Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Müssen Händler ihre Waren in andere EU-Mitgliedstaaten liefern?

24.10.2022, 07:41 Uhr | Lesezeit: 4 min
Müssen Händler ihre Waren in andere EU-Mitgliedstaaten liefern?

FAQ: Was müssen Online-Händler beim künftigen Verbot des  ungerechtfertigten Geoblocking beachten? (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "FAQ: Was müssen Online-Händler beim künftigen Verbot des ungerechtfertigten Geoblocking beachten? (Update)" veröffentlicht.

In der Vergangenheit ist eine Pflicht von Händlern mit Sitz in der EU zur Lieferung ihrer Waren in sämtliche EU-Mitgliedstaaten immer wieder diskutiert worden. Entschieden wurde in dieser Frage schließlich durch Verabschiedung der EU-Anti-Geoblocking-Verordnung Nr. 2018/302. Der seit dem 03.12.2018 geltende Rechtsakt bringt für EU-Händler zwar einen Kontrahierungszwang mit sich. Ob zusätzlich aber auch EU-weite Lieferpflichten begründet werden, lesen Sie im folgenden Beitrag.

I. Binnenmarkt total?

Bereits vor einigen Jahren gab es eine größere Diskussion darüber, ob Händlern in der EU gesetzlich vorgeschrieben werden sollte, ihre Waren in der gesamten EU zu verkaufen (die IT-Recht Kanzlei berichtete darüber). Nur dann wäre der EU-Binnenmarkt wirklich vollendet, wie es die Europäische Union anstrebt. Betroffen wären davon nicht jedoch nur große, sondern auch mittlere und kleine Webshop-Betreiber. Viele dürfte dies überfordern, wenn man alleine schon an die unterschiedlichen Umsatzsteuer- und Verbraucherschutzgesetze denkt.

In der Frage des EU-weiten Warenverkaufs wurde schließlich durch Verabschiedung der EU-Anti-Geoblocking-Verordnung (VO (EU) Nr. 2018/302), die seit dem 03.12.2018 europaweit gilt, ein zweispuriges Modell eingeführt:

Die Verordnung verpflichtet Händler zwar, Kunden EU-weit Vertragsschlüsse zu ermöglichen. EU-weite Lieferungen müssen sie aber nicht anbieten.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Beschränkungen des Liefergebiets bleiben möglich

Die Anti-Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern nicht, Lieferungen in andere EU-Länder grundsätzlich auszuschließen, also das Liefergebiet z.B. auf Deutschland zu beschränken bzw. nur in manche EU-Länder zu liefern.

Kauft ein EU-Ausländer bei einem deutschen Händler (was dieser seit dem 03.12.2018 ja grundsätzlich ermöglichen muss), der nur nach Deutschland versendet, muss der Käufer die Ware selbst beim Händler abholen (dies aber auch nur, wenn der Händler grundsätzlich Selbstabholung anbietet) oder eben eine deutsche Zustelladresse benennen.

Jedoch gilt auch in Bezug auf die Lieferung der Ware ein Diskriminierungsverbot dahingehend, dass der Verkäufer im Rahmen des von ihm definierten Liefergebiets Inländer und EU-Ausländer gleich behandeln muss (also etwa, dass die Versandkosten für eine Lieferung nach Deutschland für deutsche Käufer nicht niedriger sein dürfen als für Käufer aus dem EU-Ausland, die eine Lieferung nach Deutschland wünschen).

Hierzu ein paar Beispiele:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Hat der Händler sein Liefergebiet beschränkt und liegt die Lieferadresse eines EU-Kunden außerhalb dieses Gebiets, hat der Kunde keinen Anspruch auf Lieferung in sein Land. Auch muss der Händler für die Angabe der Versandadresse das Interface seines Shops nicht für alle europäischen Länder und Postleitzahlen öffnen, sondern kann dieses gemäß seines Liefergebietes limitieren.

Der Kunde ist gehalten, eine Lieferadresse im festgelegten Liefergebiet des Händlers zu benennen oder alternativ eine Abholung in einem stationären Geschäft des Händlers zu wählen (sofern der Händler letzteres anbietet).

Liefert der Händler an die vom Kunden genannte Lieferadresse bzw. an den Abholort, so ist der Kunde ab diesem Zeitpunkt für den Transport zu seinem Wohnsitz allein verantwortlich.

Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank auf der deutschen Internetseite eines Händlers kaufen, der nur an Adressen in Deutschland liefert. Wenn der belgische Kunde die Ware in den Räumlichkeiten des Anbieters abholen möchte oder an irgendeiner anderen deutschen Lieferadresse, die der Anbieter beliefert, darf der Anbieter diesen Kunden nicht aufgrund seiner belgischen Staatsangehörigkeit diskriminieren oder weil er in Belgien lebt oder dort seine Niederlassung hat. Der belgische Kunde kann den deutschen Anbieter jedoch nicht dazu verpflichten, die Ware nach Belgien zu liefern.

III. Fazit

Auch unter Geltung der EU-Antigeoblocking-Verordnung (VO (EU) Nr. 2018/302) bleibt es Online-Händlern weiterhin gestattet, Ihr Liefergebiet eigenständig zu definieren und selbst zu entscheiden, welche EU-Länder Sie beliefern wollen.

Die Verordnung verpflichtet Händler zwar dazu, Vertragsschlüsse mit Kunden EU-weit zuzulassen. Einen Anspruch auf Lieferung auch in das Zielland des Kunden wird damit aber nicht automatisch begründet. Vielmehr muss der Kunde, sofern der Versand nicht angeboten wird, entweder eine Lieferadresse im Liefergebiet des Händlers oder - sofern vom Händler angeboten - die Selbstabholung wählen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

T
Thomas Hueber 06.08.2022, 17:47 Uhr
EU Verkauf unterbunden
Ich wollte gerade ein Fahrzeug in Frankreich kaufen, mit Selbstabholung. Händler verweigert den Verkauf, man habe den Verkauf für Export (sic) untersagt. Ist so was rechtens?
J
Johanna 14.01.2021, 23:22 Uhr
Was ist mit herunterladbaren Waren?
Was ist wenn meine Kunden ihre Käufe herunterladen können. Dann kann ich ja keinen Kauf in die EU umgehen. Ich bin Kleinunternehmerin und führe somit keine MwSt. ab.

weitere News

Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
(27.03.2024, 11:15 Uhr)
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
(25.03.2024, 15:40 Uhr)
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
(19.03.2024, 15:55 Uhr)
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
(29.02.2024, 07:33 Uhr)
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei