Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamm: Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch

29.07.2014, 11:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Hamm: Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch

Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird. Das hat der 22. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm am 15. Mai 2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Die in Münster ansässige Beklagte ist ein Online-Versandhandel. Sievertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form,als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CD's an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann. In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein
“einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht “ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download “zu kopieren“ oder “weiter zu veräußern“.

Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte “Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Nach der Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung der “Erschöpfungswirkung“ in § 17 Urheberrechtsgesetz sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung.

Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a Urheberrechtsgesetz werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht “erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.

Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer “downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei - auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2014 (22 U 60/13)

Quelle: PM des OLG Hamm

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Lisena / stockxpert

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

EBooks, digitale Anleitungen und Co.: Beschränkung von Nutzungsrechten auf privaten Gebrauch zulässig?
(01.03.2021, 13:25 Uhr)
EBooks, digitale Anleitungen und Co.: Beschränkung von Nutzungsrechten auf privaten Gebrauch zulässig?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei