Nougatfüllung ist nicht gleich Nougatfüllung: Waffelröllchen können einerseits mit hochwertigem Blocknougat, andererseits auch mit weniger hochwertiger Nougatcrème gefüllt sein. Wenn ein Waffelbäcker zu letzterer Zutat greift, sollte er auch deutlich darauf hinweisen – andernfalls droht eine Irreführung des Verbrauchers (aktuell dazu LG Köln, Urt. v. 01.09.2011, Az. 31 O 349/11).

Der aktuell vor dem Landgericht Köln entschiedene Fall ist schnell erklärt: Ein österreichischer Süßgebäck-Hersteller hatte über eine deutsche Niederlassung Waffelröllchen mit Nougatcrème-Füllung auf den Markt gebracht, auf deren Verpackung jedoch ein Nougatblock nebst dem fettgedruckten Wort „Nougat“ abgebildet war. Dies wurde letztendlich vom LG Köln mit dem Verweis auf Irreführung untersagt (LG Köln, Urt. v. 01.09.2011, Az. 31 O 349/11; mit weiteren Nachweisen):

„Die Antragsgegnerin bildet auf der streitgegenständlichen Verpackung hervorgehoben neben dem Produkt selbst einen Nougatblock ab und betont diesen noch einmal durch die farblich abgesetzte, fett gedruckte Angabe ‚Nougat‘. Tatsächlich enthält das Produkt Nougatcrème. Hierdurch wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen […] der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Waffelröllchen enthielten jedenfalls auch Nougat, wie er auf der Verpackung abgebildet ist. Die Bezeichnung […], die Angabe ‚cremig‘ und die Abbildung eines durchgebrochenen Waffelröllchens, die ansatzweise eine cremige Füllung erkennen lassen, reichen zur Aufklärung nicht aus. Sie lassen angesichts der daneben stehenden Abbildung und der Angabe ‚Nougat‘ die Interpretationsmöglichkeit offen, dass das Produkt an anderer Stelle bzw. in anderer Form (Block-)Nougat enthält, etwa in Form von kleinen Stücken in der Füllung. Auch die Angabe ‚mit feiner Nougatcreme‘ unter der Produktabbildung reicht zur Aufklärung nicht aus. Zum einen ist sie deutlich kleiner als die Angabe ‚Nougat‘ und der am Blickfang teilhabende Nougatblock und wird im Regelfall vom Verbraucher allenfalls dann wahrgenommen, wenn er das Produkt bereits in der Hand hält, so dass sie jedenfalls eine Anlockwirkung nicht ausreichend ausschließen kann. Auch diese Angabe lässt zudem die Interpretationsmöglichkeit offen, dass neben Nougatcrème auch (Block-)Nougat im Produkt enthalten ist.“

Der Rechtsstreit dahinter mag albern erscheinen, Fakt jedoch ist: An korrekter Kennzeichnung kommt im Umgang mit Lebensmitteln kein Hersteller bzw. Händler vorbei. Und Kennzeichnung erschöpft sich nun einmal nicht in der richtigen Zutatenliste und vorgeschriebenen Hinweisen, vielmehr muss die gesamte Aufmachung der Verpackung als solche den Vorgaben des Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts entsprechen. Gleiches gilt übrigens auch für die Werbung und Angebote in Onlineshops – wer hier nachlässig formuliert, könnte schon bald eine Abmahnung im Briefkasten finden.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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