Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Neues BGH-Urteil zum vorzeitigen Abbruch von ebay-Auktionen bei Unseriösität des Käufers

14.10.2015, 09:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Sarah Thomamüller
Neues BGH-Urteil zum vorzeitigen Abbruch von ebay-Auktionen bei Unseriösität des Käufers

Der BGH hatte kürzlich zum wiederholten Mal über den vorzeitigen Abbruch von ebay-Auktionen zu entscheiden (Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14) . Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob das mehrmalige Zurücknehmen von Geboten seitens des Bieters einen Abbruch der Auktion rechtfertigt.

Sachverhalt

Gegenstand der Streitigkeit war ein Jugendstil-Gussheizkörper, den der Beklagte zum Startpreis von 1 € bei ebay anbot. Der Kläger gab daraufhin ein Gebot in Höhe von 500 € ab. Wenige Tage später beendete der Beklagte jedoch die Auktion, alle abgegebenen Gebote wurden gestrichen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger Höchstbietender mit einem Gebot in Höhe von 112 €. Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten zur Übergabe gegen Zahlung aufforderte, verwies dieser darauf, dass der Heizkörper zerstört und deshalb auch die Auktion von ihm beendet worden sei. Später machte der Beklagte ergänzend geltend, dass er die Auktion auch deshalb berechtigt abgebrochen habe, weil der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Gebote zurückgenommen hatte.

In den AGB von ebay heißt es zum Streichen von Angebot bzw. Gebot im Auszug:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.[…]“
„§ 10 Nr. 7: Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des Heizkörpers abzüglich der gebotenen Summe, gesamt 3.888 €.

Banner Premium Paket

Entscheidung der Vorinstanzen

In den Vorinstanzen (AG Perleberg und LG Neuruppin) blieb die Klage erfolglos.

Das Berufungsgericht führte aus, dass das wiederholte Zurückziehen der Gebote durch den Kläger zu einer gewissen Unseriösität führe, was den Beklagten wiederum berechtige, die Auktion abzubrechen. Es genüge bereits, wenn objektiv irgendein Grund vorliege. Der Verkäufer müsse diesen weder mitteilen, noch müsse der Grund überhaupt ursächlich für den Abbruch sein. Ein Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagtem sei aufgrund des berechtigten Abbruchs nicht zustande gekommen, sodass bereits die Grundlage für die Schadensersatzforderung fehle.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Urteil des LG Neuruppin aufgehoben und die Sache zurück an das Landgericht verwiesen, da die Voraussetzungen, die einen vorzeitigen Abbruch durch den Verkäufer rechtfertigen, nicht vorlagen.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass jedes Angebot auf ebay unter dem Vorbehalt eingestellt wird, dass der Verkäufer das Angebot auch wieder löschen kann, um so den Kaufvertrag mit einem bestimmten Käufer zu vermeiden. Ausdrücklich möglich ist dies, wenn die in den Auktionsbedingungen beschriebenen Gründe vorliegen. Daneben soll ein Abbruch nun auch möglich sein, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Solche liegen dann vor, wenn sie den gesetzlichen Gründen entsprechen, die zu Anfechtung oder Rücktritt berechtigen.

Allein die vermeintliche Unseriösität des potentiellen Käufers stelle aber keinen solchen Grund dar. Zwar berechtige die 370-malige Rücknahme des Gebots zur Annahme, dass nicht jede davon gerechtfertigt gewesen sei, jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Käufer seinen Pflichten generell nicht nachkomme.

Ferner weist der BGH darauf hin, dass der Grund, der zum Abbruch berechtigt, nicht nur zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sondern auch tatsächlich für den Abbruch ursächlich sein muss. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil zunächst die Zerstörung des Heizkörpers und nicht das „unseriöse“ Verhalten des Klägers als Ursache für den Abbruch angegeben wurde.

Fazit

Beim vorzeitigen Abbruch von Auktionen ist weiter Vorsicht geboten. Eine vermeintliche Unseriösität des Bieters, gestützt auf das mehrmalige Zurücknehmen von Geboten, stellt keinen gewichtigen Grund dar, der einen vorzeitigen Auktionsabbruch rechtfertigen würde - so der BGH.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

eBay.de: Wohl schon wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum
(04.04.2024, 14:57 Uhr)
eBay.de: Wohl schon wieder haben etliche Händler Probleme mit dem Impressum
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
(11.03.2024, 10:57 Uhr)
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für eBay.de, eBay.at und eBay.ch
(24.01.2024, 09:48 Uhr)
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für eBay.de, eBay.at und eBay.ch
eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung - Handlungsbedarf besteht
(05.01.2024, 17:11 Uhr)
eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung - Handlungsbedarf besteht
Aufgepasst bei eBay: Barzahlung bei Abholung seit dem 11.09.2023 nicht mehr vorgesehen
(19.09.2023, 07:53 Uhr)
Aufgepasst bei eBay: Barzahlung bei Abholung seit dem 11.09.2023 nicht mehr vorgesehen
eBay und der anklickbare Link auf die OS-Plattform: Es kommt zu Problemen!
(28.08.2023, 15:40 Uhr)
eBay und der anklickbare Link auf die OS-Plattform: Es kommt zu Problemen!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei