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Dauerbaustelle: (An)Klickbarer Link auf die OS-Plattform bei eBay.de

18.09.2017, 17:23 Uhr | Lesezeit: 6 min
Dauerbaustelle: (An)Klickbarer Link auf die OS-Plattform bei eBay.de

Seit dem 09.01.2016 sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher über die Onlinestreitschlichtungsplattform der EU-Kommission zu informieren und zudem mittels eines anklickbaren Links auf diese Plattform zu verlinken. Bei einigen Verkaufsplattformen leider nach wie vor ein Ding der Unmöglichkeit…

Wo liegt das Problem?

Grundsätzlich kennen die meisten Händler inzwischen ihre dahingehenden gesetzlichen Pflichten und erfüllen diese.

Dennoch: Betrachtet man das aktuelle Abmahngeschehen, findet sich der fehlende bzw. nicht anklickbare Link auf die OS-Plattform nach wie vor in den „Top 10“ der Abmahngründe.

Abmahnverbände wie etwa der IDO-Verband greifen das Problem in hundert- bzw. gar tausendfach auf.

Die „Anklickbarkeit“ ist in der Praxis das Problem

An der Abmahnbarkeit ist häufig gar nicht das mangelnde Problembewusstsein bzw. eine Unkenntnis der Händler schuld.

Vielmehr macht den Händlern oftmals die Technik einen Strich durch die Rechnung, da die Informationspflichterfüllung an der „Klickbarkeit“ des Links auf die OS-Plattform scheitert. Gerade auf Verkaufsplattformen ist es gar nicht so einfach, einen anklickbaren Link technisch „hinzubekommen“. Hintergrund ist, dass viele Plattformen eine recht rigide Linkpolicy fahren, um externe Verlinkungen z.B. auf den eigenen Onlineshop des Verkäufers (z.B. zur Provisionsumgehung) zu unterbinden.

Dabei sollte eine vernünftige Plattform aber im Stande sein, zwischen „bösen“ und „guten“ Links zu unterscheiden.

1

Umfassender Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten einen Leitfaden zur Verfügung, wie diese Verpflichtung zur Information über und Verlinkung auf die OS-Plattform auf vielen Verkaufsplattformen umzusetzen ist. Details finden Sie gerne hier:

Wenn der Plattformbetreiber aber nicht mitspielt…

… dann sind die Verkäufer machtlos.

Da technisch auf Plattformen Verkäufern nur ein sehr eingeschränkter Handlungsspielraum zusteht, muss der jeweilige Plattformbetreiber „mitspielen“, damit der jeweilige Verkäufer seinen gesetzlichen Pflichten auch nachkommen kann.

Plattformen wie Amazon.de oder DaWanda.de haben das „neue“ Problem sehr händlerfreundlich gelöst und implementierten vor einiger Zeit sogar entsprechende Funktionen, die dem Händler diese Infopflicht quasi abnehmen (d.h., der Plattformbetreiber stellt den notwendigen Satz zur OS-Plattform nebst anklickbarem Link automatisch im Händlerimpressum mit dar – so bei DaWanda.de - bzw. aktiviert diese Funktion, nachdem der Verkäufer ein entsprechendes Häkchen gesetzt hat – so bei Amazon.de).

Probleme vor allem bei eBay.de

Problematisch ist die fehlende Anklickbarkeit des Links derzeit leider nach wie vor auf der Verkaufsplattform eBay.de.

Während es in der normalen Browserdarstellung mittels HTML-Code möglich ist, den Link unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ anklickbar darzustellen (vgl. dazu den Leitfaden der IT-Recht Kanzlei, s.o.), ist dies in der mobilen Ansicht bzw. der eBay-App derzeit (Stand: 18.09.2017) nicht der Fall.

Obwohl der vom Käufer hinterlegte Link in der normalen Webdarstellung anklickbar angezeigt wird, ist er in diversen Mobildarstellungen (z.B. im Rahmen von gängigen Smartphonebrowsern) sowie bei der Anzeige des Angebots in der offziellen „eBay-App“ dann nicht anklickbar.

Damit erfüllen Verkäufer in diesen Darstellungen ihrer Angebote ihre gesetzliche Pflicht nicht vollständig.

Besteht eine Abmahngefahr?

Leider ja.

Mehrere Obergerichte haben bereits festgestellt, dass der Link auf die OS-Plattform anklickbar ausgestaltet sein muss. Wird nur die reine Internetadresse der Plattform dargestellt, genügt dies diesen Obergerichten nicht und ein Wettbewerbsverstoß wird bejaht.

Ein Abmahner, der die fehlende Anklickbarkeit des „OS-Links“ beanstandet muss im Zweifel dann nur seinen Antrag bzw. seine Klage bei einem Landgericht in einem dieser Oberlandesgerichtsbezirke anhängig machen und hat dann doch recht gute Aussichten, damit vor Gericht Erfolg zu haben.

Gefahr von Vertragsstrafen?

Auf Vertragsstrafenebene droht Verkäufern, die eine Unterlassungserklärung bezüglich der Informationsteilung zur OS-Plattform unterzeichnet haben und die z.B. auf eBay.de listen, noch viel mehr Ungemach. Diese haben schlicht das Problem, sich vertraglich zu etwas verpflichtet zu haben was sie technisch schlicht nicht zu 100% umsetzen können.

In letzter Zeit ist zudem zu beobachten, dass Abmahner sehr taktisch vorgehen:

Zunächst wird die normale Webdarstellung eines eBay-Angebots abgemahnt, in welchem der Link auf die OS-Plattform fehlt oder zumindest nicht anklickbar ist.

Der Abgemahnte bessert im eBay-Angebot nach, sieht, dass der Link dort nun vorhanden und klickbar ist und gibt dann oftmals eine Unterlassungserklärung ab, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Nach einer gewissen „Anstandsfrist“ wird dann vom Abgemahnten die Zahlung einer Vertragsstrafe eingefordert, da der Link auf die OS-Plattform in der Mobildarstellung bzw. eBay-App-Darstellung gerade nicht anklickbar dargestellt wird und ein Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen vorliegt.

So praktiziert es derzeit jedenfalls reihenweise ein Abmahnanwalt aus Berlin für seine Mandantschaft…

Viele eBay-Verkäufer wissen um die Gefahr in der Mobildarstellung / eBay-App-Anzeige wohl auch (noch) gar nicht.

Abhilfe durch Information und Verlinkung in der Artikelbeschreibung

Denkbar ist es, das technische Defizit von eBay.de durch eine prominente Information und Platzierung des (dort wohl immer anklickbar darstellbaren) Links auf die OS-Plattform am Anfang einer jeden eBay-Artikelbeschreibung auszugleichen. Jedenfalls dürfte bei dieser Lösung – wenn auch recht arbeitsaufwändig – der Link auch in der Mobildarstellung und im Rahmen der eBay-App anklickbar sein.

„War“ und nicht mehr „ist“ deshalb:

Wenig förderlich: eBay.de fordert eBay-Verkäufer derzeit dazu auf, den Link aus der Artikelbeschreibung zu entfernen

Wie uns nun bekannt wurde, beanstandet eBay.de in den Angeboten von Mandanten den in der Artikelbeschreibung vorgehaltenen Link auf die OS-Plattform und fordert zur Entfernung auf.

So heißt es dazu etwa von eBay.de:

"Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass Sie bis spätestens 16. September 2017 einige Ihrer Angebote aktualisieren müssen, da diese gegen Grundsätze verstoßen oder aktive Inhalte enthalten. 10 Ihrer Angebote enthalten Kontaktinformationen, z.B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder Weblinks, und verstoßen somit gegen die Grundsätze für das Einstellen von Artikeln. Angebote, die gegen Grundsätze verstoßen, werden demnächst blockiert."

Damit beanstandet eBay.de nun den wohl einzigen Workaround zum Ausgleich des technischen Defizits in Bezug auf den klickbaren Link auf die OS-Plattform.

Fazit:

Nach bald zwei Jahren Pflicht zur Information über die OS-Plattform macht eBay.de es den Verkäufern immer noch sehr schwer, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Aufgrund der vielen Nachfragen von Mandanten: Ja, die IT-Recht Kanzlei hat die Rechtsabteilung von eBay.de schon vor einiger Zeit über die doch recht akute Problematik informiert. Es bleibt zu hoffen, dass eBay.de hier zügig Abhilfe schafft.

Wenig hilfreich sind dabei jedoch die aktuellen Beanstandungen bezüglich des Workarounds. Die Abmahnsicherheit der Verkäufer sollte ganz eindeutig Vorrang haben vor Änderungen im Layout bzw. der „Policy“ bezüglich der Darstellung von Kontaktinformationen.

Sie möchten Ihren Verkauf bei eBay rechtlich absichern? Abmahnsichere und im Rahmen des Update-Service stets aktuell gehaltene Rechtstexte für den Verkauf via eBay erhalten Sie bereits ab mtl. 9,90 €.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Thomas Söllner - Fotolia.com

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2 Kommentare

P
Paul 18.10.2017, 22:49 Uhr
Maier
Was hat den nicht daran funktioniert den Link in die Artikelbeschreibung zu schreiben ?

Funktioniert sowohl technisch und wird von ebay auf seinem Rechtsportal auch so empfohlen.
T
Torben Kleist 18.10.2017, 05:51 Uhr
Lösung für ebay App
Gibt es derzeit eine Lösung für die Anklickbarkeit des OS Links in der ebay App? Ich habe vieles versucht, auch den Link in die Artikelbescreibung zu setzen. Aber nichts davon funktioniert. Nun habe ich aus Angst vor einer Abmahnung beide erfolgreichen ebay Shops geschlossen. Haben Sie noch eine Idee? Danke für den inforeichen Artikel!

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