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EU-Kosmetikverordnung: Pflichten der Händler kosmetischer Mittel

30.06.2013, 16:24 Uhr | Lesezeit: 6 min
EU-Kosmetikverordnung: Pflichten der Händler kosmetischer Mittel

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Kosmetika" veröffentlicht.

Ab dem 11.Juli.2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung (Verordnung Nr. 1223/2009 ) die sog. "EG-Kosmetik-Richtlinie" (Nr. 76/768/EG) vollständig ab und damit zugleich auch viele nationalen Regelungen, die sich derzeit in Deutschland etwa im LFGB sowie in der Kosmetikverordnung wiederfinden. Welche Pflichten treffen Händler kosmetischer Mittel in Zukunft? Werden kosmetische Mittel im Internet kennzeichnungspflichtig sein? Lesen Sie zum Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Welche Pflichten treffen Händler vor dem Verkauf eines kosmetischen Mittels?

Vorab: In Artikel Art. 6 Abs. 1 wurde der Halbsatz »when making a product available on the market« fälschlicherweise mit »wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen« ins Deutsche übersetzt. Stattdessen müsste es richtigerweise heißen: "wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen".

Artikel 6 EG-Verordnung Nr. 1223/2009 legt Händlern beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln folgende Pflichten auf:

  • Prüfung der Einhaltung bestimmter Kennzeichnungselemte
  • Prüfung der Einhaltung der Sprachanforderungen
  • Prüfung des Mindesthaltbarkeitsdatums
  • Gewährleistung sicherer Lagerungs- oder Transportbedingungen
  • Reaktions- und Meldepflichten bei Verdacht eines Risikos für die menschliche Gesundheit

Im Einzelnen:

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1. Prüfung der Einhaltung der Kennzeichnungsinformationen

Bevor Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, haben sie gemäß Artikel 6 Abs. 2 EU-Kosmetikverordnung zu überprüfen, ob die Behältnisse und Verpackungen der kosmetischen Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar

  • den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person aufweisen. (Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden.) Der Händler muss nicht die Richtigkeit der auf dem Etikett angegebenen Anschrift und ggf. das Ursprungsland überprüfen.
  • die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht, aufweisen (Ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessungen der kosmetischen Mittel nicht möglich, so brauchen diese Angaben nur auf der Verpackung zu stehen.)
  • eine Liste der Bestandteile ausweisen. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift "Ingredients". Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln diese Angaben aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden (Artikel 19 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung).

Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

  • ein kosmetisches Mittel nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, haben sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit zu stellen, bis es mit den geltenden Kennzeichnungsanforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde.
  • ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, haben sie sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die ordnungsgemäße Kennzeichnung dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen (Artikel 6 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung.

2. Prüfung der Einhaltung der Sprachanforderungen

Bevor Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, haben sie gemäß Artikel 6 Abs. 2 EU-Kosmetikverordnung zu überprüfen, ob Informationen in der Sprache des jeweiligen EU-Staats dargestellt sind, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird. Um folgende Informationen geht es dabei:

  • der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe. Dies wird EU-weit mit der Abkürzung "g" oder "ml" angegeben.
  • das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt ("Mindesthaltbarkeitsdatum"). Sprachanforderungen sind dann nicht relevant, wenn Produkte mit dem "Sanduhr"- Symbol gekennzeichnt sind oder gar kein Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen (müssen).
  • die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
  • der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt.

Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

  • ein kosmetisches Mittel den Sprachanforderungen nicht genügt, haben sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit zu stellen, bis es mit den geltenden Sprachanforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde.
  • ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel den Sprachanforderungen nicht genügt, haben sie sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die ordnungsgemäße Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen (Artikel 6 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung.

Durch diese Regelung wird der Vertrieb von für den ausländischen Markt bestimmten Kosmetika in Deutschland faktisch unterbunden. Produkte, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, werden ab dem 11. Juli 2013 nach der EU-Kosmetikverordnung in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig sein.

3. Prüfung des Mindesthaltbarkeitsdatums

Bevor Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, haben sie gemäß Artikel 6 Abs. 2 EU-Kosmetikverordnung zu überprüfen, ob gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 EU-Kosmetikverordnung nicht abgelaufen ist.

4. Gewährleistung sicherer Lagerungs- oder Transportbedingungen

Selbstverständlich haben Händler dafür zu sorgen, dass die Lager- und Transportbedingungen nicht den Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung entgegenstehen, Artikel 7 Absatz 4 EU-Kosmetikverordnung.

5. Reaktions- und Meldepflichten bei Verdacht eines Risikos für die menschliche Gesundheit

Gemäß Artikel 6 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 1223/2009 dürfen Händler, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass von einem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, dieses solange nicht vertreiben, bis die Konformität des Mittels sichergestellt ist.

Zudem haben sie unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterrichten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Frage: Ist der Händler zur Offenlegung seiner Lieferquellen bzw. Lieferkette verpflichtet?

Ja, der Händler hat gemäß Artikel 7 EU-Kosmetikverordnung auf Anforderung der zuständigen Behörde diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen zu identifizieren (etwa durch Vorlagen von Rechnungen oder Lieferscheinen), von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde.

Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde.

Frage: In welchen Fällen unterliegen auch Händler der Pflicht zur Notifizierung?

Frage: Sieht die EU-Kosmetikverordnung Online-Kennzeichnungspflichten vor?

Spezielle Pflichten nur für Händler, die Kosmetikprodukte zusätzlich oder ausschließlich im Internet anbieten (Online-Händler, Webshop-Betreiber), sieht die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 nicht vor.

Artikel 13 behandelt ausschließlich die Kennzeichnung von Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Jag_cz - Fotolia.com

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