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Deadline: Rücknahmepflicht für (bestimmte) Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten muss bis zum 24.07.2016 umgesetzt werden!

22.07.2016, 15:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
Deadline: Rücknahmepflicht für (bestimmte)  Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten muss bis zum 24.07.2016 umgesetzt werden!

Auf bestimmte Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten kommt ab dem 24.07.2016 eine neue gesetzliche Pflicht zu, diejenige zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten. Hier gilt es als Händler, zeitnah die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, auch um Abmahnungen zu vermeiden. Wir informieren Sie in diesem Beitrag über die neuen Pflichten.

Worum geht es?

Mit der Novellierung des ElektroG geht für Onlinehändler ab 400 qm Lager- und Versandfläche bzw. stationäre Händler ab 400 qm Verkaufsfläche (maßgeblich ist dabei die Regalfläche; es zählt jeweils nur diejenige Fläche für Elektro- und Elektronikgeräte) die Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten ab dem 24.07.2016 einher.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind in erster Linie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Es ist aber lange nicht jeder Vertreiber zur Rücknahme verpflichtet, sondern nur solche, die die „400-qm-Grenze“ knacken (siehe dazu bereits oben).

Wer diese Grenze für Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte bzw. als stationärer Händler für die Verkaufsfläche solcher Geräte nicht erreicht, ist nicht rücknahmepflichtig. Für solche Händler ändert sich also nicht. Insbesondere muss nicht auf das Nichtbestehen einer Rücknahmepflicht hingewiesen werden.

Betroffen sind weiterhin Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG, die zugleich als Vertreiber fungieren und die Flächengrenze erreichen. Ein Hersteller ist etwa dann zugleich Vertreiber, wenn er solche Geräte aus dem Ausland nach Deutschland einführt und hier über seinen Onlineshop verkauft. Dann hat er quasi eine Doppelrolle. Erreicht er dabei die maßgebliche „400-qm-Grenze“, muss er seiner Rücknahmepflicht als Vertreiber nachkommen.

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Was ist zu tun?

Konkret bedeutet dies für betroffene Händler, dass diese Rücknahmemöglichkeiten für Altgeräte in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet nachweisen müssen. Dies gelingt in aller Regel nur durch Anschluss an ein kollektives Rücknahmesystem

Wir empfehlen daher – sofern Sie rücknahmepflichtig sind - sich zeitnah einem geeigneten Rücknahmesystem anzuschließen.

Was nicht geht

Rücknahmepflichtige Vertreiber können es sich nicht „einfach“ machen, und (wie Hersteller) Käufer auf öffentlich-rechtliche Annahmestellen für die Rückgabe verweisen. Diese Sammelstellen – in aller Regel sind dies die Wertstoffhöfe – werden von den Herstellern finanziert, die für die Registrierung und Entsorgung von Altgeräten bereits entsprechend von der Stiftung EAR zur Kasse gebeten werden.

Darauf sollen sich die Vertreiber nicht ausruhen können. Zudem muss auch ein Rücknahmenetz „in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher“ nachgewiesen werden.

Was muss zurückgenommen werden?

Für den rücknahmepflichtigen Vertreiber besteht eine 1:1-Rücknahmepflicht (=Rücknahme eines Elektroaltgeräts bei Neukauf eines gleichartigen Geräts) und die 0:1-Rücknahmepflicht (= für Elektrokleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 cm; diese besteht auch dann, wenn kein Neugerät gekauft wird!).

On top: Auch neue Infopflichten müssen erfüllt werden

Zwar gelten bereits seit dem 24.10.2015 (dem Inkrafttreten des novellierten ElektroG) für (eben ab dem 24.07.2016) rücknahmepflichtige Vertreiber im Internet neue Informationspflichten nach dem ElektroG. Diese werden für die rücknahmepflichtigen Vertreiber – da die Rücknahmepflicht nun ja spätestens ab dem 24.07.2016 zu erfüllen ist erweitert, indem spätestens ab dem 24.07.2016 auch über die Details der angebotenen (neuen) Rücknahmemöglichkeiten zu informieren ist.

Achtung: Hersteller haben die Informationspflichten nach dem neugefassten ElektroG immer zu erfüllen, unabhängig davon, ob sie zugleich rücknahmepflichtiger Vertreiber sind. Zudem ist zu beachten, dass Hersteller im Sinne des ElektroG immer auch ihre WEEE-Nummer leicht erkennbar auf der Internetseite anzugeben haben.

Reine Vertreiber müssen keine WEEE-Nummer angeben. Eine eigene WEEE-Nummer existiert ja gar nicht. Auch muss nicht die WEEE-Nummer des oder der Lieferanten (als Hersteller) angegeben werden.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten im Mandantenportal selbstverständlich entsprechende Muster zur Erfüllung der neuen Informationspflichten zur Verfügung.

Mehr Details zu den Informationspflichten finden Sie hier und hier.

Was ist wenn…

Sie die Frist versäumen oder diesen neuen Pflichten nicht nachkommen wollen? Dann muss über kurz oder lang mit einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Abmahnverbände gerechnet werden. Es steht zu vermuten, dass der 24.07.2016 dort schon sehnsüchtig erwartet wird.

Schließlich sind mit den neuen Pflichten Aufwand und Kosten verbunden und der Markt für Elektro- und Elektronikgeräte soll noch weitergehender reguliert werden. Wer sich diesen Pflichten in gesetzeswidriger Weise entzieht, handelt unlauter.

Fazit:

Auf den ersten Blick erneut eine starke Belastung des Onlinehandels durch weitere Fixkosten und vor allem bürokratischen Mehraufwand. Auf den zweiten Blick fällt auf, dass nur die „Großen“ unter den Vertreibern von den Neuregelungen betroffen sind. Das Groß der Onlinehändler dürfte die relevante Flächengrenze nicht erreichen, so dass sich für diese zum 24.07.2016 auch nichts ändert.

Betroffenen Vertreibern muss jedoch dringend geraten werden, die geschilderten Rücknahme- und Informationspflichten zeitnah zu erfüllen, um keine Abmahngefahr zu schaffen.

Gerne stehen wir Ihnen dazu beratend zur Seite.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© marivlada - Fotolia.com

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