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Seit dem 21. Juli 2010 werden Leuchten, die fest eingebaute, nicht austauschbare Lichtquellen enthalten, durch die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) nicht mehr als Gasentladungslampen, sondern als Leuchten qualifiziert. Sofern diese Leuchten zur Nutzung in Haushalten bestimmt sind, unterfallen sie damit nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG (Anhang I Nr. 5 zum ElektroG). Die eingebauten Lichtquellen sind insoweit Teil der Leuchte, die nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt und fallen damit ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Dem ElektroG unterfallen damit beispielsweise nicht mehr die zur Nutzung in Haushalten bestimmten Taschenlampen (-leuchten), Arbeitsleuchten, Stirnleuchten, Fahrradbeleuchtungen, Deckenstrahler und (Weihnachts-) Lichterketten mit eingebauten, nicht austauschbaren LEDs.
Für Unternehmen, die mit der Geräteart "Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten" der Kategorie 5 (Beleuchtungskörper) bei der stiftung ear registriert sind, bedeutet dies Folgendes:
LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Für Unternehmen, die derzeit in der Geräteart „Gasentladungslampen für ausschließlich gewerbliche Nutzung“ registriert sind, wird die stiftung ear alsbald auch eine geänderte Verwaltungspraxis zur Anwendung bringen. Details hierzu werden momentan durch die regelsetzenden Gremien festgelegt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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