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„Acryl“ verboten, „Cotton“ erlaubt – OLG München zu unzulässiger Textilkennzeichnung

22.11.2016, 08:46 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Anna Bosch
„Acryl“ verboten, „Cotton“ erlaubt – OLG München zu unzulässiger Textilkennzeichnung

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Textilien" veröffentlicht.

Das OLG München hatte sich kürzlich mit dem Thema Textilkennzeichnung zu befassen. Fraglich war u.a., ob als deutsche Textilfaserkennzeichnung die Begriffe „Acryl“ und „Cotton“ zulässig sind. Im folgenden Beitrag beleuchten wir die Entscheidung des Gerichts, die sicher bei vielen Versendern von Bekleidungs-Artikeln Aufsehen erregen dürfte.

1) Was war geschehen?

Die streitenden Parteien sind Mitbewerber, die u.a. im Wege des elektronischen Fernabsatzes Bekleidungsstücke vertreiben. Die Antragsstellerin – ein großer deutscher Bekleidungshersteller – machte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche gegen einen Lebensmittel-Discounter, welcher auch Textilerzeugnisse zum Verkauf anbietet, geltend, da sie sich an bestimmten Textilkennzeichnungen störte. Insbesondere rügte sie, den Gebrauch des Begriffs „Acryl“ als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle von „Polyacryl“ sowie die Verwendung der Bezeichnung „Cotton“ anstelle von Baumwolle. Dies sei mit der Textilkennzeichnungs-Verordnung Nr. 1007/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2011 (kurz: TextilKennzVO) unvereinbar und geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

1

2) Wie entschied das OLG München den Rechtsstreit?

a) Acryl anstelle von Poly- oder Modacryl

Das OLG München bejahte mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. 6 U 2046/16) den Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin u.a. in Bezug auf die Bezeichnung „Acryl“. Dies folge aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Artt. 5, 9, 15, 16 sowie aus den Begriffen in Anhang I der TextilKennzVO, die dazu dient, Verbrauchern – u.a. wegen zahlloser Unverträglichkeiten - die jeweilige Zusammensetzung ihrer Textilerzeugnisse schnell und einfach begreiflich zu machen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der TextilKennzVO verwendet werden. Da die nachträglich berichtigte Fassung der Textilkennzeichnungsverordnung in Nr. 26 und 29 des Anhangs I lediglich die Begriffe „Polyacryl“ sowie „Modacryl“ vorsehe, sei die Bezeichnung „Acryl“ nicht ausreichend. Ein Verbraucher könnte dadurch in die Irre geführt werden und ggf. wegen vermeintlich besserer Fasereigenschaften gegenüber Poly- oder Modacryl eine Kaufentscheidung treffen, die er bei einer Kennzeichnung gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben nicht getroffen hätte.

„Es ist durchaus denkbar, dass er (der Verbraucher) aufgrund der fehlenden Verwendung des Präfixes „Poly-“ (mit der Bedeutung ,viel‘, ,mehr‘ oder ,verschieden‘) davon ausgeht, dass ,Acryl‘ eine andere Faserart (…) beschreibt als ,Polyacryl‘.“

b) Cotton anstelle von Baumwolle

Hinsichtlich der Bezeichnung „Cotton“ anstelle von Baumwolle sah das Gericht hingegen keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß, da es insoweit am Spürbarkeitsmerkmal gemäß § 3a UWG fehle. Zwar ordne Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 der TextilKennzVO für einen Vertrieb in Deutschland eine Etikettierung in deutscher Amtssprache an, sodass hierzulande gemäß Nr. 5 des Anhangs I zur TextilKennzVO die korrekte Bezeichnung „Baumwolle“ wäre. Allerdings sei dieser „Formalverstoß“ nicht geeignet, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, da sich in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff „Cotton“ als beschreibende Angabe für „Baumwolle“ eingebürgert habe.

3) Fazit

Das OLG München bekräftige in seiner Entscheidung die Geltung europäischer Vorgaben zum Zwecke des Verbraucherschutzes, wie er auch in der Textilkennzeichnungs-Verordnung zum Ausdruck kommt. Ungenaue und damit falsche Angaben (wie die Bezeichnung „Acryl“) sowie gänzliches Fehlen von Textilfaserbezeichnungen auf der Verpackung, stellen daher abmahnfähige Verstöße gegen die Textilkennzeichnungs-Verordnung dar, die nicht bloß gegenüber Herstellern, sondern auch gegenüber Händlern gerügt werden können.

Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Sprachvorgabe, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaates zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, nicht europarechtswidrig ist, sodass in Deutschland bei der Textilkennzeichnung grundsätzlich auch deutsche Bezeichnungen verwendet werden sollten. Da sich der Begriff „Cotton“ aber mittlerweile auch in Deutschland eingebürgert habe, gelte diesbezüglich ein weniger strenger Maßstab.

Hinweis:

Weitergehende Fragen und Antworten zum Thema Textilkennzeichnung finden sich im Leitfaden der IT-Recht Kanzlei zur Textilkennzeichnungsverordnung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© fotomek - Fotolia.com

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