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OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrigkeit falscher und unvollständiger Impressumsangaben auf Internetseiten

04.05.2017, 15:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Anna-Lena Baur
OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrigkeit falscher und unvollständiger Impressumsangaben auf Internetseiten

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 14.03.2017 (Az.: 6 U 44/16) zur Wettbewerbswidrigkeit von Impressumsangaben auf Homepages geäußert. Fehlende Angaben sind nach Ansicht des OLG ebenso unlauter wie falsche Angaben. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte hat über seine Website geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler angeboten und folgende Angaben im Impressum geführt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000
  • Registernummer: HR 0000
  • Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Mit diesem Verhalten hat der Beklagte nach Ansicht des OLG Frankfurt gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) verstoßen. § 5 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. §3a UWG dar, sodass ein Verstoß als wettbewerbswidriges Verhalten abmahnfähig ist.

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Die Angabe "Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" ist irreführend

Der Beklagte hatte es versäumt, im Rahmen seines Internetauftritts ausreichende Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu machen. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist in der Regel die Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Vermittler, bzw. Berater, ansässig ist.

Die Angabe "Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" ist nach Auffassung des OLG nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Angabe "000" mehrdeutig ist, weil sie auch darauf hindeuten könnte, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Diese Interpretation sei im vorliegenden Fall besonders naheliegend, da der Beklagte auch bei allen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet hat.

Auszug aus § 5 TMG:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. (...)
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
(...)

Falsche Angaben ebenso unlauter wie fehlende Angaben

Das OLG hat ferner einen Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG festgestellt. Der Beklagte hatte Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit "Nullen" gekennzeichnet. Das Gericht ist der Ansicht, dass aus solchen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar würde, dass der Beklagte nicht über entsprechende Registrierungen und Nummern verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben sei, hätten Angaben zu unterbleiben – so das OLG. Falsche Angaben seien demnach ebenso unlauter wie fehlende Angaben.

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