Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Auf dem Präsentierteller - Personensuchmaschinen dürfen Bilder von Mitarbeitern auf Firmen-Homepages anzeigen

15.12.2010, 20:32 Uhr | Lesezeit: 2 min
von RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht
Auf dem Präsentierteller - Personensuchmaschinen dürfen Bilder von Mitarbeitern auf Firmen-Homepages anzeigen

Immer häufiger stellen Firmen Bilder ihrer Mitarbeiter auf der Internetseite ihres Unternehmens ein, um beim potentiellen Kunden gleich einen persönlichen Eindruck zu erwecken. Damit sind die Mitarbeiter meist auch einverstanden. Aber wie sieht es aus, wenn die eingestellten Fotos unverhofft auch von Personensuchmaschinen gefunden werden, und sich jeder Internetnutzer so zu dem eingegebenen Namen gleich noch ein Bild von der Person machen kann? Damit sind viele Mitarbeiter gar nicht mehr einverstanden.

Problem

Oft werden Mitarbeiter mit Foto auf der firmeneigenen Homepage des Arbeitgebers vorgestellt, um dem Unternehmen gegenüber potentiellen Geschäftspartnernein Gesicht zu geben.

Ist das Internetangebot des Arbeitgebers für Suchmaschinen optimiert und werden keine Vorkehrungen getroffen, tauchen diese Bilder dann aber auch bei Suchmaschinen auf, wenn der vollständige Name des Mitarbeiters ohne jeden Bezug zu seinem Arbeitgeber eingegeben wird. Es kann also jeder beliebige Dritte dem Namen ein Gesicht zuordnen, was nicht immer gewünscht ist.

1

Die Entscheidung

Eine Mitarbeiterin hat vor dem Landgericht Hamburg (Az. 325 O 448/09 vom 16.06.2010) den Betreiber einer Personensuchmaschine auf Unterlassung in Anspruch genommen, da auf dessen Suchmaschine ihr Bild auftauchte, wenn man ihren Namen eingab. Das Bild stammte von der Firmenhomepage ihres Arbeitgebers. Mit der Veröffentlichung dort war die Klägerin auch einverstanden gewesen, nicht aber damit, dass ihr Bild dann auch bei Suchmaschinen auftaucht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit der Verwendung des Bildes auf der Firmenhomepage einverstanden gewesen. Das Internetangebot ihres Arbeitgebers war auch ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert worden. Aus diesen Umständen durfte der Betreiber der Suchmaschine schließen, dass die Klägerin mit der Darstellung ihres Bildes auch bei seiner Suchmaschine einverstanden war. Infolge dessen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin ihren Arbeitgeber nicht dazu aufgefordert hatte, entsprechende technische Maßnahmen zum Schutze ihres Fotos zu ergreifen.

Praxistipp

In Arbeitsverträgen sind die Fragen, ob und wie der Arbeitgeber Bilder seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf seiner Homepage verwenden darf, oft nicht ausreichend geregelt. Wird der Abbildung auf der Homepage zugestimmt, so darf das Bild regelmäßig auch bei Suchmaschinen auftauchen, wenn die Seite des Arbeitgebers für diese optimiert ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher im Arbeitsvertrag auch auf die Art der Verwendung der Bilder verständigen, insbesondere darauf, dass vom Arbeitgeber durch Einsatz entsprechender Programme Maßnahmen getroffen werden, die ein Auffinden der Bilder durch Personensuchmaschinen verhindern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Thomas 20.12.2010, 07:13 Uhr
Es gibt keine technischen Möglichkeiten
Was wohl weder der Richter noch der vertretende Anwalt wissen: Es gibt gar keine technische Möglichkeit eine Personensuchmaschine auszuschließen, da diese die Webseiten nicht selbst crawlen, sondern in der Regel die Google Bildersuche anzapfen.

Man hätte hier ganz einfach argumentieren müssen, dass man die Anzeige bei Google ausdrücklich wünsche, bei der betreffenden Personensuchmaschinen hingegen nicht.

weitere News

Vertrauensarbeitszeit im Umfeld von IT-Projekten – was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?
(20.06.2014, 11:02 Uhr)
Vertrauensarbeitszeit im Umfeld von IT-Projekten – was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?
Kündigung aufgrund von Facebook-Einträgen: Worauf Arbeitnehmer achten sollten
(27.02.2014, 12:16 Uhr)
Kündigung aufgrund von Facebook-Einträgen: Worauf Arbeitnehmer achten sollten
LG Freiburg: Arbeitgeber haftet für wettbewerbswidrige Handlungen des Arbeitnehmers auf dessen privater Facebook-Seite
(13.12.2013, 14:15 Uhr)
LG Freiburg: Arbeitgeber haftet für wettbewerbswidrige Handlungen des Arbeitnehmers auf dessen privater Facebook-Seite
Belegschaftsfoto im Internet – sofortige Löschungspflicht bei Ausscheiden eines Mitarbeiters?
(09.08.2013, 15:51 Uhr)
Belegschaftsfoto im Internet – sofortige Löschungspflicht bei Ausscheiden eines Mitarbeiters?
Lauschangriff auf Arbeitgeber
(18.04.2013, 20:42 Uhr)
Lauschangriff auf Arbeitgeber
Kündigung wegen privaten Surfens am Arbeitsplatz?
(12.03.2013, 09:16 Uhr)
Kündigung wegen privaten Surfens am Arbeitsplatz?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei