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BGH: Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Befüllen der Matratze eines Wasserbettes mit Wasser

03.11.2010, 14:11 Uhr | Lesezeit: 3 min
BGH: Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Befüllen der Matratze eines Wasserbettes mit Wasser

Der Bundesgerichtshof hat heute eine interessante Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. 

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …

**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht 

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09

Quelle: PM des BGH

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2 Kommentare

E
Einsteins Erben 05.11.2010, 07:49 Uhr
Wertersatz bei Befüllen einer Wasserbett Matratze
Dramatisches Zeugnis der Unkenntnis des Klägers seiner eigenen Produkte.

Sollte der Verbraucher seiner Ansicht nach die Matratze als 'Trockenübung' testen ?
Oder unter Einbestellung eines Hypotiseurs als visualisiertes Liegen im imaginierten befüllten Zustand?

Kennt der Kläger seine eigene WRB nicht ?

".. wie es im Ladengeschäft möglich gewesen wäre..."
Liegen im Ladengeschäft des Lägers, die Wasserbett Matrazen allesamt schlaff und leer auf dem Fußboden ?

Bleibt zu hoffen, dass den Kläger das gezahlte Lehrgeld etwas gelehrt hat.

Ein Urteil das in jedem Fall eines lehrt:
Produkte, die sich nur durch ihre Veränderung testen lassen, darf man online einfach nicht verkaufen.

Wie viele werden im Herbst ihren eingebauten Garten-Pool wieder ausbauen lassen, nachdem sie ihn "getestet" haben, oder den aufblasbaren Pool wieder abholen lassen möchten, die Solar Anlage wieder abbauen, den offenen Kamin .....
Die Reihe lässt sich beliebig fortsetzen.


Wesentlich sinnvoller wäre es doch gewesen, ein Urteil für eine Wertersatzfrage zu erstreiten, wie z.B. für

- Zahnbürsten
die kann man im Ladengeschäft nicht "prüfen", indem man sie benutzt, dennoch wird es bei online Käufen gemacht; benutzt und, mit Speiseresten dekoriert, zurück gesendet.

Ich warte auf den Tag, an dem jemand - sorry für das unästhetische Bespiel - einen benutzten Tampon widerrufen möchte, bei voller Rückzahlung des Kaufpreises.

Der angebrochene Creme Topf wurde ja schon abgeurteilt, und zwar verschiedentlich mit unterschiedlichem Ergebnis, jedoch meines wissens nur in unteren Instanzen.,

Bei solchen Produkten, die eindeutig nach Ingebrauchnahme unbrauchbar werden, wäre eine höchstrichterliche Entscheidung einmal sinnvoll.

Das Wasserbetten Urteil ist meines erachtens jedoch nur eines:
eine peinliche Dokumentation mangelnder Denkleistung des Klägers.
L
LawBike.de 03.11.2010, 14:55 Uhr
INgebrauchnahme
Ist das Befüllen der Matratze wirklich noch eine INgebrauchnahme nach § 346 II 1 Nr. 3 HS. 2 BGB? - oder nicht schon eine Gebrauchnahme.

Wo sind dort die Grenzen? Tatsächlich dort, wo das "Prüfungsrecht" des Käufers aufhört?

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