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Noch ganz dicht? Anforderungen an die Werbung mit Wasserdichtigkeit bei Armbanduhren

20.11.2015, 14:51 Uhr | Lesezeit: 8 min
Noch ganz dicht? Anforderungen an die Werbung mit Wasserdichtigkeit bei Armbanduhren

Auch im Zeitalter der Digitalisierung hat die klassische Armbanduhr ihren Geltungsanspruch als verlässlicher Begleiter des Menschen nicht verloren. Allerdings konkurrieren die verschiedenen Fabrikate heutzutage nicht mehr nur hinsichtlich der Genauigkeit ihrer Zeitanzeige und ihrer modischen Beschaffenheit miteinander, sondern stehen auch in Bezug auf (Multi)-Funktionalität und Leistung im Wettbewerb. Einen besonderen Kaufreiz weckt hierbei die Wasserdichtigkeit. Doch wie und unter welchen Voraussetzungen darf diese überhaupt beworben werden? Lesen Sie hierzu im Folgenden mehr.

I. Grundlegendes zur Wasserdichtigkeit bei Armbanduhren

Wird eine Armbanduhr als „wasserdicht“ bezeichnet, so signalisiert die Angabe dem Träger einen besonderen Tragekomfort, welcher zum Einsatz in nahezu allen Lebenslagen zu befähigen scheint. In erster Linie wird hierbei die Bequemlichkeit des Käufers bedient, der dem Hinweis entnehmen soll, die jeweilige Uhr im Alltag ohne Rücksicht auf etwaige Funtkionsbeeinträchtigungen benutzen zu können und sie insbesondere bei routinemäßigen Vorgängen mit Wasserkontakt nicht ablegen zu müssen.

Die Wasserdichtigkeit einer Uhr geht hierbei auf eine besondere technische Verarbeitung des Uhrengehäuses zurück und ist das Resultat einer Bauweise, die aufgrund hoher stofflicher Integrität und besonderer chemischer Verschweißungsverfahren den funktionellen Kern der Uhr vor Wasser und Feuchtigkeit schützen soll.

Je nach konkretem Verfahren können hierbei unterschiedliche Dichtegerade erreicht werden, mit denen die Vielfältigkeit der Einsatzmöglichkeiten des Fabrikats sinkt und steigt.

Maßstab ist hierbei allerdings stets ein normaler Gebrauch unter Bedingungen, bei denen Wasserdruck und Temperaturen nicht erheblich variieren, sodass auch als „wasserdicht“ bezeichnete Uhren nie vollständig vor dem Eindringen von Flüssigkeit geschützt werden können. Extremen Bedingungen und Behandlungen halten auch Uhren mit einer hohen Wasserdichte regelmäßig nicht dauerhaft stand.

Zudem unterliegt die Dichtigkeit regelmäßig zeitlichen Grenzen und versagt dort, wo die Produkte einem längeren aquatischen Einfluss ausgesetzt sind.

Der Grad der Wasserdichtigkeit einer Armbanduhr wird durch spezifische Drucktests bestimmt, bei denen das Gehäuse einem Überdruck an Wasser ausgesetzt und auf seine Beständigkeit hin überprüft wird. Je mehr Bar an Druck die Uhr aushält, umso wasserdichter soll sie sein. Die Druckwerte können hierbei allerdings nur als Richtwerte verstanden werden und keinesfalls ein Indikator dafür sein, dass die Uhr in sämtlichen Umgebungen mit einer entsprechenden Druckbelastung humiden Außeneinwirkungen gegenüber immun ist.

Regelmäßig indiziert die Wasserdichtigkeit nur die Widerstandsfähigkeit bei Einwirkungen im Alltagsbereich.

Auch ist die Dichtigkeit keine bleibende Eigenschaft, sondern kann ebenso die Leistungsstärke und Präzision der Armbanduhr im Wege des normalen Verschleißes abnehmen.

Zwar mag bezweifelt werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher von derartigen Einschränkungen bei der Beurteilung der Angabe, eine Uhr sei „wasserdicht“, ausgeht, dennoch gelten sie als Maßstab des Verkehrsverständnisses bei einer Beurteilung des Irreführungspotenzials nach §5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG und bedürfen – zumindest außerhalb der Bedienungsanleitung – keines zusätzlichen aufklärerischen Hinweises.

Allerdings kann die Werbung mit einer Wasserdichtigkeit nach anderen Gesichtspunkten irreführend sein, weil sie besonderen technischen Voraussetzungen und inhaltlichen Beschränkungen unterliegt.

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II. Technische Voraussetzungen: DIN 8310

Die Voraussetzungen, nach welchen eine Armbanduhr als „wasserdicht“ bezeichnet werden darf, gehen in Deutschland aus der DIN 8310 (auf internationaler Ebene aus der ISO 2331) hervor.

Die Wasserdichtigkeit wird hier mittels eines Prüfverfahrens ermittelt, bei dem die Uhr einem bestimmten Wasserdruck über längere Zeit ausgesetzt wird.

„Wasserdicht“ ist die Uhr nach der DIN 8310 dann, wenn sie im Neuzustand widerstandsfähig gegen Schweiß, Wassertropfen, Regen und sonstige äußere mit Feuchtigkeitseinwirkung verbundene temporäre Einflüsse ist *und dem vorgeschriebenen Drucktest von

  • 30 Minuten unter einer 1m-Wassersäule (ca. 0,1 bar) und sodann
  • von 90 Sekunden unter einer 20m-Wassersäule (ca. 2 bar)

standhält.*

Erforderlich für die Werbung mit der Bezeichnung „wasserdicht“ ist also, dass das jeweilige Fabrikat einer Prüfung nach DIN 8310 tatsächlich erfolgreich unterzogen wurde.

Zur Klassifizierung der Wasserdichte sieht die DIN 8310 zudem vor, dass zusätzlich zu der Bezeichnung jeweils die Angabe des Prüfdrucks in bar erfolgt. Diese dient vor allem der Orientierung der Käufer, denen die Höhe des maximal ertragenen Prüfdrucks die Eignung des Fabrikats für bestimmte Vorgänge signalisieren soll.

Demnach gilt grundsätzlich folgende Richtwerttabelle:

bildtab

Zu beachten ist, dass der ausgeübte Druck im Testverfahren allenfalls als Richtwert verstanden kann. Im Gegensatz zu tatsächlichen Außeneinwirkungen wird die Uhr unter Prüfungsbedingungen nämlich ausschließlich einer kontinuierlichen statischen Belastung ausgesetzt.

Bei der Verwendung am Handgelenk wirken Belastungen auf die Uhr dahingegen aber dynamisch. Eigene Körperbewegungen, Druckspitzen wie beim schnellen Eintauchen ins Wasser oder Flügen durchs Wasser sowie Seitenkräfte und Temperaturschwankungen führen regelmäßig zu Drucksituationen, denen diejenigen der technischen Prüfungen nicht gerecht werden.

Zwar ist die Prüfung grundsätzlich Sache der Hersteller. Ist eine solche jedoch nicht erfolgt und bewirbt ein Händler die Fabrikate als „wasserdicht“, ist jedoch auch er grundsätzlich geeigneter Adressat lauterkeitsrechtlicher Sanktionen.

III. Angabe der Druckresistenz in Metern unzulässig

Zwar werden Armbanduhren im Prüfungsverfahren nach der DIN 8310 einem (fiktiven) Wasserdruck unterzogen, der statischen Belastung einer Wassersäule von einer gewissen Höhe entspricht und mithin in bar wiedergegeben werden kann.

Unzulässig ist es aber, bei der Konkretisierung der Wasserdichtigkeit in der Werbung eine bestimmte Meterangabe zu verwenden, weil dies nach dem Verkehrsverständnis nicht den Prüfdruck, sondern eine zulässige Tauchtiefe impliziere.

So entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil v. 10.04.2008 (Az. 6 U 34/07), dass die Werbung mit der Angabe „30m wasserdicht“ eine unzulässige Irreführung über die technische Beschaffenheit der Uhr nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG darstelle.

Insofern entnähme der angesprochene Verkehr der Aussage die Behauptung, die Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern benutzt zu werden. Damit einher gehe gleichzeitig die Annahme, dass die Uhr auch für wiederholte Tauchgänge in der angegebenen Tiefe geeignet sei.

Insbesondere könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Meterangabe lediglich den bei der Ermittlung der Dichtigkeit angesetzten Prüfdruck von 3 bar umschreiben solle.

Insofern wisse ein potenzieller Käufer, dass Drücke allgemein nicht in Metern angegeben werden, und kenne zudem die Bestimmungen der DIN 8310 nicht, der solchen die Wirkung einer Wassersäule von einer bestimmten Höhe auf 1cm2 unter bestimmten Bedingungen gleichstelle, und gehe mithin von der Ausweisung der zulässigen Tauchtiefe aus.

Selbst aber, wenn anzunehmen sei, dass ein statischer Druck von 3 bar im Rahmen des Prüfungsverfahrens demjenigen (theoretisch) entspricht, der in 30m Wassertiefe herrscht, so sei die Uhr bei tatsächlichen Tauchvorgängen in dieser Tiefe viel höheren, da dynamischen Belastungen ausgesetzt. Zum einen nämlich unterlag das Testverfahren zeitlichen Begrenzungen, die beim Tauchen nicht eingehalten werden können. Zum anderen führten schon die gleichmäßigen Bewegungen des Tauchers, der Seitendruck des Wassers und etwaige Temperaturunterschiede zu Unterschieden gegenüber den Testbedingungen, die im Regelfall mit einer viel höheren Druckbelastung einhergehen.

Letztlich schreibe auch die DIN 8310 selbst vor, dass die zusätzlich zur Bezeichnung „wasserdicht“ vorgesehene Angabe eines Prüfdrucks in bar zu erfolgen habe (Ziffer 4.2) und diese Angabe eines Prüfdrucks nicht als Angabe der Tauchtiefe missverstanden werden dürfe (Ziffer 3).

Könne nicht bewiesen werden, dass sich die mit einer Meterangabe als wasserdicht beworbene Uhr tatsächlich zum Tauchen in der entsprechenden Tiefe – ohne Funktionsbeeinträchtigung – eigne, liege regelmäßig eine Irreführung über die technischen Eigenschaften vor.

Die Auffassung des OLG Frankfurt a.M. wurde seitdem durch das Amtsgericht Bochum (Urteil v. 24.06.2011 – 75 C 45/11) und jüngst durch das LG Berlin (Urteil v. 08.01.2015 – Az. 52 O 247/14) bestätigt.

Wird eine Uhr mithin als „wasserdicht“ beworben, ist von der begleitenden Ausweisung einer Meterangabe zwingend abzusehen. Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtsprechung wird diese nämlich nicht als Maßangabe der erfolgten Druckprüfung, sondern als Hinweis auf die zulässige Tauchtiefe verstanden. Eine solche kann aber selbst bei dem fiktiven Druck einer entsprechend hohen Wassersäule im Test nie erreicht werden. Dynamische Druckbelastungen unter Wasser können nämlich zu schnellen, intensiven Druckerhöhungen führen.

IV. Fazit

Wird eine Armbanduhr mit dem Attribut „wasserdicht“ beworben, suggeriert dies dem Verbraucher einen besonderen Tragekomfort und eine hochwertige Verarbeitung, die dazu befähigt, das Fabrikat in den meisten Lebenslagen des Alltages ohne Einschränkungen zu verwenden.

Allerdings ist eine solche Werbung nur zulässig, wenn die Uhr im Neuzustand das spezifische Prüfungsverfahren nach der DIN 8310 erfolgreich durchlaufen hat und über bestimmte Intervalle den vorgesehenen Mindestdruckbelastungen standgehalten hat, die dem statischen Druck einer Wassersäule in gewisser Höhe entsprechen.

Zudem ist vorgesehen, dass der Angabe „wasserdicht“ die Angabe der erfolgreich getesteten maximalen Druckbelastung in bar beigefügt wird. Nach erfolgreichem Test ist somit beispielsweise die Formulierung „wasserdicht bis zu 3 bar“ grundsätzlich unproblematisch. Wird mit der Wasserdichtigkeit geworben, ohne dass die Uhr einer Überprüfung nach der DIN 8310 unterzogen wurde, wird regelmäßig eine Irreführung vorliegen.

Unzulässig – und sehr abmahnträchtig – ist es nach dem derzeitigen Stand in der Rechtsprechung darüber hinaus stets, dem Attribut „wasserdicht“ eine Meterangabe anheim zu stellen. Diese impliziert nämlich nach dem Verkehrsverständnis nicht den Prüfdruck, sondern die zulässige Tauchtiefe in Metern, die den Druckverhältnisses im Test nie entsprechen kann.

Gegebenenfalls ist zu empfehlen, in Bedienungsanleitungen und detailliertem Werbematerial neben der Anführung der Dichtigkeit auf die Behandlungen hinzuweisen, die dem Fabrikat tatsächlich zugemutet werden können.

Bei weiteren Fragen zur Werbung mit der Wasserdichtigkeit oder anderen besonderen technischen Eigenschaften von Produkten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei auch im Einzelfall gern zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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