithin keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 UWG dar.

Durch die Wortwahl "Alternative" sei es für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Produkt gerade nicht um ein Milcherzeugnis handele, sondern um etwas anderes. Durch die Wortverbindung „Käse-Alternative“ werde das Lebensmittel insofern in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt, ohne es gleichzeitig derselben Lebensmittelkategorie zuzuordnen. Für Verbraucher gehe aus dem Wort „Alternative“ eindeutig ersichtlich, dass das Lebensmittel als Käseersatz auf pflanzlicher Basis fungiere und insofern ein Substitut und gerade kein Milcherzeugnis sei. Durch die Bezeichnung werde gerade aufgezeigt, was der Verbraucher stattdessen verwenden kann, wenn er auf Käse verzichten möchte.

Weil der Verbraucher im Angesicht der Bezeichnung zu keinem Zeitpunkt der irrigen Annahme unterliege, ein Milcherzeugnis erwerben zu können, sprach das Gericht der klagegegenständlichen Angabe die Täuschungseignung ab.

III. Fazit

Bei der Typenbezeichnung von pflanzlichen Lebensmitteln, die als Substitut für ein tierisches vermarktet werden sollen, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Zwingend vermieden werden sollte eine wörtliche Gleichstellung mit einem Begriff, der zwangsweise auf den tierischen Ursprung schließen lässt. Zwar bestehen Ausnahmen für die Bezeichnung pflanzlicher Produkte als „Milch“ oder „Butter“, welche die Kommission in ihrem Beschluss 2010/791/EU festgelegt hat (so beispielsweise für „Kokosmilch“, „Erdnussbutter“ und „Leberkäse“).

Jenseits hiervon können Anspielungen auf die Bezeichnung für das tierische Produkt aber ein nicht unerhebliches Irreführungspotenzial aufweisen, das nur dann ausgeschlossen wird, wenn - etwa durch die Worte „Ersatz“ oder „Alternative“ – der Sachzusammenhang aufgehoben wird.

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