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Problem Grundpreise: häufig abgemahnte Fehler bei bestimmten Fallkonstellationen

24.05.2017, 16:03 Uhr | Lesezeit: 9 min
Problem Grundpreise: häufig abgemahnte Fehler bei bestimmten Fallkonstellationen

Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, hat grundsätzlich neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis mit anzugeben. Die IT-Recht Kanzlei stellt in ihrem aktuellen Beitrag einige Fallkonstellationen vor, bei denen Online-Händler gerade in Bezug auf das Thema Grundpreise ganz besondere Vorsicht walten lassen sollten.

I. Wahrnehmung des Gesamt- und Grundpreises auf einen Blick

Der Gesamt- und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für

  • "Cross-Selling-Produkte",
  • "Produkte des Monats" etc.,

die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

II. Vorsicht bei Grundpreisangabe mit Bezugnahme auf die Mengeneinheit 100g / 100ml

Der IT-Recht Kanzlei liegen derzeit mehrere Abmahnungen vor, mit welchen die Bezugnahme auf eine falsche Mengeneinheit bei der Angabe des Grundpreises beanstandet wird.

Beachten Sie, dass bei Waren, die gegenüber Verbrauchern in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. unter Angabe von Preisen beworben werden der zwingend anzugebende Preis je Mengeneinheit (=Grundpreis) unter Bezugnahme auf die Mengeneinheit 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben ist.

Für Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten bzw. beworben werden und deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, ist nach dem Gesetz bei der Angabe des Grundpreises ausnahmsweise als Mengeneinheit auch 100 Gramm bzw. 100 Milliliter zulässig.

Dabei ist in der Praxis leider häufig zu beobachten, dass Händler auch bei Waren mit einem Nennvolumen bzw. Nenngewicht von mehr als 250 Gramm bzw. 250 Milliliter den Grundpreis fälschlicherweise mit der Mengeneinheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben. Eine solche Grundpreisangabe ist falsch, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und führt zu einer Abmahngefahr. Korrekt wäre bei solchen Waren die Bezugnahme auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter.

Praxistipp: Die Angabe des Grundpreises für Waren Nenngewicht oder Nennvolumen bis maximal 250 Gramm oder 250 Milliliter mit der Mengeneinheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter ist eine „Kann-Vorschrift“. Von dieser Sonderregelung muss also nicht Gebrauch gemacht werden. Sie können vielmehr auch bei diesen Waren bei der „Standard-Mengeneinheit“ 1 Kilogramm bzw. 1 Liter bleiben.

Mit anderen Worten: Wer den Grundpreis bei Waren, die nach Gewicht bzw. Volumen angeboten bzw. beworben werden mit der „Standard-Mengeneinheit“ 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angibt macht nie etwas falsch.* Die Verwendung ausschließlich der Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter für solche Waren ist damit der einfachste Weg, da dabei nicht das Risiko besteht, versehentlich die 250 Gramm- bzw. 250 Milliliter-Grenze zu „reißen“ und damit eine falsche Bezugsgröße bei der Grundpreisangabe zu riskieren.

1

III. Achtung bei Shop-Suchergebnissen grundpreispflichtiger Artikel

Sofern Ihr Shopsystem im Rahmen der Ausgabe von Suchergebnissen zum jeweiligen Produkt auch einen Preis darstellt, müssen Sie bei Produkten, die der Pflicht zur Grundpreisangabe unterliegen, dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des jeweiligen Suchergebnisses zugleich auch der Grundpreis für das Produkt dargestellt wird. Eine korrekte Grundpreisangabe auf der Kategorieseite, der Artikeldetailseite oder im Warenkorb ist dann nicht ausreichend.

Denn bereits dann, wenn Sie gegenüber Letztverbrauchern für grundpreispflichtige Waren (dies sind Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden) unter Nennung von Preisen werben, haben Sie nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Preisangabenverordnung den Grundpreis anzugeben.

Sofern der Grundpreis im Rahmen der Ausgabe der Suchergebnisse nicht dargestellt werden kann, muss die Angabe von Preisen in den Suchergebnissen deaktiviert werden.

Diese Falle der fehlenden Grundpreisdarstellung lauert auch im Rahmen von weiteren Shopfunktionen:

So etwa bei Galerieansichten (insbesondere auch bei eBay.de, wenn dort der Grundpreis nicht bereits ganz am Anfang der Artikelüberschrift dargestellt wird, da dort in der Galerieansicht die Artikelüberschrift oftmals abgeschnitten wird) oder bei Funktionen wie „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“.

IV. Sonderfall Preissuchmaschine

Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

V. eBay 1 - Grundpreise müssen bei eBay in Artikelüberschrift dargestellt werden

Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss, sofern eBay technisch keine andere Möglichkeit bei dem betroffenen Artikel bietet. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Und: Es reicht nicht aus, den Grundpreis in der Mitte oder am Ende der eBay-Artikelüberschrift zu nennen. Grundpreise sind ausnahmslos (!) am Anfang in den Artikelüberschriften darzustellen. Grund: Es gibt Ansichten auf der Plattform eBay, in denen die Artikelüberschrift nicht komplett dargestellt wird, wenn der Grundpreis nicht am Anfang der Artikelüberschrift dargestellt wird, kann es passieren, dass die Grundpreisangabe "abgeschnitten" wird.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

Von Abmahnungen sind derzeit insbesondere Multiauktionen auf der Verkaufsplattform eBay betroffen, bei denen der Käufer aus verschiedenen Längen des jeweils angebotenen Produkts auswählen kann. Im Rahmen von Multiauktionen bei eBay stellt sich das Problem, dass dort eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe u.E. leider nicht zu realisieren ist. Da bei derartigen Multiauktionen zwischen verschiedenen Produkteinheiten ausgewählt werden kann (z.B. bei einem Verlängerungskabel zwischen den Längen 1 Meter, 3 Meter und 5 Meter) und in der Regel auch der Grundpreis je nach ausgewählter Produkteinheit verschieden ist, lässt sich der Grundpreis dann nicht – wie erforderlich – in der eBay-Artikelüberschrift darstellen. Daher muss bei grundpreispflichtigen Artikeln von der Nutzung solcher Multiauktionen dringend abgeraten werden, es sei denn, der Grundpreis ist je auswählbarer Produkteinheit identisch und kann daher bereits am Anfang der eBay-Artikelüberschrift dargestellt werden.

Achtung: Die von eBay zur Verfügung gestellte Möglichkeit zur Grundpreisangabe genügt nicht, da es bestimmte Einstellung gibt, in denen die Grundpreise nicht dargestellt werden, obgleich die Grundpreisangabe von eBay aktiviert ist und ein Grundpreis auch angezeigt werden müsste.

VI. eBay 2 - Problematik Variantenartikel: Grundpreise nicht rechtssicher darstellbar

Von Abmahnungen sind derzeit insbesondere Variantenartikel auf der Verkaufsplattform eBay betroffen, bei denen der Käufer aus verschiedenen Längen, Volumen, Gewichten oder Flächen des angebotenen Produkts auswählen kann. Im Rahmen von Variantenartikeln bei eBay stellt sich das Problem, dass dort eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe u.E. leider nicht zu realisieren ist (es sei denn, der Grundpreis für die einzelnen Varianten ist identisch). Da bei derartigen Variantenartikeln zwischen verschiedenen Produkteinheiten ausgewählt werden kann und in der Regel auch der Grundpreis je nach ausgewählter Produkteinheit verschieden ist, lässt sich der Grundpreis dann nicht – wie erforderlich – in der eBay-Artikelüberschrift darstellen.

Daher muss bei grundpreispflichtigen Artikeln von der Nutzung solcher Variantenartikel dringend abgeraten werden, es sei denn, der Grundpreis ist je auswählbarer Produkteinheit identisch und kann daher bereits am Anfang der eBay-Artikelüberschrift dargestellt werden.

Wir haben Ihnen die Problematik und Lösungswege der Grundpreisdarstellung im Rahmen von Variantenartikeln auf eBay in diesem Beitrag näher beleuchtet.

VII. Grundpreisangaben bei Warensets

Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit der Frage konfrontiert, in welchen Fällen bei Online-Angeboten die Angabe eines Grundpreises erfolgen muss. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn das Angebot nicht nur einen bestimmten Artikel sondern mehrere Artikel umfasst, die im Rahmen eines Sets oder eines Bundles angeboten werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf zwei jüngere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema hinweisen:

So stellte das LG Koblenz mit Urteil vom 31.01.2017 (1 HK O 93/16) fest, dass es sich bei im Set angebotenen und gleich belastbaren Kabelschläuchen, die sich lediglich in Durchmesser, Materialstärken und Massen unterscheiden, nicht um „verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV handele, mit der Folge dass für solche Sets ein Grundpreis anzugeben sei.

Das LG Nürnberg-Fürth folgte dieser Rechtsprechungslinie kurze Zeit später (Beschluss vom 10.03.2017, 4 HK O 7319/16). Es stellte fest, dass Kartons mit mehreren Ölfarben, die farbliche Unterschiede aufwiesen, keine verschiedenartigen Produkte i. S. d. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV seien. Da sich die vom Online-Händler vertriebenen Farbtuben im Hinblick auf ihre Anwendung, Funktion und Wirkung nicht unterscheiden, seien sie nicht verschiedenartig, sondern vielmehr gleichartig. Die Folge: Aufgrund der fehlenden Verschiedenartigkeit der Farbtuben greift die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht. Für sie muss dementsprechend ein Grundpreis angegeben werden.

Unseren Beitrag mit einigen wichtigen Hinweisen für die Praxis finden Sie hier.

VIII. Besonderheiten bei speziellen Lebensmitteln

Für die Darstellung der richtigen Grundpreise ganz entscheidend: Beim Verkauf von flüssigen Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln in Fertigpackungen ist grundsätzlich das Volumen anzugeben, bei Fertigpackungen mit anderen Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln das Gewicht.

(Unter Fertigpackungen versteht man Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.)

Abweichend von obigem Grundsatz sind bei Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln anzugeben:

1. Das Gewicht bei Fertigpackungen mit Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup, Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeu gnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen, Essigessenz oder Würzen;

2. Das Volumen bei Fertigpackungen mit Feinkostsoßen und Senf, Speiseeis;

3. Bei Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter;

4. Bei Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe das Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht;

5. Bei Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist;

6. Bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die darf die Stückzahl angegeben werden , wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden;

7. Bei folgenden Lebensmitteln darf die Stückzahl angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:

  • figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm;
  • Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren;

8. Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.

Auch zu beachten ist, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

IX.Besonderheit bei Parkett, Fliesen, Beläge

Oftmals bieten Händler

  • Parketts
  • Fliesen
  • oder andere Bodenbeläge

in Paketen an, die eine gewisse Quadratmeterzahl abdecken und nur als solche abgenommen werden können. In dem Fall wird der Gesamtpreis als Preis pro Quadratmeter dargestellt.

Achtung, dies ist falsch und wird derzeit abgemahnt. Der Gesamtpreis hat sich zwingend auf den Paketpreis und nicht auf den Quadratmeterpreis zu beziehen. Der Grundpreis dagegen bezieht sich auf den Quadratmeterpreis, darf aber auf keinen Fall gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben sein.

Sollten Sie Bodenbeläge verkaufen, dann lesen Sie diesen Beitrag und überprüfen Sie, ob bei Ihren Angeboten die Gesamt- und Grundpreise korrekt dargestellt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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1 Kommentar

K
Kathrin L. 03.07.2018, 12:38 Uhr
Etsy - kaum Möglichkeiten zur Angabe des Grundpreise
Hallo,




als Verkäufer neu bei Etsy muss ich zunehmend feststellen, dass in den meisten Kategorien nicht die Möglichkeit besteht die Grundpreise mit anzugeben, so dass sie neben dem Verkaufspreis stehen. In einigen Kategorien kann man es angeben, aber bspw. nur in Flüssiggewichten wie ml oder l, obwohl mein Produkt in festern Form hergestellt ist und daher in gramm oder kilogramm angegeben werden muss. Ich habe das jetzt übergangsweise gelöst, in dem ich den korrekten Grundpreis in die Artikelbeschreibung geschrieben habe. Er müsste doch eigentlich direkt unter dem Verkaufspreis gut sichtbar für den Käufer stehen.

Hatten Sie diese Frage schon mal? Wie kann man das rechtssicher lösen?

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