Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Klasse statt Masse: Anforderungen an die optische Erkennbarkeit von B2B-Verkaufsseiten

09.05.2016, 09:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Anna-Lena Baur
Klasse statt Masse: Anforderungen an die optische Erkennbarkeit von B2B-Verkaufsseiten

Wie wird ein Onlineshop zum reinen B2B-Shop? Maßnahmenplan der IT-Recht Kanzlei Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Wie wird ein Onlineshop zum reinen B2B-Shop? Maßnahmenplan der IT-Recht Kanzlei" veröffentlicht.

Wer sich als Händler ausschließlich an Unternehmer richtet, hat bei der Gestaltung seiner Verkaufsseite besondere Vorsicht walten zu lassen. Zu den besonderen Voraussetzungen, die von einer B2B-Seite zu erfüllen sind, hat sich jetzt das LG Dortmund geäußert und damit die umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema erweitert.

Im Rahmen seiner Vertragsfreiheit steht es jedem Händler frei, sein Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu richten. Tut er dies, müssen die umfangreichen Verbraucherschutzvorschriften vor und bei Vertragsschluss nicht beachtet werden, da von einer geringeren Schutzbedürftigkeit von Unternehmern auszugehen ist.

Wesentlich schwieriger zu beantworten ist die Frage, wie ein Händler auf seiner Verkaufsseite kenntlich machen kann, dass er ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren will. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist vielschichtig und für Händler deshalb von besonderem Interesse, da es letztendlich eine Entscheidung im Einzelfall ist. Wird diese Entscheidung zu Ungunsten des Händlers getroffen, drohen Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden. Eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung, sowie Tipps dazu welche Voraussetzungen für welche Vertriebsform zu beachten sind finden Sie in einem ausführlichen Beitrag der IT-Recht Kanzlei hier.

Einen Mosaikstein zum Gesamtbild fügte das LG Dortmund mit seinem Urteil vom 23.02.2016 (23 O 139/15) hinzu. Klägerin war ein Verbraucherschutzverband, der gegen die Betreiberin einer Internetseite vorging, auf welcher die Beklagte einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten ausschließlich für Gewerbetreibende anbot.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Die Ausgestaltung der Seite der Beklagten

Um Zugang zur Datenbank zu erhalten war eine Anmeldung des Kunden auf der Website erforderlich. Die Anmeldeseite war so gestaltet, dass der Kunde vor anklicken des Buttons mit der Aufschrift „Jetzt anmelden“ vorher ein Kästchen anklicken muss, mit dem er seinen gewerblichen Nutzerstatus, sowie das Akzeptieren der AGB bestätigt. Erfolgte die Markierung des Kästchens nicht, erschien lediglich ein Hinweis, der den Besteller dazu aufforderte die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Auf die fehelende Bestätigung des gewerblichen Nutzungsstatus wurde nicht hingewiesen. Neben der Anmeldemaske befanden sich auf der gleichen Seite drei optisch voneinander abgegrenzte Kästen, von denen der erste und der dritte für die Rezepte der Seite warben und der mittlere folgende Information enthielt:

„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Die selbe Information fand sich auch unter der Überschrift „Hinweis“ am rechten unteren Bildschirmrand sowohl auf der Anmeldeseite, als auch auf jeder weiteren Seite der Homepage durch welche der Nutzer durch Anklicken der Reiter am oberen Rand navigieren kann. Ferner trug der obere Rand jeder Unterseite den über der Reiter-Leist angebrachten Schriftzug: „B2B Plattform für Gastronomie Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“.

Die Klägerin rügte, dass sich die Seite der Beklagten ihrem ganzen Erscheinungsbild nach an Verbraucher richte und Verbraucherschutzvorschriften – insbesondere die gem. § 313j Abs. 3 BGB erforderliche Beschriftung des Bestell-Buttons (sog. Button-Lösung) – nicht beachtet worden seien.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass aus der Seite der Beklagten nicht in ausreichend klarer und transparenter Weise hervorging, nur mit Gewerbetreibenden Verträge schließen zu wollen. Insbesondere seien die Hinweise darauf nicht augenscheinlich genug gestaltet gewesen. Die von der Beklagten verwendete helle Schrift für die Hinweise würde wegen der sich auf der Seite befindlichen bunten Bilder in keiner Weise ins Auge stechen.

Auch der Schriftzug am oberen Rand der Seite sei so gestaltet, dass er selbst für einen kritischen Betrachter nicht ohne weiteres als Hinweis darauf zu erkennen sei, dass es sich um eine B2B-Seite handelt.

Das Gericht stellte überdies fest, dass Verbraucher regelmäßig davon ausgingen, dass Kochrezepte im Internet frei zugänglich seien, sodass sich ein durchschnittlich wacher Verbraucher auf der Suche nach diesen keiner besonderen Kostengefahr ausgesetzt sehe. Darum entspräche es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt des Verbrauchers nur die Informationen zu lesen, die sich in der Mitte der Seite befinden, oder besonders hervorgehoben sind.

Insbesondere hielt das Gericht die Vielzahl von Hinweisen auf der Homepage nicht für ausreichend, wenn diese aufgrund ihrer optischen Gestaltung nicht auch als solche unzweifelhaft erkannt werden können.

Aus der Gestaltung der Seite ging demnach nicht in hinreichend klarer und transparenter Weise hervor, dass ausschließlich Gewerbetreibende angesprochen werden sollen, sodass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbraucher anzuwendenden Vorschiften zu beachten gewesen wären.

Fazit

Wer sich als Händler ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richtet, hat dies auf seiner Seite transparent zu machen und in klarer und eindeutiger Weise darzustellen. Welche Anforderungen an eine B2B-Seite im Einzelnen zu stellen sind, ist eine Entscheidung im Einzelfalls und u.a. davon abhängig, ob es sich bei dem vertriebenen Produkt um eines handelt, das typischerweise auch von Verbrauchern in Anspruch genommen wird. Nicht entscheidend ist, dass sich auf einer Homepage eine Vielzahl von Hinweise findet, sondern dass diese optisch eindeutig als solche erkennbar sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Maksim Kabakou - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Koblenz: Erforderlichkeit eines Kontrollmechanismus bei Eingrenzung des abnahmeberechtigten Kundenkreises
(18.04.2024, 07:55 Uhr)
OLG Koblenz: Erforderlichkeit eines Kontrollmechanismus bei Eingrenzung des abnahmeberechtigten Kundenkreises
LG Trier: Anforderungen an eine Beschränkung des Erwerberkreises im Online-Shop
(20.12.2022, 11:51 Uhr)
LG Trier: Anforderungen an eine Beschränkung des Erwerberkreises im Online-Shop
Wie wird ein Onlineshop zum reinen B2B-Shop? Maßnahmenplan der IT-Recht Kanzlei
(06.03.2020, 11:51 Uhr)
Wie wird ein Onlineshop zum reinen B2B-Shop? Maßnahmenplan der IT-Recht Kanzlei
B2B oder B2C? Einordung und Rechtsfolgen von Fernabsatzgeschäften mit Vereinen
(19.03.2019, 11:25 Uhr)
B2B oder B2C? Einordung und Rechtsfolgen von Fernabsatzgeschäften mit Vereinen
An reine B2B-Shops werden nach wie vor hohe Anforderungen gestellt
(10.01.2018, 09:14 Uhr)
An reine B2B-Shops werden nach wie vor hohe Anforderungen gestellt
B2B-Verkauf leicht gemacht? BGH-Entscheidung zur Erleichterung des Ausschlusses von Verbrauchern beim Verkauf ist mit Vorsicht zu genießen
(07.12.2017, 08:39 Uhr)
B2B-Verkauf leicht gemacht? BGH-Entscheidung zur Erleichterung des Ausschlusses von Verbrauchern beim Verkauf ist mit Vorsicht zu genießen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei