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„A New Deal for Consumers“: EU-Kommission will Widerrufsrecht reformieren

20.04.2018, 13:42 Uhr | Lesezeit: 7 min
von Dr. Bea Brünen
„A New Deal for Consumers“: EU-Kommission will Widerrufsrecht reformieren

EU-Parlament stärkt Verbraucherrechte im Online-Handel Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EU-Parlament stärkt Verbraucherrechte im Online-Handel" veröffentlicht.

Am 11.04.2018 hat die EU-Kommission ihren „New Deal for Consumers“ vorgestellt. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen fünf existierende Richtlinien reformiert werden. Insbesondere soll dadurch eine Stärkung der Verbraucherrechte und deren Durchsetzbarkeit erreicht werden. Jedoch sollen auch Belastungen von Händlern abgebaut werden. Wichtige Neuerungen hält der „New Deal“ dabei in Bezug auf das Widerrufsrecht bereit. Was sich nach dem Vorschlag der EU-Kommission konkret ändern soll, erfahren Sie im Folgenden.

A. Benutzte Ware und Widerrufsrecht

Eine elementare Änderung sieht der „New Deal for Consumers“ für das Widerrufsrecht bei vom Kunden benutzter Ware vor.

I. Status Quo: Interessenausgleich durch Wertersatzpflicht

Hat ein Kunde einen Artikel im Internet bestellt, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Händler ist dann verpflichtet, das bereits gezahlte Geld zurückzuerstatten. Im Gegenzug muss der Kunde den Artikel an den Händler zurückgeben.

Kommt die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts in ihrer Gebrauchstauglichkeit geschmälert bei dem Händler an, weil der Verbraucher sie benutzt oder beschädigt hat, soll nach der bisherigen Rechtslage die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für einen angemessenen Interessenausgleich sorgen.

1. Rechtliche Grundlage der Wertersatzpflicht

Die unionsrechtliche Grundlage des Wertersatzanspruches bildet Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 („Verbraucherrechterichtlinie“). Die Verbraucherrechterichtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Wohnungsvermittlung mit Wirkung zum 13.06.2014 in deutsches Recht umgesetzt. Seitdem ist die Wertersatzpflicht in § 357 Abs. 7 BGB geregelt.

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2. Voraussetzungen der Wertersatzpflicht

§ 357 Abs. 7 BGB gibt dem Händler einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Wertersatz, wenn

  • der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und
  • der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der nicht zur Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise oder Beschaffenheit der Ware notwendig war.

Mit anderen Worten: Dem Verbraucher steht grundsätzlich auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn dieser den Artikel benutzt hat und er ihn aufgrund dessen in einem Zustand an den Händler zurückgibt, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache geschmälert ist. Dem Händler steht im Gegenzug gegen den Verbraucher ein Anspruch auf Wertersatz zu. Der Verbraucher muss für die Gebrauchsminderung jedoch nur dann Wertersatz leisten, wenn die Minderung der Tauglichkeit auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Ware nicht notwendig war. Der Wertersatz soll den Händler also dafür entschädigen, dass die Ware durch die über die zulässige Tauglichkeitsprüfung hinausgehende Verwendung an Wert verloren hat.

3. Praktische Probleme bei der Durchsetzung der Wertersatzpflicht

An dieser Stelle steckt der Teufel im Detail. Denn: Wann eine solche Notwendigkeit der Warenprüfung abzulehnen ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Sie bestimmt sich vielmehr nach der Art und dem gewöhnlichen Verwendungszweck der Kaufsache. Ob die Benutzung der Kaufsache über eine zulässige Tauglichkeitsprüfung hinausgeht, war aufgrund dieser Schwierigkeiten bereits häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. dazu hier).

Auch die Höhe des Wertersatzanspruches lässt sich nicht pauschal bestimmen. Es gibt weder gesetzlich festgelegte Berechnungskriterien noch feste Pauschalen. Auch hier ist es Frage des Einzelfalls, wie hoch ein etwaiger Wertersatzanspruch ausfällt.

Unterm Strich wird deutlich: Die Wertersatzpflicht soll zwar für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Interesse des Kunden an der Ausübung seines Widerrufsrechts und dem des Händlers, der für die geschmälerte Gebrauchstauglichkeit des Artikels entschädigt werden will, sorgen. In der Praxis ist der Interessenausgleich jedoch kaum zu realisieren, da es für Händler in der Regel sehr schwierig ist, einen Wertersatzanspruch nach einem ausgeübten Widerruf durchzusetzen.

II. Vorschlag der EU-Kommission

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll es künftig kein Widerrufsrecht mehr für benutzte Ware geben. Auch die für den Händler häufig nicht durchsetzbare Wertersatzpflicht des Verbrauchers soll daher entfallen.

1. Wertersatzpflicht des Verbrauchers soll entfallen

Die bisherige unionsrechtliche Grundlage des Wertersatzanspruchs in Art. 14 Abs. 2 Verbraucherrechterichtlinie soll nach dem Vorschlag der EU-Kommission durch eine neue Regelung ersetzt werden. Diese soll nach dem Vorschlag der EU-Kommission künftig folgendermaßen lauten:

"After the termination of the contract, the consumer shall refrain from using the digital content or digital service and from making it available to third parties."

Indem die EU-Kommission die unionsrechtliche Regelung der Wertersatzpflicht durch einen neuen Paragraphen mit anderem Inhalt ersetzen will, entfällt de facto auch die unionsrechtliche Grundlage des Anspruchs auf Wertersatz. Mit anderen Worten: Eine Pflicht zum Wertersatz für benutzte Ware soll es nach dem „New Deal“ künftig nicht mehr geben.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts für benutzte Ware

Eine Wertersatzpflicht wird jedoch nach dem Vorschlag der EU-Kommission künftig auch nicht mehr nötig sein. Denn: Das Widerrufsrecht für benutzte Ware soll gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Ausgleich des Interesses des Verbrauchers an der Ausübung seines Widerrufsrechts und des Interesses des Händlers an einem Wertersatz für die in ihrer Tauglichkeit geminderte Kaufsache muss dann nicht mehr vorgenommen werden.

In den Erwägungsgründen zum Vorschlag der EU-Kommission heißt es dazu:

"Article 14 of Directive 2011/83/EU dealing with the obligations of the consumer in the event of withdrawal is amended by removing the right of consumers to return the goods even where those have been used more than necessary to test them subject to the obligation to pay for the diminished value."

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll die Liste der Produkte ergänzt werden, die vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Dafür soll nach dem Willen der EU-Kommission ein neuer Buchstabe „n“ in Artikel 16 der Verbraucherrechterichtlinie angehangen werden. Dieser soll künftig Waren, die der Verbraucher über die notwendige Tauglichkeitsprüfung hinaus benutzt, vom Widerrufsrecht ausschließen.

Konkret soll es heißen: „

"the supply of goods that the consumer has handled, during the right of withdrawal period, other than what is necessary to establish the nature, characteristics and functioning of the goods."

Das bedeutet: Nach bisheriger Rechtslage konnten Kunden, die die Ware über eine zulässige Tauglichkeitsprüfung hinaus benutzt haben, ihr Widerrufsrecht ausüben und den benutzten Artikel zurückgeben. Jedoch waren sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Wertersatz für die geminderte Gebrauchstauglichkeit zu leisten. Dies soll sich nach dem Vorschlag der EU-Kommission künftig ändern. Kunden, die einen Artikel über die zulässige Tauglichkeitsprüfung hinaus benutzt haben, soll künftig gar kein Widerrufsrecht mehr zustehen.

B. Kaufpreiserstattung und Widerruf

Eine weitere elementare Neuregelung soll es nach dem „New Deal“ auch bezüglich der Erstattung des Kaufpreises nach einem ausgeübten Widerruf geben.

I. Status Quo

Nach § 357 Abs. 1 BGB muss der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Absenden der Widerrufserklärung an den Händler zurückschicken. Im Gegenzug muss der Händler den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zurückerstatten. § 357 Abs. 4 BGB gibt dem Händler dabei das Recht die Zahlung zu verweigern, bis er die widerrufene Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Rücksendung in Auftrag gegeben hat. Die unionsrechtliche Grundlage des § 357 Abs. 4 BGB stellt Art. 13 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie dar.

II. Vorschlag der EU-Kommission

§ 357 Abs. 4 BGB kann somit im Einzelfall dazu führen, dass der Händler den Kaufpreis bereits dann erstatten muss, wenn er die Ware noch nicht zurückerhalten hat und einer Prüfung (etwa daraufhin, ob der Artikel benutzt oder beschädigt wurde) unterziehen konnte. Dies soll sich künftig ändern. Denn nach Auffassung der EU-Kommission verzerrt die Verpflichtung des Händlers, den Kaufpreis bereits vor Erhalt des Artikels zurückzuerstatten, das Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen („It (Anm.: die Verpflichtung zur Rückerstattung vor Erhalt der Ware“) distorts the balance between a high level of consumer protection and the competitiveness of enterprises pursued by Directive 2011/83/EU.“).
Art. 13 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie soll daher nach dem Vorschlag der EU-Kommission durch folgende Regelung ersetzt werden:

"Unless the trader has offered to collect the goods himself, with regard to sales contracts, the trader may withhold the reimbursement until he has received the goods back"

Das bedeutet: Der Händler soll künftig erst dann verpflichtet sein den Kaufpreis zu erstatten, wenn er die Ware tatsächlich zurückerhalten hat und somit auch einer Prüfung unterziehen konnte. Der Nachweis der Rücksendung genügt dann nicht mehr.

C. Fazit

Wird der Vorschlag der EU-Kommission tatsächlich umgesetzt, bedeutet dies eine Änderung des Widerrufsrechts in zwei elementaren Punkten. Erstens soll nach dem vorgeschlagenen „New Deal for Consumers“ das Widerrufsrecht für Ware, die über die zulässige Tauglichkeitsprüfung hinaus geprüft wurde, künftig entfallen. Händler sind dann nicht mehr auf den für sie schwierig durchzusetzenden Wertersatzanspruch angewiesen. Zweitens soll die Pflicht des Händlers, den Kaufpreis bereits dann zu erstatten, wenn der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbracht hat, entfallen. Der Händler soll nach dem „New Deal“ den Kaufpreis erst dann erstatten müssen, wenn er die Ware zurückerhalten hat und einer Prüfung unterziehen konnte.

Die IT-Recht Kanzlei hält sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen in dem nun beginnenden Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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