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Vergaberecht: Kammern unterliegen dem Vergaberecht

17.07.2012, 13:28 Uhr | Lesezeit: 2 min
Vergaberecht: Kammern unterliegen dem Vergaberecht

Anlässlich der Überprüfung einer in Bayern ansässigen Industrie- und Handelskammer durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) wurde festgestellt, dass diese IHK einige Beschaffungen mit einem Auftragswert über 25.000,- € nicht öffentlich ausgeschrieben hatte. Die IHK hielt sich für rechtlich nicht verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnungen zu beachten. Dieser Auffassung widersprach der Bayerische Oberste Rechnungshof, was aus seinem Jahresbericht 2011 hervorgeht.

Die IHKn haben nach dem IHK-Gesetz die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zuge-ordneten Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige und Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.

Die IHKn unterliegen als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des Staates, die in Bayern durch das Staatsministerium für Wirtschaft ausgeübt wird.

Im konkreten Fall führte der ORH aus, dass die IHK die Regelwerke des Vergaberechts grundsätzlich anzuwenden habe. Die überprüfte IHK habe bei der Ausführung ihres Wirtschaftsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Wie die öffentliche Hand unter Beachtung der Grundsätze der Freiheit des Wettbewerbs (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 GG) Beschaffungen wirtschaftlich und sparsam vorzunehmen habe, sei in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt. Als Körperschaft des öffentlichen  Rechts müsse die IHK auch entsprechend Art. 55 der Bayerischen Haushaltsordnung diese Regelungen beachten und ihre Aufträge grundsätzlich öffentlich ausschreiben. Das für das Vergaberecht in Bayern zuständige Wirtschaftsministerium hat darüber hinaus festgestellt, dass die IHKn bei Aufträgen, welche die EU-Schwellenwerte überschreiten, als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Ausschreibung nach VOB, VOL bzw. VOF verpflichtet sind.

Die Entscheidung des ORH hat nicht nur Bedeutung für die wirtschaftsnahen Kammern (IHKn und Handwerkskammern), sondern ist auch übertragbar auf sämtliche Kammern, die aufgrund gesetzlicher Regelung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ha-ben, vornehmlich also die Kammern der freien Berufe (z.B. Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern).

Verfasser: Axel Stoltenhoff, Rechtsanwalt

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